Sonntag, 30. September 2012

Agentur-E-Media -: Ex-Motorsportboss Mosley eröffnet Schlacht gegen G...

Agentur-E-Media -: Ex-Motorsportboss Mosley eröffnet Schlacht gegen G...: Ex-Motorsportboss Mosley eröffnet Schlacht gegen Google Mosley contra Google: Der ehemalige Präsident des Internationalen Autom...

Samstag, 29. September 2012

Donnerstag, 27. September 2012

Anbieten eines Elektroartikels bei ebay

Anbieten eines Elektroartikels bei ebay - LG Bochum, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.:I-17 O 159/09 Ein digitaler Bilderrahmen ist nach dem Elektrogesetz (ElektroG) zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Das Anbieten von Elektroartikeln ohne deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig, sofern kein entsprechender Hinweis im Angebot erfolgt. In dem Beschluss heißt es: Der von der Verfügungsbeklagten vertriebene digitale Bilderrahmen verstößt gegen § 7 Elektrogesetz. Nach § 7 Satz 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Im Zusammenhang mit § 7 Satz 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher auch keine Veranlassung, hierauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei. Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnung ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist. Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Gerätes wirtschaftlich gesichert ist. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Mit anderen Worten: Bei einem Elektrogerät, das gemäß § 6 registriert ist, ist eine Kennzeichnung, soweit möglich, zwingend notwendig, eine fehlende Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig. Vorsicht bei Abmahnungen nach Elektrogesetz Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Händler, die Produkte selbst aus dem nichteuropäischen Ausland, insbesondere Asien, importieren, sich nur wenig Gedanken um die Anmeldung bei der Stiftung EAR nach Elektrogesetz gemacht haben. Derartige Anmeldungen sind nach unserer Erfahrung sehr zeitaufwendig und kompliziert. Da eine Abmahnung immer dazu auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist bei diesen Abmahnungen größte Vorsicht geboten. Zu groß ist die Gefahr, später einmal gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, mit der Folge, dass erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht werden können.

Mittwoch, 26. September 2012

Agentur-E-Media -: Wettbewerbsrecht-online: Termin in Sachen Porno-Pr...

Agentur-E-Media -: Wettbewerbsrecht-online: Termin in Sachen Porno-Pr...: Wettbewerbsrecht-online: Termin in Sachen Porno-Pranger : Heute findet am Landgericht Essen um 14 Uhr im Saal 244 der Termin in Sachen Porno...

Termin in Sachen Porno-Pranger

Heute findet am Landgericht Essen um 14 Uhr im Saal 244 der Termin in Sachen Porno-Pranger statt !

News dazu:

Prozess um «Porno-Pranger»: Anwälte wollen Namen veröffentlichen Essen


(dpa/lnw) - Der Streit um den sogenannten «Porno-Pranger» einer Regensburger Anwaltskanzlei beschäftigt heute erneut das Essener Landgericht. Die Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, Konsumenten von illegalen Downloads mit pornografischem Inhalt kostenpflichtig abzumahnen. Wer nicht zahlt, soll auf der Kanzlei-Homepage genannt werden. Die Richter hatten die Veröffentlichung bereits Ende August per Eilbeschluss untersagt. Ob es dabei bleibt, soll nun im mündlichen Prozess entschieden werden. Eine Frau hatte gegen die Veröffentlichung geklagt.


 Quelle / Volltext bild

Samstag, 22. September 2012

Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich...


Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich Ihr Geld zurück!


