Mittwoch, 31. März 2021

Ermittlungsverfahren gegen Marc Redel Recklinghausen

 

Ermittlungsverfahren gegen Marc Redel Recklinghausen

Unter dem Az.: 38 Js 38 / 21 wird aktuell gegen Marc Redel und andere vom VDAK e.V. aus Recklinghausen wegen des Verdachts des Betruges ermittelt.

Das wurde von Frau Staatsanwältin Stahlschmidt am 15.3.2021 mitgeteilt.

Dienstag, 9. Februar 2021

Schleppnetzanwälte

Vorweg ein Witz;

Frage: Woran erkennen Sie, dass ein Anwalt lügt ?

Antwort: Seine Lippen bewegen sich !

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Ein Schleppnetzanwalt ist ein Anwalt, der das Internet durchforstet um zu neuen Mandaten zu kommen.


Zum Thema Anwaltswerbung wurde schon viel geschrieben. Auch an den deutschen Gerichten ist das immer wieder einmal ein Thema.

Derzeit auch am Amtsgericht unter dem Az.: 7 C 46/21 in Esslingen.

Dort wurde nämlich eine sehr schöne Klage gegen die Partnergesellschaft Weiss und Partner eingereicht.

Mit dieser Klage will ein Kläger aus dem Ruhrgebiet den Herren dieser Anwaltsgesellschaft es untersagen lassen, Details über ein Abmahnverfahren unter ihrer Domain www.Ratgeberrecht.eu ins Internet zu stellen.

Unter dieser Domain finden sich zig Berichte über Abmahnverfahren in Deutschland.

Teilweise hat die Anwaltsgesellschaft wohl mit diesen Abmahnverfahren zu tun, grösstenteils aber eben nicht.

Sie schreibt aber trotzdem über diese fremden Verfahren, alles nur mit der Zielsetzung, neue Mandate für die eigene Kanzlei zu generieren.

Dumm ist nur, dass so etwas gesetzlich unzulässig ist.

Siehe: 

BGH IZR 207/19 vom 21.01.2021

BGH IZR 183/03 vom 18.05.2005

OLG München 6 U 4123 / 99

OLG Köln 6 U 64 / 02

OLG Hamburg 3 U 34 / 02

Anwälte sollten die Rechtsprechung ja eigentlich kennen !

Aber was tut man als Anwalt nicht alles um an das Geld anderer Leute zu kommen ?

Das AG Esslingen hat den Streitwert auf 10 000 EU festgesetzt, damit geht die Sache zum Landgericht.

Es bleibt jetzt abzuwarten, ob andere Geschädigte dieser Partnergesellschaft jetzt ebenfalls eine Klage einreichen werden oder sich der bereits eingereichten Klage anschliessen.

Wir werden weiter berichten !



Mittwoch, 18. Januar 2017

Testbewerber / innen gesucht



Wenn auf eine offene Stelle 100 Bewerber kommen, dann davon vielleicht nur 17 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden,  und am Ende nur einer die Stelle erhält so erhalten 99 Bewerber eine Absage.

Diese Absagen müssen nicht rechtlich in Ordnung sein.
Arbeitgeber nehmen oftmals das Risiko in Kauf, von einem abgelehnten Bewerber verklagt zu werden.

Welcher Arbeitgeber stellt schon gerne einen schwerbehinderten Bewerber ein, von dem nur Ärger zu erwarten ist ?


Wir suchen ständig Testbewerber aus vielen Branchen.

Wenn Sie eine interessante Herausforderung suchen sollten Sie sich bei uns als Testbewerber bewerben.

Diese Bewerbungstests gliedern sich in 2 Schritte:

1 Schritt : Nach Kenntnisnahme einer Stellenausschreibung erste Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, telefonisch oder schriftlich, Zusendung der Bewerbungsunterlagen.

2 Schritt: Das Bewerbungsgespräch vor Ort

Wir benötigen dann dazu Ihr persönliches Feedback, wie Sie die gesamte Bewerbungssituation empfunden haben.

Wir prüfen die Korrektheit der Nichteinladungen zum Vorstellungsgespräch und letztlich die Absagen.

Zu Unrecht abgelehnte Bewerber können im günstigsten Fall auf eine Schadenersatzzahlung in Höhe eines Jahresgehaltes klagen.

Jeder Test wird mit 100 EURO zuz.Ihrer Auslagen vergütet. Und dies unabhängig vom Verfahrensausgang.

Haben wir Ihr Interesse geweckt ?

Sie sollten einen Internetzugang besitzen und in der Lage sein einen Testauftrag notfalls innerhalb von 24 Stunden auszuführen.

In der Regel beträgt die Erledigungsfrist 3 Wochen nach Auftragserteilung.

Wir suchen Mitarbeiter für eine langfristige Zusammenarbeit, die regelmässig Testbewerbungen ausführen.

Interesse ?

Dann kontakten Sie uns umgehend.

Per Mail an 
AGG - UNRECHT 
1960sch@gmail.com
Oder melden Sie sich per Telefon unter 0209 -  88339422   und hinterlassen eine Rückrufnummer, wir rufen Sie dann zurück.

Einige Infos:

http://www.juraforum.de/arbeitsrecht/testbewerbung-hinsichtlich-antidiskriminierungsgesetz-zulaessig-477852

http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/andere-gerichte/detailansicht/artikel/altersdiskriminierung-durch-testing-verfahren-nicht-erwiesen.html

Freitag, 15. Januar 2016

Countdown beim Kauf muss enden.

