Freitag, 31. August 2012

Abo-Fallen im Internet: Olaf Tank wegen Betruges angeklagt


Abo-Fallen im Internet: Olaf Tank wegen Betruges angeklagt

Osnabrück. Olaf Tank soll der Prozess gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat gegen den Osnabrücker Anwalt und bundesweit bekanntesten Handlanger der Internet-Abzocker Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben.

Staatsanwaltschaft sichert Vermögen des Osnabrücker Skandal-Anwalt Olaf Tank -


Staatsanwaltschaft sichert Vermögen des Osnabrücker Skandal-Anwalt Olaf Tank - Zur Entschädigung der Opfer

Landshut/Osnabrück. Die Staatsanwaltschaft Landshut hat das Vermögen von Skandal-Anwalt Olaf Tank gesichert. Im Fall einer Verurteilung wegen Betruges soll das Geld dazu dienen, Opfer zu entschädigen. Es geht um über 4,6 Millionen Euro. Tank hat dagegen Beschwerde eingelegt.


Rechtsanwalt Olaf Tank


Alles über Olaf Tank: Vom Muttersöhnchen zum meistgehassten Inkasso-Anwalt

Als Geldeintreiber von Internet-Abzockern hat der Osnabrücker Anwalt Olaf Tank ein Vermögen verdient. Jetzt hat seine Frau ein Buch über ihn geschrieben. NOZ-Redakteur Wilfried Hinrichs hat es gelesen - seine Rezension ist allerdings eher ungewöhnlich. Er schreibt Olaf Tank einen Brief.


Mayen - Das Amtsgericht Mayen hat einen Abmahnanwalt zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.


Partner geneppt: Abmahn-Anwalt stürzt tief ab

Mayen - Das Amtsgericht Mayen hat einen Abmahnanwalt zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Der 58-Jährige hatte von einem Geschäftspartner Online-Shops ausfindig machen lassen, die gegen die sogenannte Textilkennzeichnungspflicht verstießen. Diese Unternehmen schrieb er zwecks Unterlassung an und kassierte hohe Anwaltsgebühren. Seinem Geschäftspartner blieb er allerdings die vereinbarte Beteiligung von 4000 Euro schuldig.
Deshalb und weil er Gelder von Mandanten veruntreut hat, stand er nun vor Gericht. Der Jurist hat seine Anwaltszulassung mittlerweile zurückgegeben und lebt von Hartz IV.
Den Betrug im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Abmahn-Anwalt hatte der Angeklagte bis zuletzt bestritten. Vermutlich habe sein Geschäftspartner etwas missverstanden, meinte er vor Gericht. Es käme häufig vor, dass Unternehmer die schwarzen Schafe des Onlinehandels abmahnen lassen würden, um unliebsame Konkurrenten los zu werden. Zudem gebe es keinerlei Beweise für eine solche Vereinbarung.
Sein ehemaliger Geschäftspartner, ein hessischer Geschäftsmann und Unternehmensberater aus der Textilbranche, stellte das allerdings anders dar. Überhaupt sei man mit ganz anderen Zielen an die Zusammenarbeit gegangen. Ursprünglich habe man ein Netzwerk aufbauen wollen, um Geschäftsleute, die vor der Insolvenz stehen, behilflich zu sein.
Von dem Juristen sei dann die andere Idee gekommen: Der Hesse sollte im Internet Onlineshops ausfindig machen, die gegen die Textilkennzeichnungspflicht verstoßen. Der Fokus war auf Bekleidung der Marke Cecil gerichtet, da der Hesse Mitinhaber eines Cecil-Geschäfts war und so als Auftraggeber fungieren konnte. Insgesamt 86 Läden nannte er dem Angeklagten, der die Händler zwecks Unterlassung anschrieb und dabei Anwaltsgebühren von bis zu 775 Euro forderte. In der Summe landeten so rund 12 000 Euro auf dem Konto des Abmahnanwalts - doch das versprochene Drittel davon habe er nie gesehen, so der Geschäftsmann.

Marktschreierische Anwaltswerbung

Wer im Netz den Begriff Abmahnung googelt trifft in Foren auf Suchanzeigen von Mandanten, die "Superanwälte" suchen.

Der Markt ist also da und Angebot und Nachfrage haben sich hier ebenso entwickelt wie in anderen Bereichen des täglichen Lebens. Also bieten sich im Netz auch vermeintliche Superanwälte an.

