Sonntag, 11. November 2012




Eine Irreführung durch fehlerhafte oder unzureichende Versandkostenangaben, die zunächst nur zu einem Anlock- Effekt führt, stellt auch dann eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar, wenn sie möglicherweise nachträglich richtig gestellt wird.

Irreführung durch fehlerhafte Versandkostenangabe - LG München, Urteil vom 21.09.06, Az.: 17 HK O 12520/06

Quelle / Volltext aufrecht.de

§ 13 Abs. 5 UWG

 LG Essen: Werbender Unternehmer muss Identität angeben - Verweis auf eine Internetseite ist nicht ausreichend
Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 23.11.2011, Az. 41 O 69/11
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Essen hat entschieden, dass ein Unternehmer, der via Anzeige Aktionsprodukte bewirbt, zur Angabe seiner Identität verpflichtet ist. Anderenfalls würden wesentliche Informationspflichten verletzt. Der reine Verweis auf eine Internetadresse genüge diesen Informationspflichten nicht. Der Einwand der Beklagten, die Umgestaltung der Werbung sei mit hohen Kosten verbunden und organisatorisch nur schwer beherrschbar, greife nicht, da die Vorgaben des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG eindeutig und zu erfüllen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Essen

Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Identität und die Anschrift des Unternehmers bzw. der Unternehmen, für die gehandelt wird, anzugeben,
und dies geschieht wie in Anlage K 1 zur Klage wiedergegeben.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Beklagte warb in der … Zeitung vom 00.00.2011, Seite …, für die ab dem 9. Mai 2011 angebotenen Aktionsprodukte unter Nennung des Preises. Ein Hinweis auf die Beklagte und ihre Anschrift erfolgt in der Werbung nicht. Auf Seite … ist lediglich der Hinweis “B online: www.b-o.de” enthalten.
Der Kläger, der die Werbung für wettbewerbswidrig hält, weil entgegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers, ggfls. die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, nicht angegeben ist, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2011 ab.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben. Neben dem Unterlassungsanspruch macht der Kläger Zahlung einer Abmahnkostenpauschale von 166,60 € geltend.
Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Filialen, in denen die von ihr beworbenen Waren dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden, nicht von ihr, der Beklagten, sondern von insgesamt 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe B O betrieben werden. Es gestalte sich organisatorisch schwierig, der entsprechenden Werbung jeweils die für den Verbreitungskreis einschlägige Regionalgesellschaft zuzuweisen oder gar die Filialen jeweils aufzuführen. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger - dies ist unstreitig - angeboten, ihre Anschrift anzugeben und einen Hinweis wie folgt aufzunehmen:
“Die Anschriften unserer Regionalgesellschaften finden Sie unter “www.b-o/filialfinder”.
Die Beklagte ist der Ansicht, durch diesen Hinweis sei der Verbraucher hinreichend informiert, zumal im Eingangsbereich sämtlicher Filialen der Unternehmensgruppe B O jeweils ein Aushang angebracht sei, aus dem ersichtlich sei, wer die die Filiale betreibende Regionalgesellschaft sei und unter welcher Anschrift diese zu erreichen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Klagebefugnis des Klägers ist höchstrichterlich anerkannt und bedarf keiner weiteren Ausführung.
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine unlautere irreführende Werbung im Sinne von §§ 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgenommen. Denn sie hat wesentliche Informationspflichten verletzt. Nach der zitierten Vorschrift müssen nämlich Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Hierbei reicht es nicht aus, dass der Verbraucher sich die entsprechenden Informationen über eine Internetseite beschaffen kann (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2011, Aktenzeichen 4 W 64/11). Weitere Informationen hat die Beklagte aber hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Anschrift in der streitgegenständlichen Werbung nicht gegeben. Sie hat auch nicht über ihre Einkaufsgesellschaften oder die Filialen informiert.
Wie die Beklagte ihre Werbung in der Zukunft konkret umgestaltet, um den gesetzlichen Anforderungen genüge zu tun, bleibt ihrer Entscheidung vorbehalten. Der Einwand der Beklagten, die Umgestaltung der Werbung sei mit hohen Kosten verbunden und organisatorisch nur schwer beherrschbar, greift nicht. Denn die Vorgaben des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind eindeutig. Der Verbraucherschutz gebietet es, dass der Verbraucher bereits im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme vom Inhalts der Warenprospekte die Informationen erhält, die es ihm unmittelbar ermöglichen, in Kontakt mit dem Werbenden oder dem von ihm vertretenen Unternehmen zu treten, ohne dass er Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal begeben muss (vgl. OLG Hamm, wie oben zitiert).
Der Verstoß gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich um die Verletzung wesentlicher Informationspflichten handelt.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Mittwoch, 31. Oktober 2012

Wettbewerbsrecht: Medizinische Aussagen sind besonders streng zu bewerten


Der Anbieter esoterischer Gesundheitsprodukte darf nicht für seine Silikonpads (die Elektrosmog abwehren und Speisen und Getränke verbessern sollen) werben, ohne deutlich zu machen, dass die Methodik medizinisch nicht anerkannt ist und zur Alternativmedizin gehört.

Ein Sternchenvermerk reiche nicht aus, um diese Einschränkung deutlich zu machen. Werde dem "verständigen und situationsadäquat aufmerksamen" Konsumenten durch die Werbung vorgemacht, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen erreicht werden, so sei das ein Verstoß gegen die strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung.

 (OLG Karlsruhe, 4 U 163/12)

Dienstag, 30. Oktober 2012

LG Bochum zur Einspeisungsvergütung

LG Bochum zur Einspeisungsvergütung

In einem aktuellen Verfahren hatte das LG Bochum darüber zu entscheiden, ob eine Werbung im Internet mit der Angabe von 45,7 Cent je in das Netz eingespeister Kilowattstunde Strom aus einer Solaranlage rechtmässig war.

Da aktuell im Monat Oktober 2012 nur 18.36 Cent gezahlt werden war auch für die Bochumer Kammer klar, daß die Werbeanzeige falsch war, entsprechend fiel der Beschluss aus.



Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen
www.webshoprecht.de/IRTexte/IRTexte48.php

LG Halle zur Pilleente


Erste Facebook-Abmahnung: Das Urteil des Landgerichts Halle ist da – mit Volltext

 Landgericht Halle

Urteil vom 1.6.2012
Az. 2 O 3/12

www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/erste-facebook-abmahnung-das-urteil-des-landgerichts-halle-ist-da

Aquapower, Strom aus Wasserkraft irreführend


Presseschau: Für Sie gelesen:

Ein interessantes Urteil zur Werbung für Strom fanden wir bei Rechtsanwalt Rolf Becker :

Sachverhalt:
Die bekannte Werbekampagne wurde hier durch das OLG München aufgrund einer Klage des Verbandes zur Förderung der wirtschaftlichen und fachlichen Interessen der Wasserkraftbetreiber in Süddeutschland gestoppt. Die Werbung war mit vollmundigen Angaben in einer Broschüre angereichert. Unter der Überschrift „Qualität mit Auszeichnung – Wasserkraft von B.!“ wurde behauptet: „Eines steht fest, Stromgewinnung aus Wasserkraft ist ein wichtiger Beitrag zur Umweltschonung. Deshalb setzt B. konsequent auf diese Energiequelle. Zur Zeit produziert B. in 113 Laufwasser-, 3 Pumpspeicherwasserkraftwerken und 1 Speicherkraftwerk. Wir garantieren daher mit Brief und Siegel: AQUAPOWER liefert Ihnen zu 100% Strom aus Wasserkraft – bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“.
Das OLG München sah dies als irreführende Werbung an. Tatsächlich entnehme der Verbraucher, wenn er sich aufgrund der Werbung für Aquapower entscheide, dem Leitungsnetz den gleichen Strommix aus allen möglichen Energiequellen, nämlich u.a. Stein- und Braunkohle, Gas, Wasser, Windkraft und atomarer Kernspaltung, wie er ihn bisher entnommen habe. Darüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit. Selbst die Beklagte räumt ein, dass die Werbeaussage wörtlich genommen sachlich unrichtig sei. Allerdings meinte sie, der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher nach dem Leitbild des europäischen Gerichtshofs verstehe die sachlich unzutreffende Aussage richtig. Dem folgte das Gericht nicht. Es sei zwar richtig, dass objektiv unrichtige Angaben nicht stets irreführend seien. Hier würden jedoch erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Aussagen wörtlich nehmen und dies werde durch die Garantie mit „Brief und Siegel“ und „bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“ bekräftigt. 