Urteil des LG Bochum unter dem Az.:14 O 55 / 15

Die Klägerin vertreibt online im Groß- und Einzelhandel u. a. Zubehör für Mobiltelefone. Die Beklagte zu 1. vertreibt Waren aus zahlreichen Produktgruppen, u. a. auch Mobilfunkzubehör. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1., die sich selbst als Premium Discounter bezeichnet und im M-Onlineshop eine Vielzahl von Angeboten bereithält, die sie mit durchgestrichenen Preisen bewirbt (Bl. 23 ff. der Akten). U. a. bot sie eine Schutzhülle für ein Apple iPhone 5 an (Bl. 32 ff. der Akten), bei dem der Preis von 29,99 € durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen war, wobei sich am Ende der Seite der kleingeschriebene Hinweis befand: "*Die durchgestrichenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen (UVP)." Neben dem Hinweis "73 % sparen" war als zu zahlender Preis 7,99 € angegeben. Außerdem war diesem Angebot eine rückwärts laufende Uhr eingeblendet, der ein "nur noch" vorangestellt war, wobei nach Ablauf der Angebotszeit die rückwärtslaufende Uhr aktualisiert wurde und erneut eine Laufzeit von 96 Stunden rückwärts zu laufen begann. Mit Schreiben vom 19.03.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieser beiden Verhaltensweisen sowie wegen des Umstands, dass Verstöße gegen das Elektrogesetz vorliegen sollen, ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wies die Beklagte zurück, so dass die Klägerin mit vorliegender Klage ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Volltext: https://openjur.de/u/864748.html

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Dienstag, 20. Mai 2014

Ausgegoogelt !

Ausgegoogelt !!!!





Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.

Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.

Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.

Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.

Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.



Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014 




Dienstag, 13. Mai 2014

EUGH gegen Google

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Schlimmer kann es für Google kaum kommen: Der EuGH verpflichtet den US-Konzern, Einträge im Suchindex auf Antrag zu löschen. Dabei zerpflücken die Richter auch ein Lieblingsargument von Google.


Interview dazu auf

                                  Presseschau zu diesem Urteil:

Aus der Süddeutschen: 

Bürger können kritische Google-Links löschen lassen


Weiter heisst es:
Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten.
Deshalb könne Google auch in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn der Artikel, auf den sie verweisen, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt.
Google hat das Urteil des EuGH kritisiert. "Diese Entscheidung ist nicht nur fürSuchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher am Dienstag in Hamburg. Der Konzern sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. "Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren", erklärte der Sprecher weiter.
Aus der Welt

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Für Google kommt das Urteil unerwartet und hart: Nicht nur muss der Konzern von nun an auf Antrag von Privatpersonen seinen Index ändern, darüber hinaus erklärte der EuGH ein wichtiges Verteidigungsargument von US-Internetdiensten in Europa für unwirksam: Google hatte argumentiert, da die Datenverarbeitung des Konzerns auf Servern außerhalb Europas erfolgt, seien die spanischen Datenschutzrichtlinien in dem Fall nicht geltend. Dem widersprachen die Richter deutlich: Wer in Spanien eine Filiale unterhalte und dort Werbung verkaufe, der müsse sich auch an lokale Datenschutzgesetze halten, begründete der EuGH sein Urteil.

Google muss vergessen können ! lautet die Schlagzeile der RP-Online

Gegen Google, für Bürgerrechte ! lautet es bei der Fr-Online

"Google muss Daten streichen" titelt der Bayrische Rundfunk 


Weiter heisst es:
Wenn die Informationen die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzten und die Informationen sehr alt seien, dann könnte Google verpflichtet werden, die Daten bei entsprechenden Suchanfragen nicht mehr anzuzeigen. So hat es jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter argumentierten mit dem Recht eines jeden Menschen auf Datenschutz. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Deshalb könne sich ein Betroffener grundsätzlich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden.


Jetzt kann die deutsche Anwaltschaft sich freuen, es ist vorhersehbar, dass Hunderte von negativen Einträgen betroffene Bürger gegen Google vorgehen werden.



Sonntag, 11. November 2012




Eine Irreführung durch fehlerhafte oder unzureichende Versandkostenangaben, die zunächst nur zu einem Anlock- Effekt führt, stellt auch dann eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar, wenn sie möglicherweise nachträglich richtig gestellt wird.

Irreführung durch fehlerhafte Versandkostenangabe - LG München, Urteil vom 21.09.06, Az.: 17 HK O 12520/06

Quelle / Volltext aufrecht.de

§ 13 Abs. 5 UWG

 LG Essen: Werbender Unternehmer muss Identität angeben - Verweis auf eine Internetseite ist nicht ausreichend
Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 23.11.2011, Az. 41 O 69/11
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Essen hat entschieden, dass ein Unternehmer, der via Anzeige Aktionsprodukte bewirbt, zur Angabe seiner Identität verpflichtet ist. Anderenfalls würden wesentliche Informationspflichten verletzt. Der reine Verweis auf eine Internetadresse genüge diesen Informationspflichten nicht. Der Einwand der Beklagten, die Umgestaltung der Werbung sei mit hohen Kosten verbunden und organisatorisch nur schwer beherrschbar, greife nicht, da die Vorgaben des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG eindeutig und zu erfüllen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Essen

Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Identität und die Anschrift des Unternehmers bzw. der Unternehmen, für die gehandelt wird, anzugeben,
und dies geschieht wie in Anlage K 1 zur Klage wiedergegeben.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Beklagte warb in der … Zeitung vom 00.00.2011, Seite …, für die ab dem 9. Mai 2011 angebotenen Aktionsprodukte unter Nennung des Preises. Ein Hinweis auf die Beklagte und ihre Anschrift erfolgt in der Werbung nicht. Auf Seite … ist lediglich der Hinweis “B online: www.b-o.de” enthalten.
Der Kläger, der die Werbung für wettbewerbswidrig hält, weil entgegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers, ggfls. die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, nicht angegeben ist, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2011 ab.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben. Neben dem Unterlassungsanspruch macht der Kläger Zahlung einer Abmahnkostenpauschale von 166,60 € geltend.
Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Filialen, in denen die von ihr beworbenen Waren dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden, nicht von ihr, der Beklagten, sondern von insgesamt 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe B O betrieben werden. Es gestalte sich organisatorisch schwierig, der entsprechenden Werbung jeweils die für den Verbreitungskreis einschlägige Regionalgesellschaft zuzuweisen oder gar die Filialen jeweils aufzuführen. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger - dies ist unstreitig - angeboten, ihre Anschrift anzugeben und einen Hinweis wie folgt aufzunehmen:
“Die Anschriften unserer Regionalgesellschaften finden Sie unter “www.b-o/filialfinder”.
Die Beklagte ist der Ansicht, durch diesen Hinweis sei der Verbraucher hinreichend informiert, zumal im Eingangsbereich sämtlicher Filialen der Unternehmensgruppe B O jeweils ein Aushang angebracht sei, aus dem ersichtlich sei, wer die die Filiale betreibende Regionalgesellschaft sei und unter welcher Anschrift diese zu erreichen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Klagebefugnis des Klägers ist höchstrichterlich anerkannt und bedarf keiner weiteren Ausführung.
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine unlautere irreführende Werbung im Sinne von §§ 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgenommen. Denn sie hat wesentliche Informationspflichten verletzt. Nach der zitierten Vorschrift müssen nämlich Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Hierbei reicht es nicht aus, dass der Verbraucher sich die entsprechenden Informationen über eine Internetseite beschaffen kann (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2011, Aktenzeichen 4 W 64/11). Weitere Informationen hat die Beklagte aber hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Anschrift in der streitgegenständlichen Werbung nicht gegeben. Sie hat auch nicht über ihre Einkaufsgesellschaften oder die Filialen informiert.
Wie die Beklagte ihre Werbung in der Zukunft konkret umgestaltet, um den gesetzlichen Anforderungen genüge zu tun, bleibt ihrer Entscheidung vorbehalten. Der Einwand der Beklagten, die Umgestaltung der Werbung sei mit hohen Kosten verbunden und organisatorisch nur schwer beherrschbar, greift nicht. Denn die Vorgaben des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind eindeutig. Der Verbraucherschutz gebietet es, dass der Verbraucher bereits im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme vom Inhalts der Warenprospekte die Informationen erhält, die es ihm unmittelbar ermöglichen, in Kontakt mit dem Werbenden oder dem von ihm vertretenen Unternehmen zu treten, ohne dass er Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal begeben muss (vgl. OLG Hamm, wie oben zitiert).
Der Verstoß gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich um die Verletzung wesentlicher Informationspflichten handelt.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Mittwoch, 31. Oktober 2012

Wettbewerbsrecht: Medizinische Aussagen sind besonders streng zu bewerten


Der Anbieter esoterischer Gesundheitsprodukte darf nicht für seine Silikonpads (die Elektrosmog abwehren und Speisen und Getränke verbessern sollen) werben, ohne deutlich zu machen, dass die Methodik medizinisch nicht anerkannt ist und zur Alternativmedizin gehört.

Ein Sternchenvermerk reiche nicht aus, um diese Einschränkung deutlich zu machen. Werde dem "verständigen und situationsadäquat aufmerksamen" Konsumenten durch die Werbung vorgemacht, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen erreicht werden, so sei das ein Verstoß gegen die strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung.

 (OLG Karlsruhe, 4 U 163/12)

Dienstag, 30. Oktober 2012

LG Bochum zur Einspeisungsvergütung

LG Bochum zur Einspeisungsvergütung

In einem aktuellen Verfahren hatte das LG Bochum darüber zu entscheiden, ob eine Werbung im Internet mit der Angabe von 45,7 Cent je in das Netz eingespeister Kilowattstunde Strom aus einer Solaranlage rechtmässig war.

Da aktuell im Monat Oktober 2012 nur 18.36 Cent gezahlt werden war auch für die Bochumer Kammer klar, daß die Werbeanzeige falsch war, entsprechend fiel der Beschluss aus.



Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen
www.webshoprecht.de/IRTexte/IRTexte48.php

LG Halle zur Pilleente


Erste Facebook-Abmahnung: Das Urteil des Landgerichts Halle ist da – mit Volltext

 Landgericht Halle

Urteil vom 1.6.2012
Az. 2 O 3/12

www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/erste-facebook-abmahnung-das-urteil-des-landgerichts-halle-ist-da

Aquapower, Strom aus Wasserkraft irreführend


Presseschau: Für Sie gelesen:

Ein interessantes Urteil zur Werbung für Strom fanden wir bei Rechtsanwalt Rolf Becker :

Sachverhalt:
Die bekannte Werbekampagne wurde hier durch das OLG München aufgrund einer Klage des Verbandes zur Förderung der wirtschaftlichen und fachlichen Interessen der Wasserkraftbetreiber in Süddeutschland gestoppt. Die Werbung war mit vollmundigen Angaben in einer Broschüre angereichert. Unter der Überschrift „Qualität mit Auszeichnung – Wasserkraft von B.!“ wurde behauptet: „Eines steht fest, Stromgewinnung aus Wasserkraft ist ein wichtiger Beitrag zur Umweltschonung. Deshalb setzt B. konsequent auf diese Energiequelle. Zur Zeit produziert B. in 113 Laufwasser-, 3 Pumpspeicherwasserkraftwerken und 1 Speicherkraftwerk. Wir garantieren daher mit Brief und Siegel: AQUAPOWER liefert Ihnen zu 100% Strom aus Wasserkraft – bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“.
Das OLG München sah dies als irreführende Werbung an. Tatsächlich entnehme der Verbraucher, wenn er sich aufgrund der Werbung für Aquapower entscheide, dem Leitungsnetz den gleichen Strommix aus allen möglichen Energiequellen, nämlich u.a. Stein- und Braunkohle, Gas, Wasser, Windkraft und atomarer Kernspaltung, wie er ihn bisher entnommen habe. Darüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit. Selbst die Beklagte räumt ein, dass die Werbeaussage wörtlich genommen sachlich unrichtig sei. Allerdings meinte sie, der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher nach dem Leitbild des europäischen Gerichtshofs verstehe die sachlich unzutreffende Aussage richtig. Dem folgte das Gericht nicht. Es sei zwar richtig, dass objektiv unrichtige Angaben nicht stets irreführend seien. Hier würden jedoch erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Aussagen wörtlich nehmen und dies werde durch die Garantie mit „Brief und Siegel“ und „bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“ bekräftigt. 


