Abmahnung

Die so genannte Aktivlegitimation ist in § 8 UWG beziehungsweise für “Verbraucherrechts- und andere Verstöße” im Unterlassungsklagengesetz UKlaG geregelt. Im § 8 Abs. 3 UWG werden vier mögliche Arten von Anspruchstellern genannt:
  1. jeder Mitbewerber
  2. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
  3. qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz UKlaG oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
  4. die Industrie- und Handelskammern oder den die Handwerkskammern.
Angreifbar sind gemäß § 3 Abs.1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Bagatellgrenze gilt für alle Tatbestände der unlauteren Werbung (§§ 3 – 7 UWG), sofern  nicht wie in § 3 Abs. 3 ausdrücklich normiert ist, dass ein Verstoß stets unzulässig ist. Letzt genannte sog. Blacklist begründet immer einen Verstoß.
Der Anspruch auf Unterlassung kann gemäß § 8 Abs. 4 nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.


Die Verfolgung von Verbraucherrechtsverstößen soll nicht daran scheitern, dass zum Beispiel ein Internetanbieter das vorgeschriebene Impressum weglässt oder unaufgeforderte Faxwerbung für eine 0190-Nummer ohne Absender verschickt. Darum sieht das Unterlassungsklagengesetz im § 13 einen Anspruch auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten vor.
Zur Auskunft verpflichtet ist, wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt.
Auskunftsberechtigt sind die in der entsprechenden Liste (beim Bundesamt für Justiz oder der Europäischen Kommission) eingetragenen “qualifizierten Einrichtungen”, die Industrie- und Handelskammern, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und eine Reihe weiterer Verbände, die in einer speziellen Rechtsverordnung (Unterlassungsklagenverordnung) ausdrücklich genannt sind. Zur Zeit sind dies folgende Verbände:
  • Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, Bad Homburg,
  • Pro Honore e.V., Hamburg,
  • Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., München;
  • Verband Sozialer Wettbewerb e.V.,Berlin;
  • Verein gegen Unwesen in Handel &Gewerbe e.V., Köln,
  • Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg,
  • Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Stuttgart,
  • Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., Düsseldorf,
  • Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V., Düsseldorf .
    (BGBl I Nr.47 v.15.7.2002).
Die auskunftsberechtigten Stellen müssen schriftlich versichern, dass die Angaben
  1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2 UklaG benötigt werden und
  2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.
Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.



Die Gerichte haben im Lauf der Zeit verschiedene Kriterien herausgearbeitet, die Voraussetzung für die Klagebefugnis sind und die dann zum Teil auch in den Gesetzestext aufgenommen worden sind. Fakten zur Beurteilung dieser Kriterien finden sich übersichtlich in den Texten zu den einzelnen Anspruchstellern:
Die Mitgliederstruktur ist von Bedeutung, weil nach der BGH-Rechtsprechung ein Verein zum Beispiel kein “Mischverband”(1) sein darf, der gleichermaßen gewerbliche und Verbraucher-Interessen vertritt. Außerdem wird verlangt, dass ein Verein mit der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs wirkliche gemeinsame Interessen seiner Mitglieder bündelt und vertritt – das heißt, dass ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedsfirmen angehören müssen, die mit dem abgemahnten im Wettbewerb stehen. Verbraucherverbände benötigen mindestens 75 natürliche Personen oder aber andere Verbraucherschutzverbände als Mitglieder, um in die Verzeichnisse klagebefugter “qualifizierter Einrichtungen” beim Bundesamt für Justiz bzw. der Europäischen Kommission eingetragen zu werden.
(1)  (BGH, Urt. v. 14.10.1982 – I ZR 81/81, GRUR 1983, 129, 130 = WRP 1983, 207 – Mischverband I; Urt. v. 12.7.1984 – I ZR 37/82, GRUR 1985, 58, 59 = WRP 1985, 19 – Mischverband II).

Das Tätigkeitsgebiet ist von Bedeutung für die Frage, ob ein Verein wirklich gewerbliche Interessen fördert. Bloßes Abmahnen und Klagen bei simplen Verstößen genügt bei Vereinen zur Förderung gewerblicher Interessen nicht. Früher forderte die Rechtsprechung auch von Verbraucherverbänden, dass sie tatsächlich durch Aufklärung und Beratung Verbraucherinteressen wahrnehmen.  Nach der neuen Rechtslage hatte es zunächst genügt, dass eine entsprechende Absicht in der Satzung stand. Allerdings hat das Unterlassungsklagengesetz gegenüber der ursprünglichen Regelung doch einige zusätzliche Prüfsteine eingeführt: Der Verein muss mindestens ein Jahr bestehen, bevor er in die Liste aufgenommen wird – und er muss auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Einen Verbraucher-Verein gründen und abmahnen geht also nicht mehr. Der Gesetzgeber hat auch klar festgelegt, dass die Satzung die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend anstreben darf (2).