Im täglichen Leben gibt es auch auf Märkten die uns allen gut bekannten Marktschreier. Gibt es auch marktschreierische Werbung von Anwaltskanzleien ? Urteilen Sie selbst.

Einige Kanzleien lassen sich schon ganz ungewöhnliche Werbeaussagen einfallen, um im deutschen Anwaltsmeer überhaupt aufzufallen. Angeboten werden auf einigen Internetseiten kostenlose Erstberatungen, Festpreise für Verteidigungen ab 129,00 Euro ebenso wie die Downloadmöglichkeit von Abmahntexten.

Auch wird gerne mit "Erfahrungen mit Abmahnungen aus 2500 Fällen oder auch aus über 17000 Fällen"  geworben.

Hier einige Beispiele aus dem Internet:

Unsere Nummer 1 der Wortschöpfungen ist: Die Abmahnwellenbrecher 


www.anwalt-gegen-abmahnung.de

www.abmahnstopper.de

www.gegen-abmahnung.de

www.gegenabmahnung.de

www.abmahnung-internet.de

www.abgemahnt-wegen-filesharing.de

www.filesharing-abmahnung.de

www.abmahnung-filesharing-anwalt.de

www.von-wegen-abmahnung.de

www.verteidigung-gegen-abmahnung.de

www.initiative-abmahnwahn.de

www.rettet-das-internet.de 

Abmahnstopper

Und noch eine Kanzlei, die sich im Abmahnrecht tummelt:

www.abmahnstopper.de

Filesharing-Abmahnung mit 320.000 Euro Streitwert für einen Sampler verschickt


Filesharing-Abmahnung mit 320.000 Euro Streitwert für einen Sampler verschickt


Die Kostennoten des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian haben es derzeit in sich. Für jedes verbreitetes Musikstück des Samplers "Kontor House of House Vol. 13" setzt er jeweils 10.000 Euro an, bei 32 Tracks errechnet sich ein Streitwert von 320.000 Euro. 

Die Forderungen übersteigen nicht selten die Summe von über 13.000 Euro. "Kompromissbereit" bietet man die Zahlung von nur 2.800 Euro an.


Quelle / Volltext: gulli.com

Gericht untersagt Porno-Pranger: Jetzt können die Abmahner abgemahnt werden


Reinhard Göddemeyer Presseschau - Für Sie gelesen 


Verrückt oder total normal ? Abmahner können jetzt auch abgemahnt werden. Dazu fanden wir den Bericht der Kanzlei RA Hendrik Peters / regensburg digital in Konsumer Info. 

Durch die Entscheidung des LG Essen 4 O 263/12 vom 30.08.2012 hat eine von der Kanzlei U+C  abgemahnte Person gezeigt, wie man sich wehren kann.
Rechtsanwalt Hendrik Peters hatte für seine Mandantin eine Abmahnung an die Kanzlei geschickt, um der Anwaltskanzlei Urmann & Collegen die Chance zu geben, sich außergerichtlich zu einigen.

Quelle / Volltext www.konsumer.info

Fachanwalt für IT Recht, Thomas Stadler hat dazu einen interressanten Bericht verfasst und auch im Video des BR dazu eine Meinung.

Video dazu : http://www.konsumer.eu/video/230/Porno-Pranger

Abmahnung: Gewerbsmäßiger Betrug in 38 Fällen


Presseschau: Für Sie gelesen - Deutsche Anwälte sind ziemlich erfindungsreich, wenn es um die Aquierierung von Mandaten geht. Erinnern wir uns nur an den Anwalt, der per Rechtsmobil von Autobahnrastplatz zu Autobahnrastplatz fährt, dort seine Sprechstunden abhält und den Truckern dabei hilft, den Punktestand in Flensburg klein zu halten, was sicherlich eine gute Mandantenaquise ist.