Aquapower, Strom aus Wasserkraft irreführend 


Montag, 29. Oktober 2012

Testsiegel „Bestes Möbelhaus“



OLG Brandenburg vom 26.06.2012 (6 U 34/11)

Möbel Höffner darf nicht mehr mit dem Testsiegel „Bestes Möbelhaus" des Deutschen Instituts für Service Qualtität (disq) werben. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.


Die Bezeichnung des Testveranstalters als „Deutsches Institut" sei irreführend, kritisierten die Richter. Der Begriff erwecke den falschen Eindruck, das Testurteil sei von einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung vergeben worden. Dieser Eindruck werde noch durch die farbliche Gestaltung des Siegels in den Farben „Schwarz-Rot-Gold" verstärkt. Dagegen fehle ein klarer Hinweis auf den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens.

Irreführend sei auch die Bezeichnung als „Bestes Möbelhaus." Damit werde der beschränkte Testinhalt unzureichend wiedergegeben. Untersucht wurde lediglich die Service-Qualtität, nicht aber für die Gesamtqualität von Möbelhäusern entscheidende Kriterien wie das Preis- und Leistungsverhältnis oder Lieferzeiten und -kosten.

In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Berlin dem Möbelhaus die Verwendung des Siegels untersagt und gravierende methodische Mängel des Tests kritisiert.



OLG Brandenburg: Werbung mit privatem Testurteil “Bestes Möbelhaus” ist wettbewerbswidrig



OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
§ 5 UWG
Das OLG Brandenburg hat ein Urteil der Vorinstanz LG Potsdam (hier) bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel, welches von einem Privatunternehmen erstellt wurde, irreführend ist. Die Verwendung des Begriffes “Deutsches Institut” erwecke den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung und lasse den privatwirtschaftlichen Charakter nicht hinreichend erkennen. Auch der Testumfang (lediglich die “Service-Qualität”) sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 65/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragene … Bundesverband e.V., nimmt die im Möbelhandel tätige Beklagte auf Unterlassung der von ihm als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung mit einem Testergebnis in Anspruch.
Die Beklagte warb seit Ende 2009 auf der Startseite ihrer Homepage mit einem Testergebnis der Firma D… GmbH & Co. KG mit der Aussage „1. Platz, Bestes Möbelhaus, Test 08/2009″ unter Verwendung folgenden Testsiegels (nicht maßstabgetreu abgebildet):
Abbildung
Der Kläger hält die Werbung mit dem Testergebnis aus mehreren Gesichtspunkten für wettbewerbswidrig. Einerseits führe die Gestaltung des verwendeten Testsiegels zu der unrichtigen Vorstellung, der Test sei von einer öffentlichen oder jedenfalls unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung durchgeführt worden. Unabhängig davon sei auch das vergebene Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus” irreführend.
Die Bezeichnung „Deutsches Institut” erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher jedenfalls unter Einschluss der Farben „Schwarz-Rot-Gold” den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung. Der im unteren Teil des Testsiegels angebrachte Zusatz „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” beseitige die Fehlvorstellung nicht. Vielen Verbrauchern sei nicht bekannt, was eine GmbH & Co. KG sei. Zum anderen werde diese Angabe von einem nicht unerheblichen Teil der Umworbenen als Teil der Internetadresse verstanden und nicht als Angabe einer für privatwirtschaftliche Unternehmen typischen Rechtsform.
Irreführend sei aber auch die Werbung mit der Aussage „1. Platz, Bestes Möbelhaus”. Das zu Werbezwecken vergebene Prädikat gehe auf ein unzureichendes Prüfungsverfahren zurück. Es fehle an der Neutralität des Testveranstalters, weil dieser für die Verwendung des Testergebnisses ein Entgelt verlange. Der Test sei zudem nicht sachgerecht durchgeführt worden. Mangelhaft seien namentlich die Auswahl der getesteten Möbelhäuser sowie die Aussagekraft der einzelnen Kriterien für ein Gesamturteil. Die Werbeaussage „Bestes Möbelhaus” vermittele den unrichtigen Eindruck, die Dienstleistungen eines Möbelhauses seien umfassend getestet worden. Tatsächlich sei aber nur die „Service-Qualität” und diese nur ausschnittsweise getestet und bewertet worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das H… mit dem Testergebnis „Deutsches Institut für Servicequalität, 1. Platz, Bestes Möbelhaus” wie nachfolgend abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen:
Abbildung
2. an ihn 200,- € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Irreführung in Abrede gestellt. Der Begriff „Institut” werde schon seit langem nicht mehr nur für öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtungen verwendet. Dies sei dem Publikum bekannt, so dass es, zumal die für ein privatwirtschaftliches Unternehmen typische Rechtsform der GmbH & Co. KG angegeben werde, keiner Fehlvorstellung unterliege. Auch die Bezeichnung „Deutsches Institut” deute nicht auf eine öffentliche Einrichtung hin. Der streitgegenständliche Test erfülle die Voraussetzungen eines neutralen, objektiven und sachkundigen Prüfverfahrens. Das Testinstitut sei neutral, es habe wissenschaftlich fundierte Testmethoden angewandt. Solange das Prädikat - wie hier - in einem seriösen Verfahren vergeben worden sei, könne es in der Werbung verwendet werden.
Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Werbung mit dem Testergebnis in beiden vom Kläger beanstandeten Punkten als irreführend angesehen (§§ 3, 5 UWG). Die Gestaltung des Testsiegels unter Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut ” und der Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland führe bei einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der unrichtigen Annahme, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handele. Der dem Wort „Institut” hinzugefügte Tätigkeitsbereich „für Service-Qualität” stehe diesem Verständnis nicht entgegen, denn der so beschriebene Aufgabenbereich lasse nicht ohne weiteres auf eine gewerbliche Betätigung schließen. Der (falsche) Eindruck werde auch nicht durch den im unteren Bereich des Testsiegels optisch getrennt dargestellten Text „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” beseitigt. Daneben sei die Werbung mit dem Testergebnis „1. Platz, Bestes Möbelhaus” deshalb irreführend, weil der Test nicht diejenigen Merkmale untersucht habe, die der überwiegende Teil der Kunden mit „dem besten Möbelhaus” verbinde. Wie die Testdokumentation belege, seien gerade die Kernbereiche für die Qualitäts- und Attraktivitätsbestimmung eines Möbelhauses, namentlich der Erwerb eines Möbelstücks und die damit zusammenhängenden Aspekte wie Beratung, Preisgestaltung, Preis-Leistungsverhältnis und Lieferung etc., nicht untersucht worden. Schon dieser erhebliche methodische Mangel schränke die Aussagekraft des Prüfungsergebnisses derart ein, dass die Schlussfolgerung des Tests („Bestes Möbelhaus”) nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit gezogen werden könne. Die gewählte Untersuchungsmethode sei nicht geeignet, ein auf - weit überwiegend objektive Kriterien gestütztes - gesichertes Qualitätsurteil festzustellen. Da das Testergebnis den Eindruck erwecke, die Untersuchung sei anhand von Kriterien vorgenommen worden, die einen zuverlässigen Schluss auf die Qualität des Möbelhauses insgesamt zuließen, sei die Werbung irreführend.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Landgerichts beanstandet. Namentlich rügt die Beklagte die Annahme, Verbraucher verstünden den Begriff „Institut”, sei es auch in der Verbindung „Deutsches Institut”, als dem öffentlichen Sektor zugehörig. Sie listet zahlreiche privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen gerade aus dem Bereich der Marktforschung auf, welche in der Firma den Bestandteil „Institut” führen. Auch die Verwendung des Zusatzes „Deutsch” sei in der Privatwirtschaft derart verbreitet, dass Verbraucher nicht von einer staatlichen Einrichtung ausgingen. Soweit es um das Testergebnis gehe, habe das Landgericht den an sich zutreffend dargestellten Maßstab nicht angelegt. Der Test erfülle die Anforderungen an Neutralität, Objektivität und Sachkunde. Der dann bestehende erhebliche Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Prüfungsmethoden, -kriterien und Testobjekte sei nicht überschritten. Dass nicht die Qualität der Möbelhäuser insgesamt, sondern deren „Servicequalität” untersucht worden sei, gehe schon aus dem Siegel hervor, da es vom „Deutschen Institut für Service-Qualität” ausgestellt sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.
Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit dem Testergebnis ist sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Testsiegels im Hinblick auf den Testveranstalter als auch im Punkt des als Werbeaussage verwendeten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” aus dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gerechtfertigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
1)
Die Unterlassungsklage erfasst zwei Streitgegenstände, denn der Kläger verfolgt mit dem einheitlichen Unterlassungsantrag ausdrücklich zwei Unterlassungsansprüche im Sinne der Klagehäufung, von denen er einen aus der Gestaltung des Testsiegels herleitet und den anderen auf das mit dem Testsiegel erteilte Prädikat stützt.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01, BGHZ 154, 342; Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09, GRUR 2011, 521, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008, I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121). Dabei liegt grundsätzlich ein Streitgegenstand vor, wenn der Kläger seinen Unterlassungsantrag auf eine konkrete Verletzungsform dadurch ausrichtet, dass er diese als solche in den Antrag aufnimmt oder durch einen Vergleichspartikel („wie geschehen …”) oder einen entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) in Bezug nimmt. Soll nur eine konkrete Wettbewerbshandlung verboten werden, die aber in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig sein soll, liegt nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor, es sei denn, der Kläger macht deutlich, dass sich das Gericht mit bestimmten Gesichtspunkten getrennt oder in bestimmter Reihenfolge befassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2011, I ZR 34/09, GRUR 2011, 742; Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, a.a.O.).
b)
Der Kläger hat sein Unterlassungsverlangen im Streitfall auf eine konkrete Verletzungshandlung, die Verwendung des im Klageantrag wiedergegebenen Testsiegels gestützt, dabei aber im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, mit den Beanstandungen hinsichtlich der Gestaltung des Siegels sowie hinsichtlich der erteilten Auszeichnung jeweils einen eigenen Streitgegenstand zu verfolgen. Damit hat der Kläger nicht ein Unterlassungsverlangen auf lediglich verschiedene Begründungen gestützt, sondern unterschiedliche Streitgegenstände kumulativ eingeführt. Das ist - da der Kläger zweifelsfrei deutlich gemacht hat, beide Streitgegenstände nebeneinander zu verfolgen - ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01 a.a.O.).