Aquapower, Strom aus Wasserkraft irreführend 


Montag, 29. Oktober 2012

Testsiegel „Bestes Möbelhaus“



OLG Brandenburg vom 26.06.2012 (6 U 34/11)

Möbel Höffner darf nicht mehr mit dem Testsiegel „Bestes Möbelhaus" des Deutschen Instituts für Service Qualtität (disq) werben. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.


Die Bezeichnung des Testveranstalters als „Deutsches Institut" sei irreführend, kritisierten die Richter. Der Begriff erwecke den falschen Eindruck, das Testurteil sei von einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung vergeben worden. Dieser Eindruck werde noch durch die farbliche Gestaltung des Siegels in den Farben „Schwarz-Rot-Gold" verstärkt. Dagegen fehle ein klarer Hinweis auf den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens.

Irreführend sei auch die Bezeichnung als „Bestes Möbelhaus." Damit werde der beschränkte Testinhalt unzureichend wiedergegeben. Untersucht wurde lediglich die Service-Qualtität, nicht aber für die Gesamtqualität von Möbelhäusern entscheidende Kriterien wie das Preis- und Leistungsverhältnis oder Lieferzeiten und -kosten.

In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Berlin dem Möbelhaus die Verwendung des Siegels untersagt und gravierende methodische Mängel des Tests kritisiert.



OLG Brandenburg: Werbung mit privatem Testurteil “Bestes Möbelhaus” ist wettbewerbswidrig



OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
§ 5 UWG
Das OLG Brandenburg hat ein Urteil der Vorinstanz LG Potsdam (hier) bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel, welches von einem Privatunternehmen erstellt wurde, irreführend ist. Die Verwendung des Begriffes “Deutsches Institut” erwecke den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung und lasse den privatwirtschaftlichen Charakter nicht hinreichend erkennen. Auch der Testumfang (lediglich die “Service-Qualität”) sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 65/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragene … Bundesverband e.V., nimmt die im Möbelhandel tätige Beklagte auf Unterlassung der von ihm als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung mit einem Testergebnis in Anspruch.
Die Beklagte warb seit Ende 2009 auf der Startseite ihrer Homepage mit einem Testergebnis der Firma D… GmbH & Co. KG mit der Aussage „1. Platz, Bestes Möbelhaus, Test 08/2009″ unter Verwendung folgenden Testsiegels (nicht maßstabgetreu abgebildet):
Abbildung
Der Kläger hält die Werbung mit dem Testergebnis aus mehreren Gesichtspunkten für wettbewerbswidrig. Einerseits führe die Gestaltung des verwendeten Testsiegels zu der unrichtigen Vorstellung, der Test sei von einer öffentlichen oder jedenfalls unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung durchgeführt worden. Unabhängig davon sei auch das vergebene Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus” irreführend.
Die Bezeichnung „Deutsches Institut” erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher jedenfalls unter Einschluss der Farben „Schwarz-Rot-Gold” den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung. Der im unteren Teil des Testsiegels angebrachte Zusatz „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” beseitige die Fehlvorstellung nicht. Vielen Verbrauchern sei nicht bekannt, was eine GmbH & Co. KG sei. Zum anderen werde diese Angabe von einem nicht unerheblichen Teil der Umworbenen als Teil der Internetadresse verstanden und nicht als Angabe einer für privatwirtschaftliche Unternehmen typischen Rechtsform.
Irreführend sei aber auch die Werbung mit der Aussage „1. Platz, Bestes Möbelhaus”. Das zu Werbezwecken vergebene Prädikat gehe auf ein unzureichendes Prüfungsverfahren zurück. Es fehle an der Neutralität des Testveranstalters, weil dieser für die Verwendung des Testergebnisses ein Entgelt verlange. Der Test sei zudem nicht sachgerecht durchgeführt worden. Mangelhaft seien namentlich die Auswahl der getesteten Möbelhäuser sowie die Aussagekraft der einzelnen Kriterien für ein Gesamturteil. Die Werbeaussage „Bestes Möbelhaus” vermittele den unrichtigen Eindruck, die Dienstleistungen eines Möbelhauses seien umfassend getestet worden. Tatsächlich sei aber nur die „Service-Qualität” und diese nur ausschnittsweise getestet und bewertet worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das H… mit dem Testergebnis „Deutsches Institut für Servicequalität, 1. Platz, Bestes Möbelhaus” wie nachfolgend abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen:
Abbildung
2. an ihn 200,- € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Irreführung in Abrede gestellt. Der Begriff „Institut” werde schon seit langem nicht mehr nur für öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtungen verwendet. Dies sei dem Publikum bekannt, so dass es, zumal die für ein privatwirtschaftliches Unternehmen typische Rechtsform der GmbH & Co. KG angegeben werde, keiner Fehlvorstellung unterliege. Auch die Bezeichnung „Deutsches Institut” deute nicht auf eine öffentliche Einrichtung hin. Der streitgegenständliche Test erfülle die Voraussetzungen eines neutralen, objektiven und sachkundigen Prüfverfahrens. Das Testinstitut sei neutral, es habe wissenschaftlich fundierte Testmethoden angewandt. Solange das Prädikat - wie hier - in einem seriösen Verfahren vergeben worden sei, könne es in der Werbung verwendet werden.
Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Werbung mit dem Testergebnis in beiden vom Kläger beanstandeten Punkten als irreführend angesehen (§§ 3, 5 UWG). Die Gestaltung des Testsiegels unter Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut ” und der Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland führe bei einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der unrichtigen Annahme, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handele. Der dem Wort „Institut” hinzugefügte Tätigkeitsbereich „für Service-Qualität” stehe diesem Verständnis nicht entgegen, denn der so beschriebene Aufgabenbereich lasse nicht ohne weiteres auf eine gewerbliche Betätigung schließen. Der (falsche) Eindruck werde auch nicht durch den im unteren Bereich des Testsiegels optisch getrennt dargestellten Text „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” beseitigt. Daneben sei die Werbung mit dem Testergebnis „1. Platz, Bestes Möbelhaus” deshalb irreführend, weil der Test nicht diejenigen Merkmale untersucht habe, die der überwiegende Teil der Kunden mit „dem besten Möbelhaus” verbinde. Wie die Testdokumentation belege, seien gerade die Kernbereiche für die Qualitäts- und Attraktivitätsbestimmung eines Möbelhauses, namentlich der Erwerb eines Möbelstücks und die damit zusammenhängenden Aspekte wie Beratung, Preisgestaltung, Preis-Leistungsverhältnis und Lieferung etc., nicht untersucht worden. Schon dieser erhebliche methodische Mangel schränke die Aussagekraft des Prüfungsergebnisses derart ein, dass die Schlussfolgerung des Tests („Bestes Möbelhaus”) nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit gezogen werden könne. Die gewählte Untersuchungsmethode sei nicht geeignet, ein auf - weit überwiegend objektive Kriterien gestütztes - gesichertes Qualitätsurteil festzustellen. Da das Testergebnis den Eindruck erwecke, die Untersuchung sei anhand von Kriterien vorgenommen worden, die einen zuverlässigen Schluss auf die Qualität des Möbelhauses insgesamt zuließen, sei die Werbung irreführend.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Landgerichts beanstandet. Namentlich rügt die Beklagte die Annahme, Verbraucher verstünden den Begriff „Institut”, sei es auch in der Verbindung „Deutsches Institut”, als dem öffentlichen Sektor zugehörig. Sie listet zahlreiche privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen gerade aus dem Bereich der Marktforschung auf, welche in der Firma den Bestandteil „Institut” führen. Auch die Verwendung des Zusatzes „Deutsch” sei in der Privatwirtschaft derart verbreitet, dass Verbraucher nicht von einer staatlichen Einrichtung ausgingen. Soweit es um das Testergebnis gehe, habe das Landgericht den an sich zutreffend dargestellten Maßstab nicht angelegt. Der Test erfülle die Anforderungen an Neutralität, Objektivität und Sachkunde. Der dann bestehende erhebliche Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Prüfungsmethoden, -kriterien und Testobjekte sei nicht überschritten. Dass nicht die Qualität der Möbelhäuser insgesamt, sondern deren „Servicequalität” untersucht worden sei, gehe schon aus dem Siegel hervor, da es vom „Deutschen Institut für Service-Qualität” ausgestellt sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.
Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit dem Testergebnis ist sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Testsiegels im Hinblick auf den Testveranstalter als auch im Punkt des als Werbeaussage verwendeten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” aus dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gerechtfertigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
1)
Die Unterlassungsklage erfasst zwei Streitgegenstände, denn der Kläger verfolgt mit dem einheitlichen Unterlassungsantrag ausdrücklich zwei Unterlassungsansprüche im Sinne der Klagehäufung, von denen er einen aus der Gestaltung des Testsiegels herleitet und den anderen auf das mit dem Testsiegel erteilte Prädikat stützt.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01, BGHZ 154, 342; Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09, GRUR 2011, 521, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008, I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121). Dabei liegt grundsätzlich ein Streitgegenstand vor, wenn der Kläger seinen Unterlassungsantrag auf eine konkrete Verletzungsform dadurch ausrichtet, dass er diese als solche in den Antrag aufnimmt oder durch einen Vergleichspartikel („wie geschehen …”) oder einen entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) in Bezug nimmt. Soll nur eine konkrete Wettbewerbshandlung verboten werden, die aber in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig sein soll, liegt nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor, es sei denn, der Kläger macht deutlich, dass sich das Gericht mit bestimmten Gesichtspunkten getrennt oder in bestimmter Reihenfolge befassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2011, I ZR 34/09, GRUR 2011, 742; Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, a.a.O.).
b)
Der Kläger hat sein Unterlassungsverlangen im Streitfall auf eine konkrete Verletzungshandlung, die Verwendung des im Klageantrag wiedergegebenen Testsiegels gestützt, dabei aber im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, mit den Beanstandungen hinsichtlich der Gestaltung des Siegels sowie hinsichtlich der erteilten Auszeichnung jeweils einen eigenen Streitgegenstand zu verfolgen. Damit hat der Kläger nicht ein Unterlassungsverlangen auf lediglich verschiedene Begründungen gestützt, sondern unterschiedliche Streitgegenstände kumulativ eingeführt. Das ist - da der Kläger zweifelsfrei deutlich gemacht hat, beide Streitgegenstände nebeneinander zu verfolgen - ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01 a.a.O.).
c)
Soweit der Kläger für das Unterlassungsverlangen hinsichtlich des mit dem Testsiegel erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” wiederum mehrere tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen hat, welche die Irreführung ergeben sollen, liegen - entgegen der Ansicht der Beklagten - insoweit nicht abermals mehrere Streitgegenstände vor. Zwar hält der Kläger die Werbung mit dem Testsiegel sowohl im Hinblick auf den Testveranstalter, als auch hinsichtlich der Modalitäten des Tests und schließlich in Bezug auf die der Darstellung des Testergebnisses mit „Bestes Möbelhaus” für irreführend. Insoweit handelt es sich aber um bloße Begründungen für den auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruch aus demselben Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10 a.a.O.). Der Erklärung des Klägers, er verfolge mit der Klage zwei Streitgegenstände, lässt eindeutig erkennen, dass die zu dem jeweiligen Streitgegenstand vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte nicht ihrerseits eigene Streitgegenstände, sondern Begründungselemente darstellen.
2)
Der Streitfall unterliegt insgesamt der Beurteilung nach dem UWG in der seit dem 04.08.2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 2413; Neufassung durch Bekanntmachung vom 03.03.2010, BGBl. I 2010, 254). Die vom Kläger vorgetragene Verletzungshandlung der Werbung mit dem Testsiegel auf der Homepage der Beklagten ist nach dem 04.08.2009 begangen worden. Der zugrundeliegende Test 08/2009 ist Mitte August 2009 abgeschlossen worden, die Testdokumentation trägt das Datum „10. August 2009″.
3)
Die Gestaltung des Testsiegels hat das Landgericht zu Recht als nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter angesehen, weil die Bezeichnung des Testveranstalters unter hervorgehobener Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut” den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erweckt und mangels ausreichenden Hinweises auf die privatrechtliche Rechtsform den privatwirtschaftlichen Charakter des Testveranstalters nicht hinreichend erkennen lässt.
a)
Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u.a. über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Waren- oder Dienstleistungstests enthält. Ausreichend ist die Gefahr der Irreführung.
b)
Die Irreführung ist im Streitfall darin zu sehen, dass die graphisch hervorgehobene Bezeichnung des Testveranstalters mit „Deutsches Institut für Service-Qualität” bei einem jedenfalls nicht unwesentlichen Teil des dem Verbraucherleitbild entsprechenden durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Betrachters den Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung.
Der Begriff „Institut” (lat. instituere - einrichten, errichten) wird insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen sowie - immer stärker - auch im gewerblichen Bereich verwendet. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Bezeichnung „Institut” jedenfalls in der Wortkombination „Deutsches Institut” nach dem noch immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84; GRUR 1987, 365; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.26 f). Verstärkt wird dieser Eindruck im Streitfall durch die farbliche Gestaltung des Testsiegels in den Farben „Schwarz-Rot-Gold”. Auch die hervorgehobene Bezeichnung des Testinstituts mit „Deutsches Institut für Service-Qualität” steht dem Verständnis einer öffentlichen Stelle nicht entgegen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine öffentliche Stelle oder wissenschaftliche Einrichtung, welche sich mit „Service-Qualität” befasst, eher schwer vorstellbar ist. Als ersichtlich ausgeschlossen ist dies aber nicht anzusehen, zudem wird ein Verbraucher zu diesem Schluss allenfalls nach eingehender Befassung mit dem fraglichen Testsiegel und vertiefter Überlegung gelangen. Der Verbraucher, der das Testsiegel auf der Startseite der Homepage der Beklagten wahrnimmt, wird sich damit aber nicht aufhalten, sondern sich den ihm interessierenden Bereich des Internetangebots durch Anklicken von Unterseiten zuwenden.
Aufgrund der Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „Institut” im gewerblichen Bereich ist zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84 a.a.O.). Ein diesen Anforderungen genügender Hinweis fehlt im Streitfall. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der in der Textstelle „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” enthaltene Firmenbestandteil „GmbH & Co. KG” aufgrund der räumlichen Trennung und der graphischen Gestaltung nicht hinreichend erkennbar den übrigen Bestandteilen der Firmenbezeichnung „Deutsches Institut für Service-Qualität” zuzuordnen.
4)
Irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ferner die Werbung mit dem Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus” aus dem Gesichtspunkt unzureichender Wiedergabe des wesentlichen Testinhalts. Die Darstellung des Testergebnisses „Bestes Möbelhaus” lässt nicht erkennen, dass Gegenstand des Tests allein die „Service-Qualität” der untersuchten Möbelhäuser gewesen ist.
a)
Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine Irreführung liegen. Das ist der Fall, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über den vorgenommenen Test und/oder dessen Ergebnisse hervorgerufen werden. Dabei ist dem werbenden Unternehmen in Bezug auf das Test-Verfahren und die Art der Darstellung ein Freiraum zuzugestehen, sofern die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1989, VI ZR 18/88, GRUR 1989, 539; Urteil vom 17.06.1997, VI ZR 114/96, GRUR 1997, 942; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2002, 16 U 136/01, GRUR 2003, 85; Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 6 Rn. 197 ff m.w.N.). Ob der in Rede stehende Test im Hinblick auf die Anforderungen an Neutralität, Objektivität und Sachkunde aus den vom Landgericht herangezogenen oder den vom Kläger weitergehend angeführten Gründen zu beanstanden ist, kann offen bleiben. Auch wenn dies zu verneinen ist, bedeutet die Verwendung des erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” eine Irreführung, weil die auf Service-Qualität beschränkte inhaltliche Ausrichtung des Tests nicht zum Ausdruck gebracht ist.
Wie das Landgericht zutreffend anhand der Testdokumentation festgestellt hat und die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht, hat sich der Test auf den Bereich des „Service” von Möbelhäusern beschränkt (sog. Servicestudie). Diese inhaltliche Ausrichtung des Tests, die die Aussagekraft des Testergebnisses bestimmt, ist indes dem von der Beklagten verwendeten Testsiegel nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht die Aussage des Testsiegels „1. Platz, Bestes Möbelhaus” auch unter Einschluss der weiteren Angaben „Test 08/2009, Im Vergleich: 14 Unternehmen” nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher dahin, dass die Unternehmen in den aus Kundensicht die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses insgesamt bestimmenden Bereichen untersucht worden sind, wozu namentlich die Preisgestaltung, das Preis-Leistungsverhältnis und die Lieferung unter Einschluss von Lieferzeit und -kosten gehören. Da sich der Test indes seiner Ausrichtung nach nur auf den Ausschnitt „Service” bezogen hat, hätte dies zur Vermeidung falscher Vorstellungen über den vorgenommenen Test hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daran mangelt es dem in Rede stehenden Testsiegel.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Beschränkung der Untersuchung auf „Service-Qualität” ergebe sich hinreichend deutlich schon aus der Firma des Testunternehmens, ist dem nicht zu folgen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Firmenbezeichnung eines Testveranstalters überhaupt geeignet ist, eine in bestimmter Weise inhaltlich beschränkte Ausrichtung eines Tests hinreichend zu kennzeichnen. Der Firmenbestandteil „Institut für Service-Qualität” lässt eine solche Beschränkung nicht erkennen, sondern legt auch den Schluss nahe, das Unternehmen teste Waren und Dienstleistungen in den Punkten Service und Qualität im Allgemeinen. Wie dem Internetauftritt der Testunternehmens zu entnehmen ist, beschränken sich dessen Studien auch nicht auf den Servicebereich, siehe nur: Studie Lebensmittelmärkte 2012 und Studie Gasanbieter April 2012.
5)
Die von der Berufung nicht gesondert angefochtene Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe einer Kostenpauschale von 200 € ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt, denn die Abmahnung des Klägers hat die zum Unterlassungstitel führende Verletzungshandlung der Werbung mit der Aussage „Bestes Möbelhaus” erfasst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG auch der Streitwert erster Instanz werden auf 40.000,- € festgesetzt. Der Senat bemisst im Hauptsacheverfahren verfolgte Unterlassungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von durchschnittlicher Schwierigkeit regelmäßig auf 20.000,- € (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, Az.: 6 W 1/97, MDR 1997, 1069; Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 6 W 47/09, OLGR 2009, 971). Hier ist der Streitwert zu verdoppeln, weil zwei Streitgegenstände vorliegen.