(2) § 13 Abs. 2 UWG besagt: In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7, 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden … von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
§4 UKlaG besagt: In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Die finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung muss sicherstellen, dass die satzungsgemäße Tätigkeit auch wirklich wahrgenommen werden kann. Zumindest die Kernaufgaben müssen auch unabhängig von eingenommenen Abmahngebühren durchgeführt werden können. Der Verein muss über kundiges Personal und über die sachlichen Hilfsmittel verfügen, um durchschnittliche Verstöße selbst abzumahnen. Die Arbeit kann auch vergeben werden (zum Beispiel an eine Anwaltskanzlei), wenn der Verein die Führung behält, eigenständig agiert und die Anwaltstätigkeit standesgerecht bezahlt wird.
Die Hinweise zur Aktivlegitimation geben Auskunft darüber, wie der Verein bisher von Gerichten beurteilt wurde oder welche Beurteilung zu erwarten ist.
Unter dem Begriff “Fazit” finden Sie auf eine kurze Formel gebracht eine Einschätzung der Prozessführungsbefugnis. Dafür gibt es grundsätzlich fünf Möglichkeiten, die je nach Einzelfall noch in die eine oder andere Richtung präzisiert werden können:
1. Prozessführungsbefugnis gesichert
Bedeutung: Der Verein oder Mitbewerber wird von den Gerichten ohne Einschränkung als aktivlegitimiert und klagebefugt angesehen. Eine Gegenwehr mit dem Argument fehlender Prozessführungsbefugnis erscheint aussichtslos. Ist dies nur für bestimmte Gerichte oder bestimmte Sachgebiete gesichert, wird die Aussage entsprechend eingeschränkt.
2. Prozessführungsbefugnis nicht endgültig gesichert
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gerichte die Prozessführungsbefugnis bejahen, ist groß. Es gibt aber auch Unsicherheiten, weil zum Beispiel einzelne Gerichte abweichend urteilen oder die Prozessführungsbefugnis von Bedingungen abhängig gemacht wird.
3. Prozessführungsbefugnis zweifelhaft
Der Verein oder Mitbewerber wird von den Gerichten überwiegend negativ beurteilt oder – falls keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen – erfüllt nur unzureichend die Anforderungen, die an einen klagebefugten Verein oder Mitbewerber gestellt werden.
4. Keine Prozessführungsbefugnis
Die Gerichte urteilen praktisch ausnahmslos negativ oder – falls keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen – werden angesichts des Erscheinungsbildes eines Abmahners aller Voraussicht nach die Prozessführungsbefugnis verneinen.
5. Derzeit keine Beurteilung der Prozessführungsbefugnis möglich
Der Verein oder Mitbewerber ist erst so kurz tätig oder es liegen so wenige Erkenntnisse vor, dass eine Einschätzung nicht möglich erscheint.
Bitte beachten Sie: Die Prüfung der Prozessführungsbefugnis hat in jedem einzelnen Verfahren von Amts wegen bezogen auf den Einzelfall und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Die Einschätzung kann sich bei geänderten Verhältnissen oder geänderter Rechtsprechung jederzeit ändern. Das “Fazit” kann darum nur als Anhaltspunkt dienen. Wegen der schnellen Veränderungen wird jeweils der Zeitpunkt der Einschätzung mit angegeben 


Die Frage der Überwachung von Unterlassungserklärungen dient nicht in erster Linie der Beurteilung der Aktivlegitimation, sondern hat einen anderen Hintergrund: Wenn Sie selbst einen Anspruch geltend machen, hält Ihnen der Abgemahnte unter Umständen entgegen, er habe sich schon bei einem anderen Anspruchsteller unterworfen. Dies beseitigt die Wiederholungsgefahr und lässt Ihren Anspruch ins Leere gehen – aber nur, wenn der andere Unterlassungsgläubiger die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Anspruch ernsthaft überwacht und auf seiner Einhaltung besteht. Sie finden darum auch zu dieser Frage Informationen.
Unterschiedliche Auskunftsbereitschaft
Warum gibt es zu manchen Vereinen viele wertvolle Informationen, während andere keine Angaben machen? Dafür kann es ganz vordergründige Ursachen geben: Wenn ein Verein auf seriöse Anfragen fristgerecht und offen Auskunft gibt, spricht das zunächst einmal für ein geordnetes Büro und dafür, dass er nichts zu verbergen hat. Es gibt aber noch einen anderen Gesichtspunkt: Ein über jeden Zweifel erhabener Verein wie beispielsweise die Wettbewerbszentrale, PRO HONORE oder auch die Wettbewerbsvereine des Einzelhandels könnten sich ja durchaus auf den Standpunkt stellen, dass selber schuld ist, wer sich mit ihnen anlegt. Aber gerade die seriösen Vereine haben durchweg Auskunft gegeben. Dahinter steckt ganz offensichtlich die ehrliche Bereitschaft, im Wege gütlicher Einigung auf möglichst niedriger Ebene Streitigkeiten beizulegen und letztendlich Lauterkeit in der Werbung zu erreichen. Ein anerkannter Verein, der auf den folgenden Seiten ausführlich antwortet, legt es also gerade nicht darauf an, einen mangelhaft informierten Gegner zu aussichtslosen Prozessen zu verleiten.

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