Aktuell ist bei Abmahnungen ein Trend zu beobachten sich
wieder gezielter um den Wettbewerber vor Ort zu kümmern. Nachdem das
Internet fast abgegrast scheint,
entdecken die üblichen Verdächtigen das Geschäft vor Ort. Gerade in Hamburg stellen wir eine echte Abmahnwelle fest, bei der sich Mitbewerber die Schaufenster sehr genau anschauen
und dann berechtigt oder unberechtigt abzumahnen.
In den Abmahnungen wird dann beispielsweise ausgeführt:
Nutzen Sie diese Diskussionsplattform um sich auszutauschen, egal ob sie eine Abmahnung Wettbewerbsrecht in Hamburg erhalten haben oder aus einer anderen Stadt.
entdecken die üblichen Verdächtigen das Geschäft vor Ort. Gerade in Hamburg stellen wir eine echte Abmahnwelle fest, bei der sich Mitbewerber die Schaufenster sehr genau anschauen
und dann berechtigt oder unberechtigt abzumahnen.
In den Abmahnungen wird dann beispielsweise ausgeführt:
Die nach der PAngV geforderte PreisauszeichnungDie Streitwerte in den uns vorgelegten Abmahnungen bewegen sich dabei zwischen 10.000,00 EUR und 30.000,00 EUR. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass Waren im Schaufenster mit Preisen versehen werden müssen. Mit den Ausnahmen von der Preisangabenverordnung PAngV, welche das Gesetz und Rechtsprechung entwickelt hat, möchte ich mich hier in einem der nächsten Artikel auseinandersetzen.
sieht vor, dass die Warenauslagen im Schaufenster
durch eindeutig zuzuordnende und leicht erkennbare
Preise per Preisschild oder Preisbeschriftung auszuzeichnen
sind. Diesem Erfordernis entsprechen die
Schaufensterauslagen in Ihrem Ladengeschäft nicht.
Nutzen Sie diese Diskussionsplattform um sich auszutauschen, egal ob sie eine Abmahnung Wettbewerbsrecht in Hamburg erhalten haben oder aus einer anderen Stadt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen