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Donnerstag, 27. September 2012
Anbieten eines Elektroartikels bei ebay
Anbieten eines Elektroartikels bei ebay - LG Bochum, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.:I-17 O 159/09
Ein digitaler Bilderrahmen ist nach dem Elektrogesetz (ElektroG) zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Das Anbieten von Elektroartikeln ohne deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig, sofern kein entsprechender Hinweis im Angebot erfolgt.
In dem Beschluss heißt es:
Der von der Verfügungsbeklagten vertriebene digitale Bilderrahmen verstößt gegen § 7 Elektrogesetz.
Nach § 7 Satz 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Im Zusammenhang mit § 7 Satz 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher auch keine Veranlassung, hierauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.
Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnung ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist. Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Gerätes wirtschaftlich gesichert ist. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Mit anderen Worten:
Bei einem Elektrogerät, das gemäß § 6 registriert ist, ist eine Kennzeichnung, soweit möglich, zwingend notwendig, eine fehlende Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig.
Vorsicht bei Abmahnungen nach Elektrogesetz
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Händler, die Produkte selbst aus dem nichteuropäischen Ausland, insbesondere Asien, importieren, sich nur wenig Gedanken um die Anmeldung bei der Stiftung EAR nach Elektrogesetz gemacht haben. Derartige Anmeldungen sind nach unserer Erfahrung sehr zeitaufwendig und kompliziert. Da eine Abmahnung immer dazu auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist bei diesen Abmahnungen größte Vorsicht geboten. Zu groß ist die Gefahr, später einmal gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, mit der Folge, dass erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht werden können.
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