c)
Soweit der Kläger für das Unterlassungsverlangen hinsichtlich des mit dem Testsiegel erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” wiederum mehrere tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen hat, welche die Irreführung ergeben sollen, liegen - entgegen der Ansicht der Beklagten - insoweit nicht abermals mehrere Streitgegenstände vor. Zwar hält der Kläger die Werbung mit dem Testsiegel sowohl im Hinblick auf den Testveranstalter, als auch hinsichtlich der Modalitäten des Tests und schließlich in Bezug auf die der Darstellung des Testergebnisses mit „Bestes Möbelhaus” für irreführend. Insoweit handelt es sich aber um bloße Begründungen für den auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruch aus demselben Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10 a.a.O.). Der Erklärung des Klägers, er verfolge mit der Klage zwei Streitgegenstände, lässt eindeutig erkennen, dass die zu dem jeweiligen Streitgegenstand vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte nicht ihrerseits eigene Streitgegenstände, sondern Begründungselemente darstellen.
2)
Der Streitfall unterliegt insgesamt der Beurteilung nach dem UWG in der seit dem 04.08.2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 2413; Neufassung durch Bekanntmachung vom 03.03.2010, BGBl. I 2010, 254). Die vom Kläger vorgetragene Verletzungshandlung der Werbung mit dem Testsiegel auf der Homepage der Beklagten ist nach dem 04.08.2009 begangen worden. Der zugrundeliegende Test 08/2009 ist Mitte August 2009 abgeschlossen worden, die Testdokumentation trägt das Datum „10. August 2009″.
3)
Die Gestaltung des Testsiegels hat das Landgericht zu Recht als nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter angesehen, weil die Bezeichnung des Testveranstalters unter hervorgehobener Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut” den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erweckt und mangels ausreichenden Hinweises auf die privatrechtliche Rechtsform den privatwirtschaftlichen Charakter des Testveranstalters nicht hinreichend erkennen lässt.
a)
Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u.a. über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Waren- oder Dienstleistungstests enthält. Ausreichend ist die Gefahr der Irreführung.
b)
Die Irreführung ist im Streitfall darin zu sehen, dass die graphisch hervorgehobene Bezeichnung des Testveranstalters mit „Deutsches Institut für Service-Qualität” bei einem jedenfalls nicht unwesentlichen Teil des dem Verbraucherleitbild entsprechenden durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Betrachters den Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung.
Der Begriff „Institut” (lat. instituere - einrichten, errichten) wird insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen sowie - immer stärker - auch im gewerblichen Bereich verwendet. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Bezeichnung „Institut” jedenfalls in der Wortkombination „Deutsches Institut” nach dem noch immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84; GRUR 1987, 365; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.26 f). Verstärkt wird dieser Eindruck im Streitfall durch die farbliche Gestaltung des Testsiegels in den Farben „Schwarz-Rot-Gold”. Auch die hervorgehobene Bezeichnung des Testinstituts mit „Deutsches Institut für Service-Qualität” steht dem Verständnis einer öffentlichen Stelle nicht entgegen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine öffentliche Stelle oder wissenschaftliche Einrichtung, welche sich mit „Service-Qualität” befasst, eher schwer vorstellbar ist. Als ersichtlich ausgeschlossen ist dies aber nicht anzusehen, zudem wird ein Verbraucher zu diesem Schluss allenfalls nach eingehender Befassung mit dem fraglichen Testsiegel und vertiefter Überlegung gelangen. Der Verbraucher, der das Testsiegel auf der Startseite der Homepage der Beklagten wahrnimmt, wird sich damit aber nicht aufhalten, sondern sich den ihm interessierenden Bereich des Internetangebots durch Anklicken von Unterseiten zuwenden.
Aufgrund der Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „Institut” im gewerblichen Bereich ist zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84 a.a.O.). Ein diesen Anforderungen genügender Hinweis fehlt im Streitfall. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der in der Textstelle „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” enthaltene Firmenbestandteil „GmbH & Co. KG” aufgrund der räumlichen Trennung und der graphischen Gestaltung nicht hinreichend erkennbar den übrigen Bestandteilen der Firmenbezeichnung „Deutsches Institut für Service-Qualität” zuzuordnen.
4)
Irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ferner die Werbung mit dem Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus” aus dem Gesichtspunkt unzureichender Wiedergabe des wesentlichen Testinhalts. Die Darstellung des Testergebnisses „Bestes Möbelhaus” lässt nicht erkennen, dass Gegenstand des Tests allein die „Service-Qualität” der untersuchten Möbelhäuser gewesen ist.
a)
Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine Irreführung liegen. Das ist der Fall, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über den vorgenommenen Test und/oder dessen Ergebnisse hervorgerufen werden. Dabei ist dem werbenden Unternehmen in Bezug auf das Test-Verfahren und die Art der Darstellung ein Freiraum zuzugestehen, sofern die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1989, VI ZR 18/88, GRUR 1989, 539; Urteil vom 17.06.1997, VI ZR 114/96, GRUR 1997, 942; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2002, 16 U 136/01, GRUR 2003, 85; Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 6 Rn. 197 ff m.w.N.). Ob der in Rede stehende Test im Hinblick auf die Anforderungen an Neutralität, Objektivität und Sachkunde aus den vom Landgericht herangezogenen oder den vom Kläger weitergehend angeführten Gründen zu beanstanden ist, kann offen bleiben. Auch wenn dies zu verneinen ist, bedeutet die Verwendung des erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” eine Irreführung, weil die auf Service-Qualität beschränkte inhaltliche Ausrichtung des Tests nicht zum Ausdruck gebracht ist.
Wie das Landgericht zutreffend anhand der Testdokumentation festgestellt hat und die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht, hat sich der Test auf den Bereich des „Service” von Möbelhäusern beschränkt (sog. Servicestudie). Diese inhaltliche Ausrichtung des Tests, die die Aussagekraft des Testergebnisses bestimmt, ist indes dem von der Beklagten verwendeten Testsiegel nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht die Aussage des Testsiegels „1. Platz, Bestes Möbelhaus” auch unter Einschluss der weiteren Angaben „Test 08/2009, Im Vergleich: 14 Unternehmen” nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher dahin, dass die Unternehmen in den aus Kundensicht die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses insgesamt bestimmenden Bereichen untersucht worden sind, wozu namentlich die Preisgestaltung, das Preis-Leistungsverhältnis und die Lieferung unter Einschluss von Lieferzeit und -kosten gehören. Da sich der Test indes seiner Ausrichtung nach nur auf den Ausschnitt „Service” bezogen hat, hätte dies zur Vermeidung falscher Vorstellungen über den vorgenommenen Test hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daran mangelt es dem in Rede stehenden Testsiegel.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Beschränkung der Untersuchung auf „Service-Qualität” ergebe sich hinreichend deutlich schon aus der Firma des Testunternehmens, ist dem nicht zu folgen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Firmenbezeichnung eines Testveranstalters überhaupt geeignet ist, eine in bestimmter Weise inhaltlich beschränkte Ausrichtung eines Tests hinreichend zu kennzeichnen. Der Firmenbestandteil „Institut für Service-Qualität” lässt eine solche Beschränkung nicht erkennen, sondern legt auch den Schluss nahe, das Unternehmen teste Waren und Dienstleistungen in den Punkten Service und Qualität im Allgemeinen. Wie dem Internetauftritt der Testunternehmens zu entnehmen ist, beschränken sich dessen Studien auch nicht auf den Servicebereich, siehe nur: Studie Lebensmittelmärkte 2012 und Studie Gasanbieter April 2012.
5)
Die von der Berufung nicht gesondert angefochtene Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe einer Kostenpauschale von 200 € ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt, denn die Abmahnung des Klägers hat die zum Unterlassungstitel führende Verletzungshandlung der Werbung mit der Aussage „Bestes Möbelhaus” erfasst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG auch der Streitwert erster Instanz werden auf 40.000,- € festgesetzt. Der Senat bemisst im Hauptsacheverfahren verfolgte Unterlassungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von durchschnittlicher Schwierigkeit regelmäßig auf 20.000,- € (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, Az.: 6 W 1/97, MDR 1997, 1069; Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 6 W 47/09, OLGR 2009, 971). Hier ist der Streitwert zu verdoppeln, weil zwei Streitgegenstände vorliegen.





