Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht bei Google Adwords in Deutschland Wer bei Google nach einem Sony-Fernseher sucht, kann nach dem deutschen Recht auch Anzeigen von Panasonic als Suchergebnis präsentiert bekommen. Dieses Ergebnis verwirrt die Verbraucher und ist trotzdem zulässig nach deutschem und europäischen Recht: Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2010 (Az: 236/08) erlaubt, dass fremde Marken als Keywords bei der Werbung mit Google-Adwords verwendet werden dürfen. Das heißt , dass bei einer Suche nach „Panasonic" auch Adwords-Werbeanzeigen auftauchen, die für andere Marken wie „LG" oder „Sharp" werben. Damit kann der Suchende verwirrt werden und wird ggf. auf direktem Weg auf eine andere Seite geschickt und der Zweck der Anfrage ist hiermit verfehlt. Dieses passiert nur, weil der Anzeigenersteller eben als Keyword auch „Panasonic" angegeben hatte. Dies ist dann zulässig, wenn dadurch keine „Zuordnungsverwirrung" entsteht. Für den Suchenden muss also erkennbar sein, dass die Werbung nicht vom eigentlichen Inhaber der Marke stammt. Andernfalls werde der Zweck einer Marke verletzt, die Verbraucher eindeutig über die Herkunft eines Produkts zu informieren und es kann wirtschaftlicher Schaden für den Werbenden entstehen. Google kann als Anbieter von Adwords dabei nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn es seinen Dienst als rein technisches und automatisches Angebot verkauft. Ansprüche wegen Verletzungen von Markenrechten können damit nur gegen den Werbeanzeigenersteller geltend gemacht werden. Anders sehen das Gerichte am entgegengesetzten Ende der Welt: Richter des australischen Bundesgerichts haben entschieden, dass Google in Zukunft nur Werbeanzeigen darstellen darf, die Produkte beinhalten, die von den Anwendern auch gesucht wurden! In vier Fällen wurde Google wegen irreführender Werbung verurteilt, weil Webseiten anderer Firmen als der gesuchten präsentiert wurden. So hatten das im Übrigen auch die französischen Richter gesehen, bevor die Frage dem EuGH vorgelegt wurde. Es sei eine Markenrechtsverletzung, dass bei der Eingabe eines Markennamens Anzeigen von Wettbewerbern oder gar von Nachahmern erscheinen. Was sind die Folgen für Unternehmer? In der europäischen Union ist es erlaubt, fremde Marken als Keyword zu nutzen, so lange es klar wird, dass die Werbeanzeige nicht vom fremden Markeninhaber stammt. Das heißt, die eigene Marke, für die geworben wird, muss klar erkennbar herausgestellt werden. Die fremde Marke sollte nicht in der Werbeanzeige verwendet werden, solange nicht eine deutliche Distanzierung dabei erfolgt. Hierbei ist aber zu beachten, dass keine Imagebeeinträchtigung der fremden Marke vorgenommen wird oder der Vergleich von zwei Marken auf wettbewerbswidrige Art und Weise dargestellt wird. Dr. Thomas Schulte und Ralf Hornemann, Rechtsanwälte Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Weitere interessante Beiträge finden Sie auf unserer Internetseite unter Pressemitteilungen Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Friedrichstrasse 133 (gegenüber Friedrichstadtpalast) 10117 Berlin (Mitte) Telefon: (030) 71520670 Telefax: (030) 71520678 e-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de Internet: http://www.dr-schulte.de Büro Berlin Süd: Malteserstrasse 170/172 12277 Berlin Büro München-Leopoldstrasse: Beichstrasse 5 80802 München Telefon: 089 - 235 146 142 Telefax: 089 - 235 146 143 Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.deQuelle: Anwalt.de
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Sonntag, 6. Mai 2012
Wettbewerbsrecht . Google-Adwords
Presseschau: Wettbewerbsrecht
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