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Sonntag, 11. November 2012
§ 13
Abs. 5 UWG
LG Essen: Werbender Unternehmer muss Identität angeben - Verweis auf eine Internetseite ist nicht ausreichend
Landgericht Essen
Urteil
LG Essen: Werbender Unternehmer muss Identität angeben - Verweis auf eine Internetseite ist nicht ausreichend
LG Essen, Urteil vom 23.11.2011, Az. 41 O 69/11
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG
Essen hat entschieden, dass ein Unternehmer, der via Anzeige
Aktionsprodukte bewirbt, zur Angabe seiner Identität verpflichtet ist.
Anderenfalls würden wesentliche Informationspflichten verletzt. Der
reine Verweis auf eine Internetadresse genüge diesen
Informationspflichten nicht. Der
Einwand der Beklagten, die Umgestaltung der Werbung sei mit hohen
Kosten verbunden und organisatorisch nur schwer beherrschbar, greife
nicht, da die Vorgaben des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG eindeutig und zu erfüllen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Essen
Urteil
Die
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen,
im
geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne
die Identität und die Anschrift des Unternehmers bzw. der Unternehmen,
für die gehandelt wird, anzugeben,
und dies geschieht wie in Anlage K 1 zur Klage wiedergegeben.
Die
Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu
zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger
ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die
Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs
eingehalten werden.
Die
Beklagte warb in der … Zeitung vom 00.00.2011, Seite …, für die ab dem
9. Mai 2011 angebotenen Aktionsprodukte unter Nennung des Preises. Ein
Hinweis auf die Beklagte und ihre Anschrift erfolgt in der Werbung
nicht. Auf Seite … ist lediglich der Hinweis “B online: www.b-o.de”
enthalten.
Der Kläger, der die Werbung für wettbewerbswidrig hält, weil entgegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG
die Identität und Anschrift des Unternehmers, ggfls. die Identität und
Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, nicht angegeben ist,
mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2011 ab.
Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten nicht
abgegeben. Neben dem Unterlassungsanspruch macht der Kläger Zahlung
einer Abmahnkostenpauschale von 166,60 € geltend.
Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist
darauf hin, dass die Filialen, in denen die von ihr beworbenen Waren dem
Verbraucher zum Kauf angeboten werden, nicht von ihr, der Beklagten,
sondern von insgesamt 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe B
O betrieben werden. Es gestalte sich organisatorisch schwierig, der
entsprechenden Werbung jeweils die für den Verbreitungskreis
einschlägige Regionalgesellschaft zuzuweisen oder gar die Filialen
jeweils aufzuführen. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger - dies ist
unstreitig - angeboten, ihre Anschrift anzugeben und einen Hinweis wie
folgt aufzunehmen:
“Die Anschriften unserer Regionalgesellschaften finden Sie unter “www.b-o/filialfinder”.
Die
Beklagte ist der Ansicht, durch diesen Hinweis sei der Verbraucher
hinreichend informiert, zumal im Eingangsbereich sämtlicher Filialen der
Unternehmensgruppe B O jeweils ein Aushang angebracht sei, aus dem
ersichtlich sei, wer die die Filiale betreibende Regionalgesellschaft
sei und unter welcher Anschrift diese zu erreichen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Klagebefugnis des Klägers ist höchstrichterlich anerkannt und bedarf keiner weiteren Ausführung.
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine unlautere irreführende Werbung im Sinne von §§ 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG
vorgenommen. Denn sie hat wesentliche Informationspflichten verletzt.
Nach der zitierten Vorschrift müssen nämlich Identität und Anschrift des
Unternehmers angegeben werden. Hierbei reicht es nicht aus, dass der
Verbraucher sich die entsprechenden Informationen über eine
Internetseite beschaffen kann (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2011,
Aktenzeichen 4 W 64/11). Weitere Informationen hat die Beklagte aber
hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Anschrift in der
streitgegenständlichen Werbung nicht gegeben. Sie hat auch nicht über
ihre Einkaufsgesellschaften oder die Filialen informiert.
Wie die
Beklagte ihre Werbung in der Zukunft konkret umgestaltet, um den
gesetzlichen Anforderungen genüge zu tun, bleibt ihrer Entscheidung
vorbehalten. Der Einwand der Beklagten, die Umgestaltung der Werbung sei
mit hohen Kosten verbunden und organisatorisch nur schwer beherrschbar,
greift nicht. Denn die Vorgaben des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG
sind eindeutig. Der Verbraucherschutz gebietet es, dass der Verbraucher
bereits im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme vom Inhalts der
Warenprospekte die Informationen erhält, die es ihm unmittelbar
ermöglichen, in Kontakt mit dem Werbenden oder dem von ihm vertretenen
Unternehmen zu treten, ohne dass er Internetseiten aufrufen oder sich
zum Geschäftslokal begeben muss (vgl. OLG Hamm, wie oben zitiert).
Der Verstoß gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich um die Verletzung wesentlicher Informationspflichten handelt.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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