Wettbewerbsrecht

Wer sich mit dem Wettbewerbsrecht beschäftigt, hat im Regelfall Ärger – mit den Mitbewerbern. Die meisten Auseinandersetzungen, welche uns als Verbraucher / Gewerbetreibenden / Rechtsanwälte / Richter in der täglichen Praxis beschäftigen betreffen immer zwei im Wettbewerb handelnde Unternehmen, wobei sich eines der beiden nicht an die Spielregeln hält.

In den 25 Jahren unserer Tätigkeit auf diesem Gebiet haben wir schon alles erlebt von Händlern, die mehrere hundert neuwertige Artikel monatlich auf Plattformen wie ebay, hood oder sogar im eigenen shop angeboten haben, und trotzdem der Auffassung waren, sie würden privat handeln wie auch im umgekehrten Fall, in denen ein Student einen alten Rechner auseinandergebaut verkaufte und er dafür als gewerblicher Händler in Anspruch genommen wurde.

Diese beiden Extremfälle, welche auch schon in Medien immer wieder exemplarisch bemüht werden, unterstreichen die Notwendigkeit eines umsichtigen Umgangs mit dem Wettbewerbsrecht.
Wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, indem er unlauter handelt und sich im Zweifel damit einen Vorteil verschafft muss damit rechnen, dass seine Mitbewerber hier nicht tatenlos zusehen. Die Mittel dazu sind im UWG geregelt, in § 1 des UWG heißt es:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Das Wettbewerbsrecht ist ohne das Instrument der Abmahnung und der sog. einstweiligen Verfügung in der Praxis kaum vorstellbar. Der Gesetzgeber wünscht, dass vor einem Gerichtsverfahren der wettbewerbsrechtsverletzende Gewerbetreibende die Aufforderung erhält sein Fehlverhalten abzustellen (Abmahnung) und dem Mitbewerber durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung gewährleistet, dass sich das Fehlverhalten nicht wiederholt.
Wenn eine solche Unterlassungserklärung nicht in der kurzen Frist von einigen Werktagen abgegeben wird, droht eine einstweilige Verfügung. Dann wird durch das Gericht untersagt, die Wettbewerbsverletzung weiter vorzunehmen.
Immer wieder in der Kritik geraten ist die Möglichkeit wegen des sog. fliegenden Gerichtsstandes sich das Gericht auszusuchen, welches dem Abmahnenden genehm ist. Nicht alle Gerichte urteilen nämlich gleich, es gibt einige Gerichte, die schon kleinere Verstöße als wettbewerbsrechtlich relevant beurteilen und andere Gerichte, die schon sehr genau hinschauen. Ob der Gesetzgeber dem fliegenden Gerichtsstand aber jemals „Flugverbot“ erteilt, wird die Zeit zeigen.

Das Wettbewerbsrecht ist gerade auch vor den aktuellen Entwicklungen im eCommerce weiter von herausragender Bedeutung und auch Endverbraucher profitieren von einer guten gegenseitigen Kontrolle der Mitbewerber untereinander, denn anderenfalls würden die Gewerbetreibenden, welche am frechsten die Rechte der Kunden missachteten, mit den stärksten Umsätzen belohnt. Auch die Wettbewerbszentralen sind nach unserer Meinung überwiegend positiv aktiv, indem sie immer wieder Missstände offenkundig machen und Fehlverhalten abstellen lassen.

Missstände wie Massenabmahnungen bei Filesharing Fällen  und überhöhte Gebührenforderungen einiger in der Szene bekannter Anwaltskanzleien geben immer wieder Gesprächsstoff.

Wenn Sie sich für das Wettbewerbsrecht interessieren, Hilfe brauchen oder einfach ein wenig stöbern möchten, wünschen wir viel Freude beim Stöbern und Schmökern auf diesen Seiten.

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