Im März diesen Jahres hat der deutsche Bundestag die Regeln über den Online-Handel gegenüber den Verbrauchern neu gefasst.
Demnach gilt: Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher die bisher schon fälligen Informationen gem. Art. 246 EGBGB unmittelbar vor der Online-Bestellung in hervorgehobener und klarer Weise zur Verfügung zu stellen. Zudem hat er die Online-Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung auch ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Der Unternehmer, der im Internet zur Bestellung eine Schaltfläche einrichtet, muss diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften (§ 312g BGB).
Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber den im Internet zu weit verbreiteten Abo-Fallen begegnen, bei welchen Verbrauchern durch eine undurchsichtige Gestaltung der Website verschleiert wurde, dass er eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt und einen bezahlpflichtigen Vertrag eingeht. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.08.2012.
Unternehmer, die diese neue Vorschrift noch nicht auf Ihren Internetseiten umgesetzt haben laufen Gefahr abgemahnt zu werden.
Einige deutsche bzw. international agierende Shops wie z.B. World Business Shops Ltd treten schon wieder als Abmahner auf.
Reinhard Göddemeyer
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