Sonntag, 28. Oktober 2012

„Klappern gehört zum Handwerk"


Presseschau: Für Sie gelesen: 
„Klappern gehört zum Handwerk", weshalb Einzelhandel ohne Werbung für die eigenen Produkte nicht denkbar ist. Wie geworben werden darf und welche Angaben das ausgegebene Werbematerial enthalten muss, ist zum Schutz des Verbrauchers und des Wettbewerbers gesetzlich normiert. Zu den Pflichtangaben in Werbeprospekten gehört dabei u.a. „die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt", § 5a Abs 3 Nr 2 UWG. Dass nicht die Angabe irgendeiner Anschrift für die Erfüllung dieser Informationspflicht ausreicht, zeigt ein Urteil des OLG Brandenburgs vom 26.06.2012, 6 W 72/12.
Die Antragsgegnerin - ein in der Rechtsform der GmbH organisierter Einzelhändler - hatte einen Werbeprospekt herausgegeben, in dem am Ende die Adressen von vier Filialen des Unternehmens angegeben waren. Ihren satzungsgemäßen Sitz unterhielt das Unternehmen unter keiner dieser Adressen. Der Antragssteller mahnte dies ab und beantragte, nachdem die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag wurde durch das Landgericht zurückgewiesen, wogegen der Antragssteller sofortige Beschwerde einlegte. Nach mündlicher Verhandlung untersagte das OLG Brandenburg als Beschwerdegericht der Antragsgegnerin, ohne Angabe der Anschrift des Geschäftssitzes Werbeprospekte herauszugeben.
Der Senat begründete dies damit, dass der Zweck der Vorschrift nicht sei, dem Verbraucher die Zuordnung des Angebots zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen, sondern dass die Vorschrift dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen soll, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Ziel sei es daher auch, zu verhindern, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und Anschrift des Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls die Zustellung von (amtlichem) Schriftverkehr erfolgen kann. Hierfür genüge die Angabe von Filialen nicht. Selbst, wenn die dorthin gesandte Post weitergeleitet würde, so wären prozessrechtlich Zustellung und Ladung an diese Anschrift nicht möglich. Nur die Angabe der Anschrift des Geschäftssitzes ermögliche auch die genaue Identifizierung der Gesellschaft, da sich nur über den Sitz das zuständige Handelsregister, in dem der Vertragspartner eingetragen ist, ermitteln lasse. Ausdrücklich nicht als ausreichend sah das Gericht die Tatsache an, dass in dem Werbeprospekt auch ein Verweis auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin enthalten war und dort die Geschäftsadresse der Antragsgegnerin genannt war.
Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmer bei der Gestaltung ihrer Werbemaßnahmen die vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen nicht unbeachtet lassen sollten.

Quelle: Anwalt

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