Ist der Begriff "CE-geprüft" wettbewerbswidrig?

Frage: Ist der Begriff "CE-geprüft" wettbewerbswidrig?

Ja, so das LG Münster (vgl. Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10, 025 O 85/10)
Die Werbeaussage CE-geprüft erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das beworbene Produkt stelle im Vergleich zur Konkurrenz etwas Besonderes dar. Dies ist nicht der Fall, da Produkte im europäisch harmonisierten Raum nach § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Die Werbeaussage "CEgeprüft" stellt daher die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar und ist irreführend.

Quelle / Volltext  http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/ce-kennzeichen.html?page=7

Abmahngefahr bei Werbung mit Kennzeichnungen und Zertifizierung

Die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen mit Zertifizierungen oder Gütebezeichnungen ist im Online-Handel genauso beliebt wie im klassischen stationären Handel. Oft nutzen Shopbetreiber jedoch Bezeichnungen nicht richtig oder in einem falschen Zusammenhang. Dies kann dann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Mitbewerbers führen.

Quelle / Volltext  http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/23/abmahngefahr-bei-werbung-mit-kennzeichnungen-und-zertifizierung/

Sonntag, 28. Oktober 2012

unclean hands im Wettbewerbsrecht

Einwand der sog. unclean hands im Wettbewerbsrecht in der Regel nicht möglich

Das OLG Karlsruhe musste sich in einem Urteil vom 09.04.2008 - AZ 6 U 20/08, BeckRS 2008 11066, damit auseinanderzusetzen, ob der Einwand der sog. unclean hands bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen möglich ist.

Dieser Einwand wird geltend gemacht, wenn sich ein von einer UWG Abmahnung Betroffener mit dem Argument zur Wehr setzt, auch der Abmahner selbst handele wettbewerbswidrig. 

Das OLG ist der Auffassung, dieser Einwand sei nicht zulässig, denn das UWG schütze auch Belange der Allgemeinheit. 

Dazu das OLG: "Einen allgemeinen Einwand der „unclean hands“, mit dem wettbewerbsrechtliche Ansprüche mit der Begründung verneint werden, auch der Anspruchsteller selbst handele wettbewerbswidrig oder in anderer Weise rechtswidrig, gibt es im deutschen Recht nicht. 

Eine Verneinung von Ansprüchen auf dieser Grundlage kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das vom Kläger angegriffene Verhalten des Beklagten ausschließlich Belange des Klägers (und nicht auch der Allgemeinheit) beeinträchtigen kann und sich der Kläger - unter dieser Voraussetzung - bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits gleichartigen und gleichzeitigen Wettbewerbsverstöße mit seinem Vorgehen gegen den Beklagten in Widerspruch setzen würde" 

D.h.: Erkennt der Abgemahnte, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt, so muss er - sofern die Abmahnung gegen ihn berechtigt ist - zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und seinerseits abmahnen.

Es genügt also nicht, sich nur damit zu verteidigen, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt um damit die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden.

Verstoss gegen § 5 TMG – Impressum Abmahnung: Der Klassiker


Seit Jahren mahnen sich Mittbewerber gegenseitig ab, weil das Impressum nicht den aktuellen Vorschriften entspricht. Diese sind in § 5 TMG festgehalten:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wenn Sie eine Impressum Abmahnung verhindern sollten, müssen Sie also:
Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.
Zur Kontaktaufnahme ist  Telefonnummer und Email-Adresse anzugeben. Man darf auch die Fax Nummer angeben. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.
Oft vergessen wird, dass wenn die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen ist.
Bei einer Eintragung im Handelsregister ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben. Auch andere Registereintragungen wie Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister sind entsprechend anzuzeigen.
Ferner muss – wenn vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Architekten usw.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden.
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden.