Ist der Begriff "CE-geprüft" wettbewerbswidrig?

Frage: Ist der Begriff "CE-geprüft" wettbewerbswidrig?

Ja, so das LG Münster (vgl. Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10, 025 O 85/10)
Die Werbeaussage CE-geprüft erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das beworbene Produkt stelle im Vergleich zur Konkurrenz etwas Besonderes dar. Dies ist nicht der Fall, da Produkte im europäisch harmonisierten Raum nach § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Die Werbeaussage "CEgeprüft" stellt daher die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar und ist irreführend.

Quelle / Volltext  http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/ce-kennzeichen.html?page=7

Abmahngefahr bei Werbung mit Kennzeichnungen und Zertifizierung

Die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen mit Zertifizierungen oder Gütebezeichnungen ist im Online-Handel genauso beliebt wie im klassischen stationären Handel. Oft nutzen Shopbetreiber jedoch Bezeichnungen nicht richtig oder in einem falschen Zusammenhang. Dies kann dann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Mitbewerbers führen.

Quelle / Volltext  http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/23/abmahngefahr-bei-werbung-mit-kennzeichnungen-und-zertifizierung/

Sonntag, 28. Oktober 2012

unclean hands im Wettbewerbsrecht

Einwand der sog. unclean hands im Wettbewerbsrecht in der Regel nicht möglich

Das OLG Karlsruhe musste sich in einem Urteil vom 09.04.2008 - AZ 6 U 20/08, BeckRS 2008 11066, damit auseinanderzusetzen, ob der Einwand der sog. unclean hands bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen möglich ist.

Dieser Einwand wird geltend gemacht, wenn sich ein von einer UWG Abmahnung Betroffener mit dem Argument zur Wehr setzt, auch der Abmahner selbst handele wettbewerbswidrig. 

Das OLG ist der Auffassung, dieser Einwand sei nicht zulässig, denn das UWG schütze auch Belange der Allgemeinheit. 

Dazu das OLG: "Einen allgemeinen Einwand der „unclean hands“, mit dem wettbewerbsrechtliche Ansprüche mit der Begründung verneint werden, auch der Anspruchsteller selbst handele wettbewerbswidrig oder in anderer Weise rechtswidrig, gibt es im deutschen Recht nicht. 

Eine Verneinung von Ansprüchen auf dieser Grundlage kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das vom Kläger angegriffene Verhalten des Beklagten ausschließlich Belange des Klägers (und nicht auch der Allgemeinheit) beeinträchtigen kann und sich der Kläger - unter dieser Voraussetzung - bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits gleichartigen und gleichzeitigen Wettbewerbsverstöße mit seinem Vorgehen gegen den Beklagten in Widerspruch setzen würde" 

D.h.: Erkennt der Abgemahnte, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt, so muss er - sofern die Abmahnung gegen ihn berechtigt ist - zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und seinerseits abmahnen.

Es genügt also nicht, sich nur damit zu verteidigen, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt um damit die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden.

Verstoss gegen § 5 TMG – Impressum Abmahnung: Der Klassiker


Seit Jahren mahnen sich Mittbewerber gegenseitig ab, weil das Impressum nicht den aktuellen Vorschriften entspricht. Diese sind in § 5 TMG festgehalten:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wenn Sie eine Impressum Abmahnung verhindern sollten, müssen Sie also:
Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.
Zur Kontaktaufnahme ist  Telefonnummer und Email-Adresse anzugeben. Man darf auch die Fax Nummer angeben. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.
Oft vergessen wird, dass wenn die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen ist.
Bei einer Eintragung im Handelsregister ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben. Auch andere Registereintragungen wie Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister sind entsprechend anzuzeigen.
Ferner muss – wenn vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Architekten usw.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden.
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden.