Das OLG Köln weist die Abmahnindustrie in Ihre Schranken. Abertausende von Abmahnungen sind möglicherweise unwirksam. Die Türen für die Rückforderung von Zahlungen sind geöffnet. Fordern Sie Ihr Geld zurück!
Was ist passiert?
Einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Unterzeichner verpflichten sollte, es zu unterlassen, "geschützte Werke von dem Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öfffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereit zu halten."  Am unteren Rand dieser Erklärung ist darauf hingewiesen, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfe, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen würden und dass "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten. 
Was sagt das OLG Köln?
Eine Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Die Unterlassungserklärung hier geht jedoch klar zu weit, so dass sich eine Einschränkung aufdrängt. Wird dennoch in der Abmahnung behauptet, eine Einschränkung könne die Unterlassungserklärung unwirksam machen, macht sie dies jedenfalls dann, wenn sie einem Verbraucher gegenüber ausgsprochen wurde, insgesamt unwirksam. 
Quelle (Entscheidung): OLG Köln, Beschluss vom 20.5.2011, 6 W 30/11,
Download: 20110722092956440.pdf 20110722092956440.pdf (465.41 KB, 22.07.2011 09:33)
Geld zurück?
Ist aber aufgrund einer unwirksam Abmahnung bezahlt worden, dann kann ein geschlossener Unterlassungsvertrag angefochten und das bezahlte Geld zurück gefordert werden. Wir raten allen Verbrauchern, die in der Vergangenheit Geld an Abmahnkanzleien bezahlt haben, Ihr Geld zurück zu fordern.

Agentur-E-Media -: Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich...

Agentur-E-Media -: Abmahnungen tausendfach unwirksam - Holen Sie sich...: Das OLG Köln weist die Abmahnindustrie in Ihre Schranken. Abertausende von Abmahnungen sind möglicherweise unwirksam. Die Türen für die Rü...

Agentur-E-Media -: Laut T-Online.de strafrechtliche Ermittlungen gege...

Agentur-E-Media -: Laut T-Online.de strafrechtliche Ermittlungen gege...: Warnung vor Durchsuchungen und Strafverfahren. Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist. T-Online.de berichtet:  (Quelle: http://comp...

Agentur-E-Media -: Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam

Agentur-E-Media -: Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam: INTERNETRECHT Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam Die Klägerin übersandte Gewerbetreibenden unaufgefordert ein Formular übersch...

Freitag, 21. September 2012

Mittwoch, 19. September 2012

Agentur-E-Media -: Astroturfing - rechtliche Probleme bei gefälschten...

Agentur-E-Media -: Astroturfing - rechtliche Probleme bei gefälschten...: Dorota Ziesch - Presseschau - Für Sie gelesen Astroturfing - rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet Von Ku...

Neuer Abmahntrick ?

Wettbewerbsrecht-online: Neuer Abmahntrick ?: Man muss schon genau hinsehen, wenn aktuell eine  Abmahnung  von Rechtsanwalt Hennig zugestellt wird, weil man (angeblich) auf  eBay  als ...

Neuer Abmahntrick ?


Man muss schon genau hinsehen, wenn aktuell eine  von Rechtsanwalt Hennig zugestellt wird, weil man (angeblich) auf  als Unternehmer gehandelt haben soll und die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt hat.
An dieser Stelle geht es nicht um die Frage, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Es wird zwar von einer hohen Zahl von Abmahnungen berichtet, das alleine ist aber – wie schon mehrfach von mir erläutert – gerade kein Grund direkt von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Interessanter wären da andere Details, etwa dass der  des “Abmahners” seit einiger Zeit nicht funkioniert, was hinsichtlich der Online-Aktivitäten zumindest bei mir die Frage der Ernsthaftigkeit aufwirft. Das wird an dieser Stelle nicht vertieft.
Problematischer ist etwas anderes. Wenn ich mir jedenfalls die hier vorliegende Abmahnung durchlese, steht da nirgendwo etwas von Kosten, die der abgemahnte zu zahlen hat. Auch die zu unterzeichnende Unterlassungserklärung wirkt auf den ersten Blick recht harmlos und beinhaltet, anders als üblich, keine Klausel hinsichtlich zu tragender Kosten. Die Unterschrift zur Erledigung ist vermeintlich schnell gesetzt und die Sache gefühlt erledigt. Aber ich kann vor der Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung nur warnen, denn:
  1. Die Vertragsstrafe wird nicht alleine für den (angeblichen) Rechtsverstoss auf ebay versprochen, sondern hinsichtlich jeglichem geschäftlichem Verhalten im Internet. Wer also auf anderen Plattformen “erwischt” wird oder in einem parallel betriebenen  eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft formuliert hat, wird direkt eine Vertragsstrafe schulden.
  2. Wer genau hinsieht, bemerkt schon in der Überschrift das Wörtchen “Anerkenntnisvertrag” und liest dann unten im Text “…und erkennt ferner die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des Unterlassungsgläubigers an”. Ich wäre nicht überrascht, wenn nach etwas Wartezeit bei denen, die dieses Anerkenntnis unterschrieben haben, plötzlich Kostenrechnungen des abmahnenden Rechtsanwalts auflaufen mit Verweis auf das Anerkenntnis.