Abmahnung Wettbewerbsrecht Hamburg – Heute: Preisangabenverordnung (PAngV)

Presseschau: Für Sie gelesen:

Aktuell ist bei Abmahnungen ein Trend zu beobachten sich wieder gezielter um den Wettbewerber vor Ort zu kümmern. Nachdem das Internet fast abgegrast scheint,
entdecken die üblichen Verdächtigen das Geschäft vor Ort. Gerade in Hamburg stellen wir eine echte Abmahnwelle fest, bei der sich Mitbewerber die Schaufenster sehr genau anschauen
und dann berechtigt oder unberechtigt abzumahnen.
In den Abmahnungen wird dann beispielsweise ausgeführt:
Die nach der PAngV geforderte Preisauszeichnung
sieht vor, dass die Warenauslagen im Schaufenster
durch eindeutig zuzuordnende und leicht erkennbare
Preise per Preisschild oder Preisbeschriftung auszuzeichnen
sind. Diesem Erfordernis entsprechen die
Schaufensterauslagen in Ihrem Ladengeschäft nicht.
Die Streitwerte in den uns vorgelegten Abmahnungen bewegen sich dabei zwischen 10.000,00 EUR und 30.000,00 EUR. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass Waren im Schaufenster mit Preisen versehen werden müssen. Mit den Ausnahmen von der Preisangabenverordnung PAngV, welche das Gesetz und Rechtsprechung entwickelt hat, möchte ich mich hier in einem der nächsten Artikel auseinandersetzen.
Nutzen Sie diese Diskussionsplattform um sich auszutauschen, egal ob sie eine Abmahnung Wettbewerbsrecht in Hamburg erhalten haben oder aus einer anderen Stadt.

Rettet die Flucht ins Ausland vor dem deutschen Wettbewerbsrecht ?

Presseschau: Für Sie gelesen:

Rettet die Flucht ins Ausland vor dem deutschen Wettbewerbsrecht  ? 

Ganz schlaue Ebay - Anbieter kommen auf die Idee, die Schwarzgeschäfte vom Ausland aus zu machen. Insbesondere im Grenzgebiet Dutschland - Niederlande ist das festzustellen. Da wechseln Schwarzhändler von den Niederlanden nach Deutschland ebenso wie umgekehrt von Deutschland in die Niederlande. Entlang der Grenze ist im ländlichen Bereich kaum noch eine Scheune anmietbar; alle Objekte sind an dubiose Kleinhändler vermietet.In den Scheunen werden die verschiedensten waren gelagert, zwischengelagert oder von dort aus auch direkt verkauft. Von A - wie insbesondere Autos oder A - wie Antiquitäten über G - wie Grohe Armaturen über T - wie Textilien gehen  nach den Meldungen des Zollamtes Borken die Angebote.

Ein Vertriebskanal ist dabei Ebay. Denn die Post oder UPS oder  Hermes bringen die Pakete ja auch in das Nachbarland.


Kann man als Kläger nach dem deutschen Wettbewerbsrecht in Deutschland dagegen vorgehen ?
dazu fanden wir den folgenden Artikel im Netz: 


Die Rom-II Verordnung hilft bei der Frage, welcher Gerichtsstand international zu wählen ist, wenn es um außervertragliche Schuldverhältnisse geht. Beim LG Karlsruhe (14 O 27/11 KfH III) ging es um die Frage, ob deutsches auf einen niederländischen Online-Verkäufer Anwendung findet.

Quelle / Volltext:  Anwalt.de

„Klappern gehört zum Handwerk"


Presseschau: Für Sie gelesen: 
„Klappern gehört zum Handwerk", weshalb Einzelhandel ohne Werbung für die eigenen Produkte nicht denkbar ist. Wie geworben werden darf und welche Angaben das ausgegebene Werbematerial enthalten muss, ist zum Schutz des Verbrauchers und des Wettbewerbers gesetzlich normiert. Zu den Pflichtangaben in Werbeprospekten gehört dabei u.a. „die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt", § 5a Abs 3 Nr 2 UWG. Dass nicht die Angabe irgendeiner Anschrift für die Erfüllung dieser Informationspflicht ausreicht, zeigt ein Urteil des OLG Brandenburgs vom 26.06.2012, 6 W 72/12.
Die Antragsgegnerin - ein in der Rechtsform der GmbH organisierter Einzelhändler - hatte einen Werbeprospekt herausgegeben, in dem am Ende die Adressen von vier Filialen des Unternehmens angegeben waren. Ihren satzungsgemäßen Sitz unterhielt das Unternehmen unter keiner dieser Adressen. Der Antragssteller mahnte dies ab und beantragte, nachdem die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag wurde durch das Landgericht zurückgewiesen, wogegen der Antragssteller sofortige Beschwerde einlegte. Nach mündlicher Verhandlung untersagte das OLG Brandenburg als Beschwerdegericht der Antragsgegnerin, ohne Angabe der Anschrift des Geschäftssitzes Werbeprospekte herauszugeben.
Der Senat begründete dies damit, dass der Zweck der Vorschrift nicht sei, dem Verbraucher die Zuordnung des Angebots zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen, sondern dass die Vorschrift dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen soll, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Ziel sei es daher auch, zu verhindern, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und Anschrift des Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls die Zustellung von (amtlichem) Schriftverkehr erfolgen kann. Hierfür genüge die Angabe von Filialen nicht. Selbst, wenn die dorthin gesandte Post weitergeleitet würde, so wären prozessrechtlich Zustellung und Ladung an diese Anschrift nicht möglich. Nur die Angabe der Anschrift des Geschäftssitzes ermögliche auch die genaue Identifizierung der Gesellschaft, da sich nur über den Sitz das zuständige Handelsregister, in dem der Vertragspartner eingetragen ist, ermitteln lasse. Ausdrücklich nicht als ausreichend sah das Gericht die Tatsache an, dass in dem Werbeprospekt auch ein Verweis auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin enthalten war und dort die Geschäftsadresse der Antragsgegnerin genannt war.
Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmer bei der Gestaltung ihrer Werbemaßnahmen die vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen nicht unbeachtet lassen sollten.

Quelle: Anwalt

Insolvenzberatung - Online : Rechtsanwalt Dr.Elfriede Meyer-Waschke

Insolvenzberatung - Online : Rechtsanwalt Dr.Elfriede Meyer-Waschke: Dies ist ein Musterartikel. Dieser Artikel dient einzig und allein dem Zweck das Zusammenspiel zwischen der Suchmachine Google und dem Googl...

Mittwoch, 24. Oktober 2012

Facebook Impressum: Impressumspflicht gilt auch für Facebook-Seiten

Facebook Impressum: Impressumspflicht gilt auch für Facebook-Seiten

D ie Frage nach einem rechtssicheren Impressum beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Jetzt hat das LG Aschaffenburg entschieden, wann Facebook Profile und Facebook Seiten ein Impressum benötigen und wie ein Impressum auf Facebook eingebunden werden muss.

Was war geschehen?

Ein Stadtportal betrieb zusätzlich zur eigenen Website eine Facebook-Seite. Dort waren zwar Adresse und Telefonnummer angegeben, nicht aber die Unternehmensform des Seitenbetreibers. Der Betreiber eines anderen Stadtportals mahnte daraufhin ab. Da die Sache im Rahmen der Abmahnung nicht beigelegt werden konnte, musste eine Gericht entscheiden.


