Freitag, 15. Januar 2016

Countdown beim Kauf muss enden.

Urteil des LG Bochum unter dem Az.:14 O 55 / 15

Die Klägerin vertreibt online im Groß- und Einzelhandel u. a. Zubehör für Mobiltelefone. Die Beklagte zu 1. vertreibt Waren aus zahlreichen Produktgruppen, u. a. auch Mobilfunkzubehör. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1., die sich selbst als Premium Discounter bezeichnet und im M-Onlineshop eine Vielzahl von Angeboten bereithält, die sie mit durchgestrichenen Preisen bewirbt (Bl. 23 ff. der Akten). U. a. bot sie eine Schutzhülle für ein Apple iPhone 5 an (Bl. 32 ff. der Akten), bei dem der Preis von 29,99 € durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen war, wobei sich am Ende der Seite der kleingeschriebene Hinweis befand: "*Die durchgestrichenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen (UVP)." Neben dem Hinweis "73 % sparen" war als zu zahlender Preis 7,99 € angegeben. Außerdem war diesem Angebot eine rückwärts laufende Uhr eingeblendet, der ein "nur noch" vorangestellt war, wobei nach Ablauf der Angebotszeit die rückwärtslaufende Uhr aktualisiert wurde und erneut eine Laufzeit von 96 Stunden rückwärts zu laufen begann. Mit Schreiben vom 19.03.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieser beiden Verhaltensweisen sowie wegen des Umstands, dass Verstöße gegen das Elektrogesetz vorliegen sollen, ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wies die Beklagte zurück, so dass die Klägerin mit vorliegender Klage ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Volltext: https://openjur.de/u/864748.html

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