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!?


Der auf vielen Websites angebrachte Hinweis, dass eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung wegen der Schadensminderungspflicht als unzulässig zurückgewiesen werde, ist irrelevant. Und nicht nur das. Er kann sogar „nach hinten losgehen“ – wie ein Unternehmen, das einen Mitbewerber direkt anwaltlich abmahnen ließ, nunmehr feststellen musste.

Abmahn-„Disclaimer“ auf Websites

Im Netz finden sich verschiedene Varianten solcher Hinweise, z. B. folgende:
„Wir erstellen unsere Seiten mit größtmöglicher Sorgfalt. Keinesfalls verstoßen wir absichtlich gegen geltendes Recht. Bitte kontaktieren Sie uns immer vorab, um unnötige Rechtsstreite und Kosten zu vermeiden, sofern Sie der Meinung sind, wir verstoßen gegen geltendes Gesetz. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontakaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht § 254 BGB als unbegründet zurückgewiesen. Unberechtigte Abmahnungen und/oder Unterlassungserklärungen werden direkt mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet.“
Einem aktuellen Urteil des OLG Hamm lag die nachfolgende auf der Website in der Rubrik „Haftungsausschluss“ eingeordnete Klausel zugrunde:
„Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postweg kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.“

Rechtlich falsche Einschätzung

Derartige „Disclaimer“ beruhen auf einer falschen rechtlichen Beurteilung. Woraus sollte sich eine Verpflichtung zum Vorabkontakt ergeben?
Zwischen dem Abmahnenden und dem Rechtsverletzer fehlt bis zur Abmahnung grundsätzlich jeglicher Kontakt. Daher kommt eine vertragliche Vereinbarung, die auch die Vermögensinteressen des anderen Teils schützte, vgl. § 241 II BGB, nicht in Betracht. Aus demselben Grund kann vor Zugang der Abmahnung auch kein vorvertragliches Schutz- und Obhutsverhältnis entstanden sein, vgl. §§ 311 II, 241 II BGB. Der z. T. bemühte § 254 BGB (Schadensminderungspflicht, besser: Schadensminderungsobliegenheit) setzt eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens auf seiten des Verletzen voraus. Der Verletzte soll indes nach §§ 12 I S.1 UWG, 97a I S.1 UrhG (vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens) abmahnen. Er macht seine Rechte geltend, und in diesem Zusammenhag steht es ihm grundsätzlich frei, einen Anwalt mit einer förmlichen Abmahnung zu beauftragen. Die erforderlichen Kosten einer berechtigten Abmahnung trägt der Abgemahnte, vgl. z. B. §§ 12 I S.2 UWG, 97a I S.2 UrhG – die Hinweise sind also ohne Bedeutung. Aber das ist noch nicht alles:

Selbstbindung durch Verhaltensempfehlung

Für die Klägerin im Verfahren vor dem OLG Hamm war der im Internet als „Haftungsausschluss“ angebrachte „Disclaimer“ nicht nur unwirksam – er ging sogar „nach hinten los“. Trotz des (für eigene Belange) angebrachten Hinweises ließ das Unternehmen zur Personalvermittlung eine konkurrierende Vermittlung von Pflegekräften wegen einer rechtswidrigen Zeitungsannonce direkt anwaltlich abmahnen. Mit seiner Klage auf Erstattung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung scheiterte das Unternehmen nunmehr auch in der zweiten Instanz. Obwohl das Inserat in der Zeitung rechtswidrig war, erfolgte keine Kostenerstattung. Warum?
Derjenige, der einen Vorabkontakt von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann aber auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Verhalten verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten hat sich das Unternehmen zur Personalvermittlung in Widerspruch gesetzt, wenn es sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. Das Verhalten ist also – mit Blick auf den Umgang hinsichtlich (1) eigener und (2) fremder Belange – widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB.