Das Landgericht hatte allerdings über einen ganz besonderen Fall zu entscheiden. Es ging um vorsätzlichen Betrug mit Abmahnungen. Lesen Sie dazu den folgenden Artikel: ___________________________________________________________________________
Das Landgericht Osnabrück hatte am 17.2.2012 den Unternehmer Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden. ____________________________________________________________________



Michael Burat muss als Bewährungsauflage 120.000,- € an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Gegen den mitangeklagten Rechtsanwalt Bernhard S. aus München ist wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Herr Burat aus Rodgau und der mitangeklagte Münchner Anwalt in den Jahren 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt haben, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Im folgenden Filmbeitrag kommen unter anderem Holger Jansen, Pressesprecher des LG Osnabrück, sowie Michael Burat und dessen Verteidiger Rechtsanwalt Pfister zu Wort. Der Mitangeklagte Rechtsanwalt Bernhard S. hat es, wie in der Vergangenheit schon praktiziert, vorgezogen zu schweigen und hat sich hinter einem grünen Aktendeckel versteckt. Mehr über Abofallenbetreiber finden Sie auf: www.konsumer.info 
__________________________________________________________________________________ 

Donnerstag, 30. August 2012

Preisangabenverordnung: Fehlende Endreinigungskosten

LG Osnabrück v. 05.10.2007: Nach allgemeiner Auffassung sind in den Endpreis auch pauschal und auf jeden Fall zu bezahlende Kosten für die Endreinigung einzubeziehen. Eine in einem Internetauftritt verwendete Werbung für Ferienimmobilien, die zwar einen Hinweis auf die Endreinigungskosten enthält, jedoch nicht deren Höhe benennt, verstößt gegen die sich aus § 1 der Preisangabenverordnung ergebende Verpflichtung, den Endpreis vollständig anzugeben.

Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 05.10.2007 - 12 O 1178/07)I hat entschieden:
Nach allgemeiner Auffassung sind in den Endpreis auch pauschal und auf jeden Fall zu bezahlende Kosten für die Endreinigung einzubeziehen. Eine in einem Internetauftritt verwendete Werbung für Ferienimmobilien, die zwar einen Hinweis auf die Endreinigungskosten enthält, jedoch nicht deren Höhe benennt, verstößt gegen die sich aus § 1 der Preisangabenverordnung ergebende Verpflichtung, den Endpreis vollständig anzugeben.




Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung von unbestimmten Preisangaben in Bedingungen für die Vermietung von Ferienimmobilien.

Im Internet werden unter der Adresse ... Ferienwohnungen auf ..., gewerblich zur Vermietung angeboten. Auf der Startseite erscheint als Überschrift: "...". Unter dem Menüpunkt "Impressum" ist der Beklagte mit seiner Anschrift aufgeführt, er wird dort auch als inhaltlich Verantwortlicher gem. § 6 MDStV benannt.

In dem Internetauftritt werden die Mietpreise für die Ferienwohnungen angegeben, wie dies aus dem Tenor ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang wird auch die separate Berechnung der Endreinigung angekündigt, ohne einen konkreten Betrag zu benennen. Dies beanstandete die Klägerin durch Schreiben vom 24.4.2007, gleichzeitig verlangte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der entstandenen Abmahnkosten, die sie auf 189,00 EUR bezifferte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15-18 d. A. verwiesen. Der Beklagte lehnte durch anwaltliches Schreiben vom 2.5.2007 unter Verweis auf in den Meldescheinen, Anfrageantwortschreiben und Rechnungen enthaltene konkrete Angaben die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Bedingungen bei der Vermietung von Ferienimmobilien gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

    "Die Preisangaben beziehen sich auf die jeweilige Wohnung/Appartement pro Übernachtung bei Mietung von mind. 7 Übernachtungen. Kurzurlaube unter 5 Übernachtungen werden mit 35,00 Euro pro Person und immer 4 Übernachtungen berechnet. Bei Buchungen von 5-7 Übernachtungen berechnen wir einen einmaligen Mietzuschlag von 30,00 Euro. Die Endreinigung wird separat berechnet."
  2. Dem Beklagten für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gem. Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen.
  3. Den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 189,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation. Er behauptet, Vermieterin sei .... Dies sei auch aus dem Internetauftritt bzw. den den Interessenten zugänglich gemachten schriftlichen Unterlagen ersichtlich.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, ebenso der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 189,00 EUR. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus §§ 2 UklaG, 1 PreisangabenVO und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Beklagte ist als Störer passivlegitimiert. Es geht hier allein um die von der Klägerin beanstandete Werbung im Rahmen des Internetauftritts. Insoweit ist der Beklagte auf jeden Fall Störer, da er in dem Impressum gerade als Verantwortlicher genannt ist. Ob daneben auch ... aus den vom Beklagten angeführten Gesichtspunkten Störerin sein könnte, kann dahinstehen, da dies keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Beklagten hat.