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Das Landgericht Aschaffenburg (Aktenzeichen 2 HK O 54/11) entschied, dass die Impressumspflicht des § 5 TMG auch für Seiten auf sozialen Netzwerken wie Facebook gilt. Danach müssen die notwendigen Pflichtangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten worden. Im vorliegenden Fall waren einige Angaben zum Anbieter auf der Seite „Info“ dargestellt, allerdings fehlte die Angabe zur Gesellschaftsform des Facebook-Seitenbetreibers. Das Impressum war somit nicht vollständig, dies hat zur Folgen, dass ein hier erfolgreich abgemahnt werden kann.
Weiter stellte das Gericht klar, dass das Impressum nicht unbedingt direkt bei Facebook hinterlegt werden muss, sondern auch über einen Link etwa auf das Impressum der eigenen Website eingebunden werden kann.
Allerdings, und nun wird es für Unternehmen mit eigener Facebook-Fanseite ärgerlich, dürfen diese Infos NICHT auf einer Seite mit der Bezeichnung „Info“ untergebracht sein, da diese Bezeichnung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend klar und deutlich sei.
Die Frage ist nun, wie genau man ein Impressumsseite mit der Bezeichnung „Impressum“ auf Facebook-Fanseiten oder Facebook-Profilen einbinden kann. Facebook selbst hat zunächst einmal kein Impressums-Feld vorgesehen.

 

Agentur-E-Media -: Abmahnungen gegen Facebook-Pages

Agentur-E-Media -: Abmahnungen gegen Facebook-Pages: Eine unbekannte Anzahl gewerblicher Betreiber von Facebook-Pages erhielt in dieser Woche unerbetene Post des Rechtsanwalts Hans-Werner...

Sonntag, 14. Oktober 2012

25.09.2012 // Genussrechte bieten keine maximale Sicherheit


25.09.2012 // Genussrechte bieten keine maximale Sicherheit

Ein Kapitalanlagenanbieter im Bereich von regenerativen Energien warb in seinen Verkaufsprospekten für den Erwerb von Genussrechten unter Hinweis auf eine „maximale Sicherheit“ sowie mit Hinweisen auf eine mögliche hohe Wertstabilität und Sicherheit auch bei steigender Inflation. Mit Urteil vom 05.09.2012, AZ 6 U 14/11, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Form der Werbung für Genussrechte als irreführend untersagt. Die Anlage in Genussrechte sei eine hochspekulative Kapitalanlage, die mit der beim Verbraucher vorhandenen Vorstellung von Sicherheit von Sparguthaben bei einer Bank nicht vereinbar sei. Ebenso als unrichtig sah das Oberlandesgericht die Aussagen des Unternehmens zur Investition der Gelder in Sachwerte an, weil insbesondere dem Immissionsprospekt des Unternehmens zu entnehmen sei, dass das durch die Vergabe der Genussrechte eingesammelte Kapital keineswegs unmittelbar in den Aufbau und Ausbau von Windparks gesteckt werde. Für den Verbraucher sei es wichtig zu wissen, dass das Geld nicht etwa selbst durch das Unternehmen in Sachwerte investiert werde, sondern Dritten als Kapital für eigene Investitionen zur Verfügung gestellt werde. Die Werbung der Beklagten zeichne ein „irreführendes Bild von der tatsächlichen Sicherheit der beworbenen Geldanlage“. Ebenso beanstandete das OLG den Hinweis auf eine „maximale Flexibilität“, weil bei Erwerb der Genussrechte die Anleihe frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren gekündigt werden konnte. Der gleiche Kapitalanlagenanbieter hatte sich bereits am 7. Juli 2010 in einem mit der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Itzehoe geschlossenen Vergleich (LG Itzehoe, AZ 5 O 122/09) verpflichtet, auf eine Bewerbung einer „jährlichen Mindestverzinsung“ von 6 Prozent zu verzichten, weil diese Aussage ebenso irreführend war wie der Hinweis auf eine Investition „mit real vorhandenem Gegenwert“. Auch zu dieser Werbeaussage wurde durch das Unternehmen im Rahmen des Vergleiches vom 7. Juli 2010 gegenüber der Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (F 5 0433/09).

Sonntag, 30. September 2012

Samstag, 29. September 2012

Donnerstag, 27. September 2012

Anbieten eines Elektroartikels bei ebay

Anbieten eines Elektroartikels bei ebay - LG Bochum, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.:I-17 O 159/09 Ein digitaler Bilderrahmen ist nach dem Elektrogesetz (ElektroG) zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Das Anbieten von Elektroartikeln ohne deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig, sofern kein entsprechender Hinweis im Angebot erfolgt. In dem Beschluss heißt es: Der von der Verfügungsbeklagten vertriebene digitale Bilderrahmen verstößt gegen § 7 Elektrogesetz. Nach § 7 Satz 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Im Zusammenhang mit § 7 Satz 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher auch keine Veranlassung, hierauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei. Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnung ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist. Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Gerätes wirtschaftlich gesichert ist. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Mit anderen Worten: Bei einem Elektrogerät, das gemäß § 6 registriert ist, ist eine Kennzeichnung, soweit möglich, zwingend notwendig, eine fehlende Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig. Vorsicht bei Abmahnungen nach Elektrogesetz Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Händler, die Produkte selbst aus dem nichteuropäischen Ausland, insbesondere Asien, importieren, sich nur wenig Gedanken um die Anmeldung bei der Stiftung EAR nach Elektrogesetz gemacht haben. Derartige Anmeldungen sind nach unserer Erfahrung sehr zeitaufwendig und kompliziert. Da eine Abmahnung immer dazu auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist bei diesen Abmahnungen größte Vorsicht geboten. Zu groß ist die Gefahr, später einmal gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, mit der Folge, dass erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht werden können.

Mittwoch, 26. September 2012

Agentur-E-Media -: Wettbewerbsrecht-online: Termin in Sachen Porno-Pr...

Agentur-E-Media -: Wettbewerbsrecht-online: Termin in Sachen Porno-Pr...: Wettbewerbsrecht-online: Termin in Sachen Porno-Pranger : Heute findet am Landgericht Essen um 14 Uhr im Saal 244 der Termin in Sachen Porno...

Termin in Sachen Porno-Pranger

Heute findet am Landgericht Essen um 14 Uhr im Saal 244 der Termin in Sachen Porno-Pranger statt !

News dazu:

Prozess um «Porno-Pranger»: Anwälte wollen Namen veröffentlichen Essen


(dpa/lnw) - Der Streit um den sogenannten «Porno-Pranger» einer Regensburger Anwaltskanzlei beschäftigt heute erneut das Essener Landgericht. Die Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, Konsumenten von illegalen Downloads mit pornografischem Inhalt kostenpflichtig abzumahnen. Wer nicht zahlt, soll auf der Kanzlei-Homepage genannt werden. Die Richter hatten die Veröffentlichung bereits Ende August per Eilbeschluss untersagt. Ob es dabei bleibt, soll nun im mündlichen Prozess entschieden werden. Eine Frau hatte gegen die Veröffentlichung geklagt.


 Quelle / Volltext bild

Samstag, 22. September 2012

Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich...


Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich Ihr Geld zurück!