Fazit: „Disclaimer“ entfernen!

Als Fazit lassen sich eine Reihe bekannter Zitate anführen, z. B.: „Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst“ oder „Was du nicht willst, das man dir tu`, das füg auch keinem anderen zu.“ Die angesprochenen „Disclaimer“ und ähnliche Hinweise sind also unbedingt von der Website zu entfernen!


Samstag, 15. September 2012

Agentur-E-Media -: Wirtschaft: BGH erlaubt Bio-Mineralwasser

Agentur-E-Media -: Wirtschaft: BGH erlaubt Bio-Mineralwasser: Presseschau . Für Sie gelesen - Rechtsstreit dauerte mehr als drei Jahre Deutschlands Oberabmahnverein , die  Zentrale zur Bekämpfung un...

Donnerstag, 13. September 2012

Abmahnung Wikipedia


Ursula Kampmann erhielt eine Abmahnung, weil sie für das Bild einer Münze den Namen des Fotografen nicht angab. Bei 3.000 Euro Streitwert wurden anfangs 245,70 Euro zuzüglich der Auslagen und Mehrwertsteuer berechnet. Doch dann wurden plötzlich 666,18 Euro daraus. Nach ihrem Kontaktversuch über einen Mittelsmann, eröffnete man als Reaktion ein gerichtliches Mahnverfahren.


