Einwand der sog. unclean hands im Wettbewerbsrecht in der Regel nicht möglich
Das OLG Karlsruhe musste sich in einem Urteil vom 09.04.2008 - AZ
6 U 20/08, BeckRS 2008 11066, damit auseinanderzusetzen, ob der Einwand
der sog. unclean hands bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen möglich
ist.
Dieser Einwand wird geltend gemacht, wenn sich ein von einer UWG
Abmahnung Betroffener mit dem Argument zur Wehr setzt, auch der Abmahner
selbst handele wettbewerbswidrig.
Das OLG ist der Auffassung, dieser Einwand sei nicht zulässig, denn das
UWG schütze auch Belange der Allgemeinheit.
Dazu das OLG:
"Einen allgemeinen Einwand der „unclean hands“, mit dem
wettbewerbsrechtliche Ansprüche mit der Begründung verneint werden, auch
der Anspruchsteller selbst handele wettbewerbswidrig oder in anderer
Weise rechtswidrig, gibt es im deutschen Recht nicht.
Eine Verneinung
von Ansprüchen auf dieser Grundlage kommt allenfalls ausnahmsweise dann
in Betracht, wenn das vom Kläger angegriffene Verhalten des Beklagten
ausschließlich Belange des Klägers (und nicht auch der Allgemeinheit)
beeinträchtigen kann und sich der Kläger - unter dieser Voraussetzung -
bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits gleichartigen und
gleichzeitigen Wettbewerbsverstöße mit seinem Vorgehen gegen den
Beklagten in Widerspruch setzen würde"
D.h.: Erkennt der Abgemahnte, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig
handelt, so muss er - sofern die Abmahnung gegen ihn berechtigt ist -
zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und seinerseits
abmahnen.
Es genügt also nicht, sich nur damit zu verteidigen, dass der
Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt um damit die Abgabe einer
Unterlassungserklärung zu vermeiden.
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