Die von dem Beklagten in seinem Internetauftritt verwendete Werbung für die Ferienimmobilien verstößt gegen die sich aus § 1 der Preisangabenverordnung ergebende Verpflichtung, den Endpreis vollständig anzugeben. Nach allgemeiner Auffassung sind in den Endpreis auch pauschal und auf jeden Fall zu bezahlende Kosten für die Endreinigung einzubeziehen. Hier sind Beträge für die Endreinigung nicht benannt, sondern es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Endreinigung separat berechnet wird. Dass die Kosten nur anfallen, wenn der Zustand der Wohnung eine Reinigung erfordert, ergibt sich aus der beanstandeten Klausel, auf die allein abzustellen ist, nicht. Die genannte Vorschrift der PreisangabenVO dient dem Schutz des Verbrauchers, so dass die Voraussetzungen des § 2 UklaG gegeben sind. Dass die Klägerin in ihren Antrag die gesamte Klausel aufgenommen hat und nicht nur die unbestimmte Angabe bzgl. der Endreinigungskosten, ist nicht zu beanstanden, da nur der einleitende Teil der Klausel eine Preiswerbung enthält, die die Verpflichtung zur Endpreisangabe begründet.

Da der Beklagte die von der Beklagten übersandte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hat, ist die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies gilt auch insoweit, als inzwischen möglicherweise Änderungen an der Internetseite erfolgt sein sollten. Ob konkrete Preisangaben zu den Endreinigungskosten in sonstiger Werbung oder Anschreiben in Papierform enthalten sind, kann dahinstehen, da dies die Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht endgültig ausräumen kann.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 683 BGB. Nach allgemeiner Auffassung stellt die berechtigte Abmahnung ein Geschäft auch im Interesse des Störers dar, da durch die Abmahnung versucht wird, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten niedrig zu halten (Palandt-Sprau § 683, Rdn. 7 a). Die Höhe der Kosten hat der Beklagte nicht bestritten. Der Zinsanspruch folgt aus §" 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Und noch ein Abmahnblog


www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de/

Die Abmahnindustrie bekommt immer mehr Gegenwehr zu spüren.

Neu ist auch http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de


Dienstag, 28. August 2012

Presseschau - Bundesgerichtsho...