Am 12. Juni 2012 erhielt Frau Kampmann als Geschäftsführerin der MünzenWoche GmbH eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie hatte bei der Verwendung eines Wikipedia-Fotos auf ihrer Webseite nicht den Namen des Urhebers angegeben. Bei einer Prüfung stellte sie fest, dass tatsächlich bei der Wikipedia vermerkt ist, dass man den Namen zwingend nennen muss. Die Quelle des Bildes hatte ihr diesen Umstand verschwiegen. Rechtsanwalt Dr. jur. Hans G. Müsse aus Hechingen, selbst ein Fotograf, der häufiger Bilder bei der Wikipedia einstellt, forderte die Abgemahnte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Ansonsten würde er "die notwendigen gerichtlichen Schritte einleiten", wie er schrieb. Nach Abgabe der beiden Erklärungen wartete Ursula Kampmann auf ihre Rechnung, allerdings fiel diese dann weitaus höher aus, als zunächst angekündigt. Die Rechnung setzte sich zusammen aus einem Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 Euro. Dazu kam Schadensersatz wegen Verletzung des Namensnennungsrechts in Höhe von 150 Euro, die Geschäftsgebühr mit 245,70 Euro, eine Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 % MWSt: 50,48 Euro. Zusammen ergaben sich daraus 666,18 Euro. Das war mehr als das Doppelte der ursprünglich angekündigten Summe.
Frau Kampmann versuchte über ein Mitglied der Wikipedia-Community den Kontakt zum Fotografen herzustellen. Sie schreibt: "Ich war durchaus bereit, die Anwaltskosten und die Mehrwertsteuer zu begleichen, also 316,18 Euro, aber ich hoffte, Herrn T. zu überzeugen, auf seine Forderungen zu verzichten, da ich annahm, er würde seine Fotos aus Idealismus ins Netz stellen und nur so verbittert sein, weil es immer wieder Menschen gibt, die aus Wikipedia Bilder nehmen, ohne den Fotographen zu zitieren. Herr Cyron agierte dankenswerter Weise als Vermittler und informierte Herrn T. über mich, meine Person und das, was ich im Internet tue."
Es folgte offenbar ein Spiel auf Zeit. Pflichtgemäß informierte sie den gegnerischen Anwalt über die Verhandlungen mit dem Rechteinhaber des Fotos. Als Zahlungstermin wurde dann der 23. Juli 2012 festgesetzt. Der Fotograf wollte von ihr die E-Mails erhalten, mit denen sie die falsch deklarierten Fotos erhielt. Danach erhielt sie von Herrn T. keine Antwort mehr. Stattdessen bekam sie einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hünfeld zugestellt. Für sie entstanden dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von 115,82 Euro.
Erst später schaltete sie eine Rechtsanwältin ein, die feststellte, dass die Abmahnung mehrere Formfehler beinhaltete. Die geforderte Summe hätte sie niemals zahlen müssen. Nach Rücksendung der ausgefüllten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hatte sie aber ihre Schuld selbst eingestanden und auf alle juristischen Optionen freiwillig verzichtet. Ursula Kampmann ist frustriert. "Mir tun diese 787 Euro weh. (…) Mir ist es aber ein Anliegen, dass die Wikipedia-Gemeinschaft von diesen Vorgängen erfährt. Ich bin eine große Anhängerin der Idee, Wissen und Bilder einer Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, um gemeinsam einen Pool zu schaffen, aus dem jeder bei Bedarf schöpfen kann. Nicht umsonst ist der Besuch meiner Website www.muenzenwoche.de für den Leser kostenlos.
Wenn aber im gemeinsam erarbeiteten Pool von Wikipedia einzelne Haifische schwimmen, die darauf warten, dass einer einen Fehler macht, um dann abzukassieren, dann fällt das auf die ganze Wikipedia-Gemeinschaft zurück. Man sollte sich überlegen, ob man nicht einen Ehrenkodex einführt, der Menschen, die gegen die Geist von Wikipedia handeln, aus diesem System ausschließt. Und in meinen Augen war das Vorgehen von Herrn T. gegen den Geist von Wikipedia."
Im Internet finden sich übrigens zahlreiche Beispiele weitere Abmahnungen des Fotografen und auch seines Rechtsanwalts. Dr. Müsse beschreibt sich auf der eigenen Webseitefolgendermaßen: "Er hilft Unternehmen und privaten Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich bei Abmahnungen. (…) Rechtsanwalt Dr. Müsse übernimmt unter anderem die Vertretung von Fotografen und Unternehmen aus den Kreativbereichen Werbung, Marketing, Verlage und Druckereien."
Lars Sobiraj kommentiert: Leider gab es bisher keine sichtbaren Bemühungen der Wikimedia Deutschland e.V. derartige Geschäftsgebaren von ihrem Portal zu verbannen. Wer als Autor so handelt, dessen Fotos gehören in den Mülleimer statt auf eine derart populäre Webseite. Die freie Online-Enzyklopädie darf nicht als Plattform für Abmahnungen missbraucht werden, die Betreiber sind in der Pflicht, dieses Verhalten konsequent zu unterbinden. Leider werden sie ihrer Verantwortung nicht gerecht.
Dazu kommt: Wer die Verwendung eines CC-lizenzierten Bildes nur deswegen abmahnt, weil jemand vergass den Rechteinhaber namentlich zu nennen, der hat nach meiner Meinung den Sinn der Creative Commons-Lizenzen nicht verstanden. Alle Bilder des Anwalts und seines Klienten sollten augenblicklich entfernt werden, bevor deren fälschliche Verwendung weitere Abmahnungen nach sich ziehen können. Frau Kampmann erhält als Autorin von Fachartikeln pro Seite 60 Euro Honorar. Bei 787 Euro Schaden muss sie nun viele Stunden dafür aufwenden, um diesen finanziellen Schaden zu kompensieren.

Agentur-E-Media -: Facebook Urteil des LG Halle

Agentur-E-Media -: Facebook Urteil des LG Halle: Landgericht Halle Urteil  vom 1.6.2012 Az.  2 O 3/12 ln dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Verfügungsklägerin,...

Donnerstag, 6. September 2012

Reinhard Göddemeyer - Presseschau - chinesische Solarkonzerne vor


EU-Kommission knöpft sich

chinesische Solarkonzerne vor


Brüssel/Düsseldorf (Reuters) - Europäische Solarfirmen können im ruinösen Preiskampf mit der chinesischen Konkurrenz auf Schützenhilfe der EU-Kommission hoffen.
Quelle / Volltext Reuters



Reinhard Göddemeyer - Presseschau


Reinhard Göddemeyer - Presseschau

Wir sind alle kleine Säuferlein.....war immer so...war immer so....

Wenn man durch die modernen Supermarkttempel geht stellt man fest, dass die Regalflächen für alkoholoische Getränke in den letzten Jahren immer mehr ausgeweitet worden sind.

