U+C Rechtsanwälte kündigen auf ihrer Homepage an, eventuell ab dem 01.09.2012 Namen von Abgemahnten, mit denen sie noch keine Einigung treffen konnten, auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen und rechtfertigen den Schritt mit einem Urteil des BVerfG (1 BvR 1625/06). Dem Großteil der U+C Gegner wird vorgeworfen, illegal über Tauschbörsen einen oder mehrere Pornos verbreitet zu haben. Warum eine solche Ankündigung und warum wird ein festes Datum genannt, werden sich viele Fragen, warum tun sie es nicht einfach?
Die Ankündigung hat ein sehr großes Droh-Potenzial, insbesondere für die Personen, die mit ihrem Pornokonsum nicht offen umgehen. Eine Veröffentlichung von Namen kann zu familiären und beruflichen Problemen führen und kommt einem Onlinepranger gleich. Viele Abgemahnte werden sich nun genötigt fühlen, doch einen Vergleich mit der Gegenseite abzuschließen, selbst dann, wenn sie von ihrer Unschuld überzeugt sind. Ist das Gerücht, dass man Pornos verbreitet und / oder konsumiert erst einmal in der Welt, lässt es sich schwer dagegen ankämpfen.
Laut der Mitteilung von U+C verbleibt den Abgemahnten noch eine Gnadenfrist von 14 Tagen, bis die Namen veröffentlicht werden. Wer einen Vergleich abschließt, wird wohl nicht an die Öffentlichkeit gezerrt. So interpretiere zumindest ich die Ankündigung.
U+C Rechtsanwälte (Urmann + Collegen) sind im Abmahnsektor keine Unbekannte. Sie haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass Sie teilweise ihren eigenen Weg gehen. Letztes Jahr haben sie großes Aufsehen mit der Versteigerung von Abmahnfällen an Inkassounternehmen erregt.
Hier wird wieder einmal mit dem Druckmittel Scham gearbeitet.
Es drängt sich enorm die Frage auf, ob eine Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen nicht ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Meines Erachtens läge ein Eingriff in die Privat- und / oder Intimsphäre der Betroffenen insbesondere dann vor, wenn demjenigen vorgeworfen wird, illegal einen Porno- bzw. Erotikfilm verteilt zu haben.
Unter anderem wären auch viele Personen davon betroffen, die selbst nicht als Täter, sondern maximal als „Störer“ in Betracht kämen. Alle Genannten würden quasi in einen Topf geworfen werden.
Es ist äußerst fraglich, ob das angesprochene Urteil des BVerfG auf Privatpersonen anwendbar ist. Das BVerfG gestattete damals die Veröffentlichung der Namen von gewerblichen Gegnern.
Sollte eine Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen, denen vorgeworfen wird, illegal einen Pornofilm verbreitet zu haben, tatsächlich vorgenommen werden, sollten die Betroffenen sich ernsthafte Gedanken darüber machen, juristisch dagegen vorzugehen.
Nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt zu einem versierten Anwalt für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auf.
Quelle: Infodocc.info
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