Urteil: Pflege-TÜV-Ergebnisse dürfen veröffentlich werden
Reinhard Göddemeyer Presseschau :
Essen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat gestern (15.08.2012) entschieden, dass die Veröffentlichung von Berichten über die Qualität von Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekassen zulässig ist.
Seit einiger Zeit werden stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet („Transparenzberichte“).
Die Pflegeeinrichtungen können dies nach der Entscheidung des Landessozialgerichts nicht verhindern. Eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, hatte gegen die geplante Veröffentlichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Der 10. Senat des Landessozialgerichts hat diese Bedenken nicht geteilt und die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig erklärt.
- Az.: L 10 P 137/11 -
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