Bundesgerichtshof zu Ansprüchen wegen
Verletzung von MPEG-2-Videokodierungspatenten
Der Bundesgerichtshof hat gestern über die Revision der Beklagten in einem Patentverletzungsverfahren verhandelt und entschieden, das zu einer mehrere Verfahren umfassenden Klageserie gehört. Die mit den Klagen geltend gemachten Patente betreffen Verfahren und Vorrichtungen zur Kodierung, Übertragung, Speicherung und Dekodierung von Videosignalen, wie sie beim Herstellen und Abspielen von DVD nach dem internationalen MPEG-2-Standard Verwendung finden. Alle Kläger haben ihre Klagepatente in einen Patentpool eingebracht. Die Beklagte, ein großer, in Griechenland ansässiger DVD-Produzent, hat nicht den von der Poolgesellschaft angebotenen weltweiten Standard-Poollizenzvertrag abgeschlossen. Die Einräumung von der Beklagten stattdessen begehrten national begrenzten Pool-Lizenzen wurde von der Poolgesellschaft abgelehnt. Da die Beklagte auch keine nationalen Einzellizenzverträge mit den jeweiligen Patentinhabern abgeschlossen hat, die Patentinhaber aber den Verdacht hatten, dass die Beklagte von den Klagepatenten in Deutschland gleichwohl Gebrauch machte, veranlassten die Klägerin und weitere Patentinhaber im Jahre 2007 von Deutschland aus eine gemeinsame Testbestellung bei der Beklagten. Hierzu übersandte eine Testbestellerin einen DVD-Master an die Beklagte, die daraus die gewünschten 500 DVD fertigte und an die Testbestellerin in Deutschland sandte. Daraufhin erhob die Klägerin Patentverletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für Patentstreitigkeiten zuständige X. Zivilsenat nunmehr die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte auf Schadensersatz und Auskunft über den Umfang patentverletzender Handlungen in Anspruch genommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Oberlandesgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da mit der Klage die Verletzung eines in Deutschland geltenden Patents durch eine Lieferung in das Inland geltend gemacht wird. In der Sache hat er die von der Beklagten hergestellten DVD als Erzeugnisse angesehen, die im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG* unmittelbar durch das ein Kodierungsverfahren betreffende patentgemäße Verfahren hervorgebracht worden sind. Unmittelbares Verfahrenserzeugnis ist danach die durch das Kodierungsverfahren erzeugte, im MPEG-2-Format komprimierte Videodatenfolge, deren Charakteristika bei der Übertragung auf das Masterband sowie die weiteren technischen Zwischenformen der DVD-Herstellung (Glass-Master, Stamper) und bei der Pressung der einzelnen DVD erhalten bleiben. Gleichwohl hat die Beklagte mit der Herstellung der DVD das Patent nicht verletzt, da der DVD-Master durch die (von der Klägerin als Testbestellung veranlasste) Lieferung an die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden und das Patentrecht insoweit erschöpft (verbraucht) worden ist. Gerade weil nämlich der DVD-Master wie jede einzelne auf dieser Basis hergestellte DVD ein und dasselbe unmittelbare Verfahrenserzeugnis verkörpern, kann auch hinsichtlich der Erschöpfung nicht zwischen der Lieferung des Masterbandes (mit Zustimmung der Klägerin) und der (Rück-)Lieferung der DVD (ohne Zustimmung der Klägerin) unterschieden werden.
Über den auf dieselbe Testbestellung gestützten Unterlassungsanspruch hatte der Bundesgerichtshof nicht mehr zu entscheiden, da das Klagepatent im vergangenen Jahr abgelaufen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat jedoch berücksichtigt, dass die DVD-Lieferung der Beklagten wegen der Erschöpfung des Patentrechts zwar keinen Schadensersatzanspruch zur Folge hat, jedoch künftige Verletzungen des Klagepatents drohten. Da die Beklagte nicht wusste, dass die Bestellung von der Patentinhaberin veranlasst war, begründete die auftragsgemäße Lieferung die Gefahr, dass sie auch Bestellungen Dritter ausführte, auch wenn diese ebenso wenig wie die Testbestellerin nachwiesen, zur Benutzung des patentgemäßen Kodierungsverfahrens berechtigt zu sein, und damit einen Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG*** unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Lieferung der von der Beklagten gepressten DVD entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine "mittelbare Verletzung" eines weiteren Anspruchs der Klagepatents lag, das auf ein Dekodierungsverfahren gerichtet war, wie es in einem Wiedergabegerät ausgeführt wird, das nach dem MPEG-2-Standard kodierte Videodaten auslesen kann. Bei einer im MPEG-2-Standard kodierten DVD handelt es sich nämlich nicht um ein "Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht" im Sinne des § 10 PatG**. Die DVD trägt nicht, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, zur Verwirklichung der Erfindung, d.h. in diesem Fall der Dekodierung der Videodaten, bei, sondern stellt nur den Gegenstand dar, an dem sich die Dekodierung vollzieht. Der Bundesgerichtshof konnte deshalb offenlassen, ob Ansprüche wegen mittelbarer Verletzung auch deshalb ausscheiden, weil § 10 PatG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Patentgefährdungstatbestand enthält, der Handlungen verbietet, die – ohne selbst patentverletzend zu sein – die Gefahr patentverletzender Handlungen durch patentgemäße Verwendung der "Mittel" begründen, und es im Streitfall zu einer unmittelbaren Patentverletzung nur in dem fernliegenden Fall hätte kommen können, dass die DVD in einem nicht-lizenzierten Videowiedergabegerät abgespielt worden wäre.
Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 33/10
LG Düsseldorf – 4a O 95/07 – Urteil vom 7. Oktober 2008
OLG Düsseldorf – 2 U 129/08 – Urteil vom 28. Januar 2010
Karlsruhe, den 22. August 2012
§ 9 Patentgesetz
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
1....
2...
3.das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
§ 10 Patentgesetz
(1)Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2)…
§ 139 Patentgesetz
(1)Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2)…
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Agentur-E-Media -: Reinhard Göddemeyer Presseschau - Keine Ausgleichs...

Agentur-E-Media -: Reinhard Göddemeyer Presseschau - Keine Ausgleichs...: Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstre...