Abmahnung Wettbewerbsrecht Hamburg – Heute: Preisangabenverordnung (PAngV)

Presseschau: Für Sie gelesen:

Aktuell ist bei Abmahnungen ein Trend zu beobachten sich wieder gezielter um den Wettbewerber vor Ort zu kümmern. Nachdem das Internet fast abgegrast scheint,
entdecken die üblichen Verdächtigen das Geschäft vor Ort. Gerade in Hamburg stellen wir eine echte Abmahnwelle fest, bei der sich Mitbewerber die Schaufenster sehr genau anschauen
und dann berechtigt oder unberechtigt abzumahnen.
In den Abmahnungen wird dann beispielsweise ausgeführt:
Die nach der PAngV geforderte Preisauszeichnung
sieht vor, dass die Warenauslagen im Schaufenster
durch eindeutig zuzuordnende und leicht erkennbare
Preise per Preisschild oder Preisbeschriftung auszuzeichnen
sind. Diesem Erfordernis entsprechen die
Schaufensterauslagen in Ihrem Ladengeschäft nicht.
Die Streitwerte in den uns vorgelegten Abmahnungen bewegen sich dabei zwischen 10.000,00 EUR und 30.000,00 EUR. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass Waren im Schaufenster mit Preisen versehen werden müssen. Mit den Ausnahmen von der Preisangabenverordnung PAngV, welche das Gesetz und Rechtsprechung entwickelt hat, möchte ich mich hier in einem der nächsten Artikel auseinandersetzen.
Nutzen Sie diese Diskussionsplattform um sich auszutauschen, egal ob sie eine Abmahnung Wettbewerbsrecht in Hamburg erhalten haben oder aus einer anderen Stadt.

Rettet die Flucht ins Ausland vor dem deutschen Wettbewerbsrecht ?

Presseschau: Für Sie gelesen:

Rettet die Flucht ins Ausland vor dem deutschen Wettbewerbsrecht  ? 

Ganz schlaue Ebay - Anbieter kommen auf die Idee, die Schwarzgeschäfte vom Ausland aus zu machen. Insbesondere im Grenzgebiet Dutschland - Niederlande ist das festzustellen. Da wechseln Schwarzhändler von den Niederlanden nach Deutschland ebenso wie umgekehrt von Deutschland in die Niederlande. Entlang der Grenze ist im ländlichen Bereich kaum noch eine Scheune anmietbar; alle Objekte sind an dubiose Kleinhändler vermietet.In den Scheunen werden die verschiedensten waren gelagert, zwischengelagert oder von dort aus auch direkt verkauft. Von A - wie insbesondere Autos oder A - wie Antiquitäten über G - wie Grohe Armaturen über T - wie Textilien gehen  nach den Meldungen des Zollamtes Borken die Angebote.

Ein Vertriebskanal ist dabei Ebay. Denn die Post oder UPS oder  Hermes bringen die Pakete ja auch in das Nachbarland.


Kann man als Kläger nach dem deutschen Wettbewerbsrecht in Deutschland dagegen vorgehen ?
dazu fanden wir den folgenden Artikel im Netz: 


Die Rom-II Verordnung hilft bei der Frage, welcher Gerichtsstand international zu wählen ist, wenn es um außervertragliche Schuldverhältnisse geht. Beim LG Karlsruhe (14 O 27/11 KfH III) ging es um die Frage, ob deutsches auf einen niederländischen Online-Verkäufer Anwendung findet.

Quelle / Volltext:  Anwalt.de

„Klappern gehört zum Handwerk"


Presseschau: Für Sie gelesen: 
„Klappern gehört zum Handwerk", weshalb Einzelhandel ohne Werbung für die eigenen Produkte nicht denkbar ist. Wie geworben werden darf und welche Angaben das ausgegebene Werbematerial enthalten muss, ist zum Schutz des Verbrauchers und des Wettbewerbers gesetzlich normiert. Zu den Pflichtangaben in Werbeprospekten gehört dabei u.a. „die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt", § 5a Abs 3 Nr 2 UWG. Dass nicht die Angabe irgendeiner Anschrift für die Erfüllung dieser Informationspflicht ausreicht, zeigt ein Urteil des OLG Brandenburgs vom 26.06.2012, 6 W 72/12.
Die Antragsgegnerin - ein in der Rechtsform der GmbH organisierter Einzelhändler - hatte einen Werbeprospekt herausgegeben, in dem am Ende die Adressen von vier Filialen des Unternehmens angegeben waren. Ihren satzungsgemäßen Sitz unterhielt das Unternehmen unter keiner dieser Adressen. Der Antragssteller mahnte dies ab und beantragte, nachdem die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag wurde durch das Landgericht zurückgewiesen, wogegen der Antragssteller sofortige Beschwerde einlegte. Nach mündlicher Verhandlung untersagte das OLG Brandenburg als Beschwerdegericht der Antragsgegnerin, ohne Angabe der Anschrift des Geschäftssitzes Werbeprospekte herauszugeben.
Der Senat begründete dies damit, dass der Zweck der Vorschrift nicht sei, dem Verbraucher die Zuordnung des Angebots zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen, sondern dass die Vorschrift dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen soll, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Ziel sei es daher auch, zu verhindern, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und Anschrift des Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls die Zustellung von (amtlichem) Schriftverkehr erfolgen kann. Hierfür genüge die Angabe von Filialen nicht. Selbst, wenn die dorthin gesandte Post weitergeleitet würde, so wären prozessrechtlich Zustellung und Ladung an diese Anschrift nicht möglich. Nur die Angabe der Anschrift des Geschäftssitzes ermögliche auch die genaue Identifizierung der Gesellschaft, da sich nur über den Sitz das zuständige Handelsregister, in dem der Vertragspartner eingetragen ist, ermitteln lasse. Ausdrücklich nicht als ausreichend sah das Gericht die Tatsache an, dass in dem Werbeprospekt auch ein Verweis auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin enthalten war und dort die Geschäftsadresse der Antragsgegnerin genannt war.
Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmer bei der Gestaltung ihrer Werbemaßnahmen die vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen nicht unbeachtet lassen sollten.

Quelle: Anwalt

Insolvenzberatung - Online : Rechtsanwalt Dr.Elfriede Meyer-Waschke

Insolvenzberatung - Online : Rechtsanwalt Dr.Elfriede Meyer-Waschke: Dies ist ein Musterartikel. Dieser Artikel dient einzig und allein dem Zweck das Zusammenspiel zwischen der Suchmachine Google und dem Googl...