Das OLG Köln weist die Abmahnindustrie in Ihre Schranken. Abertausende von Abmahnungen sind möglicherweise unwirksam. Die Türen für die Rückforderung von Zahlungen sind geöffnet. Fordern Sie Ihr Geld zurück!
Was ist passiert?
Einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Unterzeichner verpflichten sollte, es zu unterlassen, "geschützte Werke von dem Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öfffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereit zu halten."  Am unteren Rand dieser Erklärung ist darauf hingewiesen, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfe, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen würden und dass "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten. 
Was sagt das OLG Köln?
Eine Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Die Unterlassungserklärung hier geht jedoch klar zu weit, so dass sich eine Einschränkung aufdrängt. Wird dennoch in der Abmahnung behauptet, eine Einschränkung könne die Unterlassungserklärung unwirksam machen, macht sie dies jedenfalls dann, wenn sie einem Verbraucher gegenüber ausgsprochen wurde, insgesamt unwirksam. 
Quelle (Entscheidung): OLG Köln, Beschluss vom 20.5.2011, 6 W 30/11,
Download: 20110722092956440.pdf 20110722092956440.pdf (465.41 KB, 22.07.2011 09:33)
Geld zurück?
Ist aber aufgrund einer unwirksam Abmahnung bezahlt worden, dann kann ein geschlossener Unterlassungsvertrag angefochten und das bezahlte Geld zurück gefordert werden. Wir raten allen Verbrauchern, die in der Vergangenheit Geld an Abmahnkanzleien bezahlt haben, Ihr Geld zurück zu fordern.

Agentur-E-Media -: Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich...

Agentur-E-Media -: Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich...: Das OLG Köln weist die Abmahnindustrie in Ihre Schranken. Abertausende von Abmahnungen sind möglicherweise unwirksam. Die Türen für die Rü...

Agentur-E-Media -: Laut T-Online.de strafrechtliche Ermittlungen gege...

Agentur-E-Media -: Laut T-Online.de strafrechtliche Ermittlungen gege...: Warnung vor Durchsuchungen und Strafverfahren. Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist. T-Online.de berichtet:  (Quelle: http://comp...

Agentur-E-Media -: Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam

Agentur-E-Media -: Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam: INTERNETRECHT Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam Die Klägerin übersandte Gewerbetreibenden unaufgefordert ein Formular übersch...

Freitag, 21. September 2012

Mittwoch, 19. September 2012

Agentur-E-Media -: Astroturfing - rechtliche Probleme bei gefälschten...

Agentur-E-Media -: Astroturfing - rechtliche Probleme bei gefälschten...: Dorota Ziesch - Presseschau - Für Sie gelesen Astroturfing - rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet Von Ku...

Neuer Abmahntrick ?

Wettbewerbsrecht-online: Neuer Abmahntrick ?: Man muss schon genau hinsehen, wenn aktuell eine  Abmahnung  von Rechtsanwalt Hennig zugestellt wird, weil man (angeblich) auf  eBay  als ...

Neuer Abmahntrick ?


Man muss schon genau hinsehen, wenn aktuell eine  von Rechtsanwalt Hennig zugestellt wird, weil man (angeblich) auf  als Unternehmer gehandelt haben soll und die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt hat.
An dieser Stelle geht es nicht um die Frage, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Es wird zwar von einer hohen Zahl von Abmahnungen berichtet, das alleine ist aber – wie schon mehrfach von mir erläutert – gerade kein Grund direkt von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Interessanter wären da andere Details, etwa dass der  des “Abmahners” seit einiger Zeit nicht funkioniert, was hinsichtlich der Online-Aktivitäten zumindest bei mir die Frage der Ernsthaftigkeit aufwirft. Das wird an dieser Stelle nicht vertieft.
Problematischer ist etwas anderes. Wenn ich mir jedenfalls die hier vorliegende Abmahnung durchlese, steht da nirgendwo etwas von Kosten, die der abgemahnte zu zahlen hat. Auch die zu unterzeichnende Unterlassungserklärung wirkt auf den ersten Blick recht harmlos und beinhaltet, anders als üblich, keine Klausel hinsichtlich zu tragender Kosten. Die Unterschrift zur Erledigung ist vermeintlich schnell gesetzt und die Sache gefühlt erledigt. Aber ich kann vor der Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung nur warnen, denn:
  1. Die Vertragsstrafe wird nicht alleine für den (angeblichen) Rechtsverstoss auf ebay versprochen, sondern hinsichtlich jeglichem geschäftlichem Verhalten im Internet. Wer also auf anderen Plattformen “erwischt” wird oder in einem parallel betriebenen  eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft formuliert hat, wird direkt eine Vertragsstrafe schulden.
  2. Wer genau hinsieht, bemerkt schon in der Überschrift das Wörtchen “Anerkenntnisvertrag” und liest dann unten im Text “…und erkennt ferner die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des Unterlassungsgläubigers an”. Ich wäre nicht überrascht, wenn nach etwas Wartezeit bei denen, die dieses Anerkenntnis unterschrieben haben, plötzlich Kostenrechnungen des abmahnenden Rechtsanwalts auflaufen mit Verweis auf das Anerkenntnis.

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!?


Der auf vielen Websites angebrachte Hinweis, dass eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung wegen der Schadensminderungspflicht als unzulässig zurückgewiesen werde, ist irrelevant. Und nicht nur das. Er kann sogar „nach hinten losgehen“ – wie ein Unternehmen, das einen Mitbewerber direkt anwaltlich abmahnen ließ, nunmehr feststellen musste.

Abmahn-„Disclaimer“ auf Websites

Im Netz finden sich verschiedene Varianten solcher Hinweise, z. B. folgende:
„Wir erstellen unsere Seiten mit größtmöglicher Sorgfalt. Keinesfalls verstoßen wir absichtlich gegen geltendes Recht. Bitte kontaktieren Sie uns immer vorab, um unnötige Rechtsstreite und Kosten zu vermeiden, sofern Sie der Meinung sind, wir verstoßen gegen geltendes Gesetz. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontakaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht § 254 BGB als unbegründet zurückgewiesen. Unberechtigte Abmahnungen und/oder Unterlassungserklärungen werden direkt mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet.“
Einem aktuellen Urteil des OLG Hamm lag die nachfolgende auf der Website in der Rubrik „Haftungsausschluss“ eingeordnete Klausel zugrunde:
„Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postweg kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.“

Rechtlich falsche Einschätzung

Derartige „Disclaimer“ beruhen auf einer falschen rechtlichen Beurteilung. Woraus sollte sich eine Verpflichtung zum Vorabkontakt ergeben?
Zwischen dem Abmahnenden und dem Rechtsverletzer fehlt bis zur Abmahnung grundsätzlich jeglicher Kontakt. Daher kommt eine vertragliche Vereinbarung, die auch die Vermögensinteressen des anderen Teils schützte, vgl. § 241 II BGB, nicht in Betracht. Aus demselben Grund kann vor Zugang der Abmahnung auch kein vorvertragliches Schutz- und Obhutsverhältnis entstanden sein, vgl. §§ 311 II, 241 II BGB. Der z. T. bemühte § 254 BGB (Schadensminderungspflicht, besser: Schadensminderungsobliegenheit) setzt eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens auf seiten des Verletzen voraus. Der Verletzte soll indes nach §§ 12 I S.1 UWG, 97a I S.1 UrhG (vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens) abmahnen. Er macht seine Rechte geltend, und in diesem Zusammenhag steht es ihm grundsätzlich frei, einen Anwalt mit einer förmlichen Abmahnung zu beauftragen. Die erforderlichen Kosten einer berechtigten Abmahnung trägt der Abgemahnte, vgl. z. B. §§ 12 I S.2 UWG, 97a I S.2 UrhG – die Hinweise sind also ohne Bedeutung. Aber das ist noch nicht alles:

Selbstbindung durch Verhaltensempfehlung

Für die Klägerin im Verfahren vor dem OLG Hamm war der im Internet als „Haftungsausschluss“ angebrachte „Disclaimer“ nicht nur unwirksam – er ging sogar „nach hinten los“. Trotz des (für eigene Belange) angebrachten Hinweises ließ das Unternehmen zur Personalvermittlung eine konkurrierende Vermittlung von Pflegekräften wegen einer rechtswidrigen Zeitungsannonce direkt anwaltlich abmahnen. Mit seiner Klage auf Erstattung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung scheiterte das Unternehmen nunmehr auch in der zweiten Instanz. Obwohl das Inserat in der Zeitung rechtswidrig war, erfolgte keine Kostenerstattung. Warum?
Derjenige, der einen Vorabkontakt von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann aber auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Verhalten verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten hat sich das Unternehmen zur Personalvermittlung in Widerspruch gesetzt, wenn es sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. Das Verhalten ist also – mit Blick auf den Umgang hinsichtlich (1) eigener und (2) fremder Belange – widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB.

Fazit: „Disclaimer“ entfernen!

Als Fazit lassen sich eine Reihe bekannter Zitate anführen, z. B.: „Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst“ oder „Was du nicht willst, das man dir tu`, das füg auch keinem anderen zu.“ Die angesprochenen „Disclaimer“ und ähnliche Hinweise sind also unbedingt von der Website zu entfernen!


Samstag, 15. September 2012

Agentur-E-Media -: Wirtschaft: BGH erlaubt Bio-Mineralwasser

Agentur-E-Media -: Wirtschaft: BGH erlaubt Bio-Mineralwasser: Presseschau . Für Sie gelesen - Rechtsstreit dauerte mehr als drei Jahre Deutschlands Oberabmahnverein , die  Zentrale zur Bekämpfung un...

Donnerstag, 13. September 2012

Abmahnung Wikipedia


Ursula Kampmann erhielt eine Abmahnung, weil sie für das Bild einer Münze den Namen des Fotografen nicht angab. Bei 3.000 Euro Streitwert wurden anfangs 245,70 Euro zuzüglich der Auslagen und Mehrwertsteuer berechnet. Doch dann wurden plötzlich 666,18 Euro daraus. Nach ihrem Kontaktversuch über einen Mittelsmann, eröffnete man als Reaktion ein gerichtliches Mahnverfahren.


Am 12. Juni 2012 erhielt Frau Kampmann als Geschäftsführerin der MünzenWoche GmbH eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie hatte bei der Verwendung eines Wikipedia-Fotos auf ihrer Webseite nicht den Namen des Urhebers angegeben. Bei einer Prüfung stellte sie fest, dass tatsächlich bei der Wikipedia vermerkt ist, dass man den Namen zwingend nennen muss. Die Quelle des Bildes hatte ihr diesen Umstand verschwiegen. Rechtsanwalt Dr. jur. Hans G. Müsse aus Hechingen, selbst ein Fotograf, der häufiger Bilder bei der Wikipedia einstellt, forderte die Abgemahnte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Ansonsten würde er "die notwendigen gerichtlichen Schritte einleiten", wie er schrieb. Nach Abgabe der beiden Erklärungen wartete Ursula Kampmann auf ihre Rechnung, allerdings fiel diese dann weitaus höher aus, als zunächst angekündigt. Die Rechnung setzte sich zusammen aus einem Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 Euro. Dazu kam Schadensersatz wegen Verletzung des Namensnennungsrechts in Höhe von 150 Euro, die Geschäftsgebühr mit 245,70 Euro, eine Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 % MWSt: 50,48 Euro. Zusammen ergaben sich daraus 666,18 Euro. Das war mehr als das Doppelte der ursprünglich angekündigten Summe.
Frau Kampmann versuchte über ein Mitglied der Wikipedia-Community den Kontakt zum Fotografen herzustellen. Sie schreibt: "Ich war durchaus bereit, die Anwaltskosten und die Mehrwertsteuer zu begleichen, also 316,18 Euro, aber ich hoffte, Herrn T. zu überzeugen, auf seine Forderungen zu verzichten, da ich annahm, er würde seine Fotos aus Idealismus ins Netz stellen und nur so verbittert sein, weil es immer wieder Menschen gibt, die aus Wikipedia Bilder nehmen, ohne den Fotographen zu zitieren. Herr Cyron agierte dankenswerter Weise als Vermittler und informierte Herrn T. über mich, meine Person und das, was ich im Internet tue."
Es folgte offenbar ein Spiel auf Zeit. Pflichtgemäß informierte sie den gegnerischen Anwalt über die Verhandlungen mit dem Rechteinhaber des Fotos. Als Zahlungstermin wurde dann der 23. Juli 2012 festgesetzt. Der Fotograf wollte von ihr die E-Mails erhalten, mit denen sie die falsch deklarierten Fotos erhielt. Danach erhielt sie von Herrn T. keine Antwort mehr. Stattdessen bekam sie einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hünfeld zugestellt. Für sie entstanden dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von 115,82 Euro.
Erst später schaltete sie eine Rechtsanwältin ein, die feststellte, dass die Abmahnung mehrere Formfehler beinhaltete. Die geforderte Summe hätte sie niemals zahlen müssen. Nach Rücksendung der ausgefüllten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hatte sie aber ihre Schuld selbst eingestanden und auf alle juristischen Optionen freiwillig verzichtet. Ursula Kampmann ist frustriert. "Mir tun diese 787 Euro weh. (…) Mir ist es aber ein Anliegen, dass die Wikipedia-Gemeinschaft von diesen Vorgängen erfährt. Ich bin eine große Anhängerin der Idee, Wissen und Bilder einer Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, um gemeinsam einen Pool zu schaffen, aus dem jeder bei Bedarf schöpfen kann. Nicht umsonst ist der Besuch meiner Website www.muenzenwoche.de für den Leser kostenlos.
Wenn aber im gemeinsam erarbeiteten Pool von Wikipedia einzelne Haifische schwimmen, die darauf warten, dass einer einen Fehler macht, um dann abzukassieren, dann fällt das auf die ganze Wikipedia-Gemeinschaft zurück. Man sollte sich überlegen, ob man nicht einen Ehrenkodex einführt, der Menschen, die gegen die Geist von Wikipedia handeln, aus diesem System ausschließt. Und in meinen Augen war das Vorgehen von Herrn T. gegen den Geist von Wikipedia."
Im Internet finden sich übrigens zahlreiche Beispiele weitere Abmahnungen des Fotografen und auch seines Rechtsanwalts. Dr. Müsse beschreibt sich auf der eigenen Webseitefolgendermaßen: "Er hilft Unternehmen und privaten Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich bei Abmahnungen. (…) Rechtsanwalt Dr. Müsse übernimmt unter anderem die Vertretung von Fotografen und Unternehmen aus den Kreativbereichen Werbung, Marketing, Verlage und Druckereien."
Lars Sobiraj kommentiert: Leider gab es bisher keine sichtbaren Bemühungen der Wikimedia Deutschland e.V. derartige Geschäftsgebaren von ihrem Portal zu verbannen. Wer als Autor so handelt, dessen Fotos gehören in den Mülleimer statt auf eine derart populäre Webseite. Die freie Online-Enzyklopädie darf nicht als Plattform für Abmahnungen missbraucht werden, die Betreiber sind in der Pflicht, dieses Verhalten konsequent zu unterbinden. Leider werden sie ihrer Verantwortung nicht gerecht.
Dazu kommt: Wer die Verwendung eines CC-lizenzierten Bildes nur deswegen abmahnt, weil jemand vergass den Rechteinhaber namentlich zu nennen, der hat nach meiner Meinung den Sinn der Creative Commons-Lizenzen nicht verstanden. Alle Bilder des Anwalts und seines Klienten sollten augenblicklich entfernt werden, bevor deren fälschliche Verwendung weitere Abmahnungen nach sich ziehen können. Frau Kampmann erhält als Autorin von Fachartikeln pro Seite 60 Euro Honorar. Bei 787 Euro Schaden muss sie nun viele Stunden dafür aufwenden, um diesen finanziellen Schaden zu kompensieren.