Agentur-E-Media -: Reinhard Göddemeyer Presseschau - Bundesgerichtsho...

Agentur-E-Media -: Reinhard Göddemeyer Presseschau - Bundesgerichtsho...: Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I...

Montag, 27. August 2012

Anwaltswerbung

Immer mehr Anwaltskanzleien gehen dazu über, die eigene Kanzlei als Spezialist im Wettbewerbsrecht aufzubauen. Manche Kanzleien legen regelrechte Onlineverzeichnisse mit Abmahngegnern an und veröffentlichen zig eigene Pressemeldungen, wenn irgendwo in Deutschland ein neuer Abmahnfall auftaucht.

Hintergrund ist wohl der, dass es offenbar nicht nur lohnt, als Kanzlei kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden und bei Nichtabgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen einstweilige Verfügungen zu beantragen sondern dass es sich wohl auch lohnt, die eigene juristische Dienstleistung im Sinne einer Abmahnungsabwehr anzubieten.

Was aber ist von diesen Sprüchen zu halten ?

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit eine große Vielzahl von Internethändlern erfolgreich gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen .

Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne telefonisch unter 0XXXX - XXXXXXXXX erreichen. 



Bei einer Abmahnung von XXXXXXX XXXXXXXXX  ist das telefonische Erstgespräch kostenlos.

Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen


Was bedeuten hier "Erfahrung", "erfolgreich" und  "kostenlos" ? 

Wurde die Abmahnung erfolgreich abgewehrt ?

Hat der Abmahner auf seine geltend gemachten Ansprüche verzichtet ?
Wurde ein Gerichtsverfahren gewonnen ?
Musste der Abmahner letztlich alle Kosten tragen ?



Oder besteht der Erfolg darin, dem auf diese Art der Selbstanpreisung gewonnenen Mandanten nach dem "wie auch immer" ausgegangenen Verfahren die eigene Rechnung präsentieren zu können ?



Sonntag, 19. August 2012

Pornoverteiler an den Pranger ?

Reinhard Göddemeyer - Presseschau - Für Sie gelesen

U+C Rechtsanwälte kündigen auf ihrer Homepage an, eventuell ab dem 01.09.2012 Namen von Abgemahnten, mit denen sie noch keine Einigung treffen konnten, auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen und rechtfertigen den Schritt mit einem Urteil des BVerfG (1 BvR 1625/06). Dem Großteil der U+C Gegner wird vorgeworfen, illegal über Tauschbörsen einen oder mehrere Pornos verbreitet zu haben. Warum eine solche Ankündigung und warum wird ein festes Datum genannt, werden sich viele Fragen, warum tun sie es nicht einfach?

Die Ankündigung hat ein sehr großes Droh-Potenzial, insbesondere für die Personen, die mit ihrem Pornokonsum nicht offen umgehen. Eine Veröffentlichung von Namen kann zu familiären und beruflichen Problemen führen und kommt einem Onlinepranger gleich. Viele Abgemahnte werden sich nun genötigt fühlen, doch einen Vergleich mit der Gegenseite abzuschließen, selbst dann, wenn sie von ihrer Unschuld überzeugt sind. Ist das Gerücht, dass man Pornos verbreitet und / oder konsumiert erst einmal in der Welt, lässt es sich schwer dagegen ankämpfen.


Laut der Mitteilung von U+C verbleibt den Abgemahnten noch eine Gnadenfrist von 14 Tagen, bis die Namen veröffentlicht werden. Wer einen Vergleich abschließt, wird wohl nicht an die Öffentlichkeit gezerrt. So interpretiere zumindest ich die Ankündigung.
U+C Rechtsanwälte (Urmann + Collegen) sind im Abmahnsektor keine Unbekannte. Sie haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass Sie teilweise ihren eigenen Weg gehen. Letztes Jahr haben sie großes Aufsehen mit der Versteigerung von Abmahnfällen an Inkassounternehmen erregt.
Hier wird wieder einmal mit dem Druckmittel Scham gearbeitet.
Es drängt sich enorm die Frage auf, ob eine Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen nicht ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Meines Erachtens läge ein Eingriff in die Privat- und / oder Intimsphäre der Betroffenen insbesondere dann vor, wenn demjenigen vorgeworfen wird, illegal einen Porno- bzw. Erotikfilm verteilt zu haben.
Unter anderem wären auch viele Personen davon betroffen, die selbst nicht als Täter, sondern maximal als „Störer“ in Betracht kämen. Alle Genannten würden quasi in einen Topf geworfen werden.

Es ist äußerst fraglich, ob das angesprochene Urteil des BVerfG auf Privatpersonen anwendbar ist. Das BVerfG gestattete damals die Veröffentlichung der Namen von gewerblichen Gegnern.
Sollte eine Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen, denen vorgeworfen wird, illegal einen Pornofilm verbreitet zu haben, tatsächlich vorgenommen werden, sollten die Betroffenen sich ernsthafte Gedanken darüber machen, juristisch dagegen vorzugehen.
Nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt zu einem versierten Anwalt für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auf.

Quelle: Infodocc.info


Reinhard Göddemeyer Presseschau :


Urteil: Pflege-TÜV-Ergebnisse dürfen veröffentlich werden

Reinhard Göddemeyer Presseschau :


Essen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat gestern (15.08.2012) entschieden, dass die Veröffentlichung von Berichten über die Qualität von Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekassen zulässig ist.
Seit einiger Zeit werden stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet („Transparenzberichte“).
Die Pflegeeinrichtungen können dies nach der Entscheidung des Landessozialgerichts nicht verhindern. Eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, hatte gegen die geplante Veröffentlichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Der 10. Senat des Landessozialgerichts hat diese Bedenken nicht geteilt und die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig erklärt.
- Az.: L 10 P 137/11 -

Samstag, 18. August 2012

Abmahnungen der Kanzlei HWK für die Firma Binary ...



Reinhard Göddemeyer - Presseschau 

Abmahnungen der Kanzlei HWK  für die Firma Binary Services. 

Die Kanzlei HWK aus Maxhütte-Haidhof verschickt Abmahnungen für die Firma Binary Services. Gerügt werden fehlende Anbieterkennzeichnungen auf Facebook. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 265,70 Euro.
Muss eine gewerbliche Facebook-Seite ein Impressum enthalten? Die Antwort fällt recht knapp aus: Ja! Das wird durch § 5 TMG geregelt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diesen Sachverhalt dauerhaft beurteilen werden. 

Samstag, 11. August 2012

Achtung: Neue Regelung seit dem 01.08.2012.

Bundesweit mussten sich die Gerichte in den letzten Jahren mit den sogenannten Abo-Fallen befassen. Letztlich führte dies zu einer Gesetzesvorlage im deutschen Bundestag. 

Im März diesen Jahres hat der deutsche Bundestag die Regeln über den Online-Handel gegenüber den Verbrauchern neu gefasst. 

Demnach gilt:  Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher die bisher schon fälligen Informationen gem. Art. 246 EGBGB unmittelbar vor der Online-Bestellung in hervorgehobener und klarer Weise zur Verfügung zu stellen. Zudem hat er die Online-Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung auch ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 

Der Unternehmer, der im Internet zur Bestellung eine Schaltfläche einrichtet, muss diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften (§ 312g BGB)

Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber den im Internet zu weit verbreiteten Abo-Fallen begegnen, bei welchen Verbrauchern durch eine undurchsichtige Gestaltung der Website verschleiert wurde, dass er eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt und einen bezahlpflichtigen Vertrag eingeht. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.08.2012.

Unternehmer, die diese neue Vorschrift noch nicht auf Ihren Internetseiten umgesetzt haben laufen Gefahr abgemahnt zu werden.

Einige deutsche bzw. international agierende Shops wie z.B. World Business Shops Ltd  treten schon wieder als Abmahner auf.

Reinhard Göddemeyer



Agentur-E-Media -: Schlechtleistung des Rechtsanwaltes ?

Agentur-E-Media -: Schlechtleistung des Rechtsanwaltes ?: Ein grosses Ärgernis für Mandanten sind Rechtsanwälte, die die angenommenen Mandate nicht ordnungsgemäss bearbeiten. Was aber ist ordnungs...

Agentur-E-Media -: Schlechtleistung des Rechtsanwaltes ?

Agentur-E-Media -: Schlechtleistung des Rechtsanwaltes ?: Ein grosses Ärgernis für Mandanten sind Rechtsanwälte, die die angenommenen Mandate nicht ordnungsgemäss bearbeiten. Was aber ist ordnungs...