Sonntag, 28. Oktober 2012

unclean hands im Wettbewerbsrecht

Einwand der sog. unclean hands im Wettbewerbsrecht in der Regel nicht möglich

Das OLG Karlsruhe musste sich in einem Urteil vom 09.04.2008 - AZ 6 U 20/08, BeckRS 2008 11066, damit auseinanderzusetzen, ob der Einwand der sog. unclean hands bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen möglich ist.

Dieser Einwand wird geltend gemacht, wenn sich ein von einer UWG Abmahnung Betroffener mit dem Argument zur Wehr setzt, auch der Abmahner selbst handele wettbewerbswidrig. 

Das OLG ist der Auffassung, dieser Einwand sei nicht zulässig, denn das UWG schütze auch Belange der Allgemeinheit. 

Dazu das OLG: "Einen allgemeinen Einwand der „unclean hands“, mit dem wettbewerbsrechtliche Ansprüche mit der Begründung verneint werden, auch der Anspruchsteller selbst handele wettbewerbswidrig oder in anderer Weise rechtswidrig, gibt es im deutschen Recht nicht. 

Eine Verneinung von Ansprüchen auf dieser Grundlage kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das vom Kläger angegriffene Verhalten des Beklagten ausschließlich Belange des Klägers (und nicht auch der Allgemeinheit) beeinträchtigen kann und sich der Kläger - unter dieser Voraussetzung - bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits gleichartigen und gleichzeitigen Wettbewerbsverstöße mit seinem Vorgehen gegen den Beklagten in Widerspruch setzen würde" 

D.h.: Erkennt der Abgemahnte, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt, so muss er - sofern die Abmahnung gegen ihn berechtigt ist - zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und seinerseits abmahnen.

Es genügt also nicht, sich nur damit zu verteidigen, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt um damit die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden.

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