Er gehört schon fast um Standardsortiment:  "Der Grönländer Eiswein"

Ok, den hat wirklich nicht jeder Supermarkt, aber die gebräuchlichen Fusel Oppenheimer Nierentritt, Dornfelder, Merlot und Chianti bekommt man heute an jeder Supermarktecke !

Was ist aber in der Werbung für Wein erlaubt, was ist verboten, was ist z.B. mit dem Begriff "bekömmlich" ?

Hierzu lesen Sie bitte die folgende Entscheidung:


Gesundheitsbezogene WerbungWann ist ein Wein „bekömmlich“?

06.09.2012 ·  Wie bekömmlich ein Wein ist, muss derjenige, der ihn trinken will, wohl auch in Zukunft selbst herausfinden. Einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz ist es nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs untersagt, ihre Weine als „bekömmlich“ zu preisen.

Quelle / Volltext FAZ aktuell

Mittwoch, 5. September 2012

Wer mahnt wann wo wie ab ?


  • Wer mahnt wann wo wie ab ? 
    Abmahnung U+C Urmann
  • Abmahnung Rasch
  • Abmahnung Schulenberg und Schenk
  • Abmahnung Waldorf Frommer
  • Abmahnung .rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
  • Abmahnung APW Auffenberg Petzold Witte
  • Abmahnung Auffenberg und Wittte Rechtsanwälte
  • Abmahnung Baumgarten Brandt
  • Abmahnung CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Abmahnung CSR Rechtsanwaltskanzlei
  • Abmahnung Daniel Sebastian
  • Abmahnung Denecke von Haxthausen und Partn
  • Abmahnung Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Abmahnung Hans-Dieter Henkel
  • Abmahnung Kanzlei Schroeder
  • Abmahnung Kornmeier und Partner
  • Abmahnung Lihl
  • Abmahnung Marko Schieck
  • Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter Beller Rechtsanwälte
  • Abmahnung Nimrod Rechtsanwälte
  • Abmahnung Nümann und Lang
  • Abmahnung Paulus Rechtsanwälte
  • Abmahnung Philipp Marquort
  • Abmahnung Rainer Munderloh
  • Abmahnung Rasch Rechtsanwälte
  • Abmahnung Sasse und Partner
  • Abmahnung Schalast und Partner
  • Abmahnung Schutt, Waetke
  • Abmahnung Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte
  • Abmahnung We save your copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe
  • Abmahnung Dr. Johannes Rübenach
  • Abmahnung Uwe Krapp - Anwaltskanzlei sucht Betroffene

    Zur Darlegung des Rechtsmissbrauchs suchen wir weitere Abmahnungen, die Herr Uwe Krapp (ggf. durch den münsteraner Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M.) ausgesprochen hat.

    Onlinehändler, die ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Herrn Uwe Krapp aus 50127 Bergheim, handelnd unter dem eBay-Benutzernamen "koelner1963", erhalten haben, werden gebeten, sich unverbindlich, kostenlos und vertrauensvoll an uns wenden oder uns ihre Abmahnung zukommen lassen. 

    Ein kostenauslösendes Mandatsverhältnis oder sonstige Verpflichtungen entstehen hierdurch natürlich nicht. Ebenso werden wir Ihren Vorgang selbstverständlich völlig vertraulich behandeln und eine Offenlegung von Ihrem ausdrücklichen Einverständnis abhängig machen.

    Einzelheiten finden Sie unter 

    http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-uwe-krapp-durch-rechtsanwalt-markus-zoeller-2.html

    Bitte übersenden Sie uns daher unverbindlich Ihre Abmahnung von Uwe Krapp.

    Sollten Sie zuvor Rückfragen haben, können Sie sich natürlich ebenso gern an uns wenden.

    Ihr

    Alexander F. Bräuer
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

    Anwaltskanzlei Weiß & Partner®
    Rechtsanwälte, Patentanwalt
    Katharinenstraße 16 
    73728 Esslingen

    Telefon: 07 11 / 88 24 1006
    Telefax: 07 11 / 88 24 1009

    info@ratgeberrecht.eu

    www.ratgeberrecht.eu
    www.abmahnung-von.de