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Freitag, 13. Juli 2012
Schüler: darf nach Cyber-Mobbing versetzt werden
Ein Schüler war Mitglied eines «Mobbing Clubs», der sich zum dem Ziel
gesetzt hatte, über soziale Netzwerke und Foren andere Schüler zu
beleidigen.
Wettbewerbsrecht-online: Oberlandesgericht zerreißt Filesharing-Abmahnung i...
Wettbewerbsrecht-online: Oberlandesgericht zerreißt Filesharing-Abmahnung i...: Presseschau: Für Sie gelesen von Reinhard Göddemeyer In einer nun veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die ...
Oberlandesgericht zerreißt Filesharing-Abmahnung in der Luft
Presseschau: Für Sie gelesen von Reinhard Göddemeyer
In einer nun veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anforderungen an Filesharing-Abmahnungen deutlich nach oben geschraubt (Beschluss vom 14.11.2011, AZ I-20 W 132/11). Nach Ansicht der Richter genügt es nicht, pauschal wegen einer bestimmten Anzahl zum Download angebotener Musikstücke abzumahnen. Dies sei eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" und dafür dürften keine Gebühren verlangt werden. Nun könnten tausende Abmahnungen unwirksam werden.
Quelle / Volltext computer.t-online.de
Zu früh gefreut !
Mit diesem Urteil ist keinesfalls die Abmahnwelle in diesem Bereich gestoppt, wie in manchen Artikeln bereits fälschlicherweise nachzulesen ist; das OLG verlangt hier lediglich eine genauere Auflistung der illegal heruntergeladenen Musiktitel. Eine Abmahnung müsse "mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet" werde. Sie müsse genau darlegen, welche Verstöße der Abgemahnte genau begangen habe.
Den hier tätigen Abmahnanwälten wird die Arbeit lediglich ein wenig schwerer gemacht, sie müssen somit lediglich eine genauere anwaltliche Arbeit abliefern und die Abmahngründe besser formulieren.
Abgemahnt wird also weiterhin !
Reinhard Göddemeyer
In einer nun veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anforderungen an Filesharing-Abmahnungen deutlich nach oben geschraubt (Beschluss vom 14.11.2011, AZ I-20 W 132/11). Nach Ansicht der Richter genügt es nicht, pauschal wegen einer bestimmten Anzahl zum Download angebotener Musikstücke abzumahnen. Dies sei eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" und dafür dürften keine Gebühren verlangt werden. Nun könnten tausende Abmahnungen unwirksam werden.
Quelle / Volltext computer.t-online.de
Zu früh gefreut !
Mit diesem Urteil ist keinesfalls die Abmahnwelle in diesem Bereich gestoppt, wie in manchen Artikeln bereits fälschlicherweise nachzulesen ist; das OLG verlangt hier lediglich eine genauere Auflistung der illegal heruntergeladenen Musiktitel. Eine Abmahnung müsse "mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet" werde. Sie müsse genau darlegen, welche Verstöße der Abgemahnte genau begangen habe.
Den hier tätigen Abmahnanwälten wird die Arbeit lediglich ein wenig schwerer gemacht, sie müssen somit lediglich eine genauere anwaltliche Arbeit abliefern und die Abmahngründe besser formulieren.
Abgemahnt wird also weiterhin !
Reinhard Göddemeyer
Sonntag, 8. Juli 2012
Agentur-E-Media -: Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale unzulässig
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