OLG Brandenburg vom 26.06.2012 (6 U 34/11)
Möbel Höffner darf nicht mehr mit dem Testsiegel „Bestes Möbelhaus" des Deutschen Instituts für Service Qualtität (disq) werben. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Die Bezeichnung des Testveranstalters als „Deutsches Institut" sei irreführend, kritisierten die Richter. Der Begriff erwecke den falschen Eindruck, das Testurteil sei von einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung vergeben worden. Dieser Eindruck werde noch durch die farbliche Gestaltung des Siegels in den Farben „Schwarz-Rot-Gold" verstärkt. Dagegen fehle ein klarer Hinweis auf den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens.
Irreführend sei auch die Bezeichnung als „Bestes Möbelhaus." Damit werde der beschränkte Testinhalt unzureichend wiedergegeben. Untersucht wurde lediglich die Service-Qualtität, nicht aber für die Gesamtqualität von Möbelhäusern entscheidende Kriterien wie das Preis- und Leistungsverhältnis oder Lieferzeiten und -kosten.
In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Berlin dem Möbelhaus die Verwendung des Siegels untersagt und gravierende methodische Mängel des Tests kritisiert.
OLG Brandenburg: Werbung mit privatem Testurteil “Bestes Möbelhaus” ist wettbewerbswidrig
Das OLG Brandenburg hat ein Urteil der Vorinstanz LG Potsdam (hier)
bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel,
welches von einem Privatunternehmen erstellt wurde, irreführend ist. Die
Verwendung des Begriffes “Deutsches Institut” erwecke den
unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher
Aufsicht stehenden Einrichtung und lasse den privatwirtschaftlichen
Charakter nicht hinreichend erkennen. Auch der Testumfang (lediglich die
“Service-Qualität”) sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Aus
diesen Gründen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 65/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der
Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
Unterlassungsklagegesetz eingetragene … Bundesverband e.V., nimmt die im
Möbelhandel tätige Beklagte auf Unterlassung der von ihm als
wettbewerbswidrig angesehenen Werbung mit einem Testergebnis in
Anspruch.
Die
Beklagte warb seit Ende 2009 auf der Startseite ihrer Homepage mit einem
Testergebnis der Firma D… GmbH & Co. KG mit der Aussage „1. Platz,
Bestes Möbelhaus, Test 08/2009″ unter Verwendung folgenden Testsiegels
(nicht maßstabgetreu abgebildet):
Abbildung
Der
Kläger hält die Werbung mit dem Testergebnis aus mehreren
Gesichtspunkten für wettbewerbswidrig. Einerseits führe die Gestaltung
des verwendeten Testsiegels zu der unrichtigen Vorstellung, der Test sei
von einer öffentlichen oder jedenfalls unter öffentlicher Aufsicht
stehenden Einrichtung durchgeführt worden. Unabhängig davon sei auch das
vergebene Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus” irreführend.
Die
Bezeichnung „Deutsches Institut” erwecke bei einem nicht unerheblichen
Teil der Verbraucher jedenfalls unter Einschluss der Farben
„Schwarz-Rot-Gold” den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine
öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung. Der
im unteren Teil des Testsiegels angebrachte Zusatz „www.d….de, D… GmbH
& Co. KG” beseitige die Fehlvorstellung nicht. Vielen Verbrauchern
sei nicht bekannt, was eine GmbH & Co. KG sei. Zum anderen werde
diese Angabe von einem nicht unerheblichen Teil der Umworbenen als Teil
der Internetadresse verstanden und nicht als Angabe einer für
privatwirtschaftliche Unternehmen typischen Rechtsform.
Irreführend sei aber auch die Werbung mit der Aussage „1. Platz, Bestes
Möbelhaus”. Das zu Werbezwecken vergebene Prädikat gehe auf ein
unzureichendes Prüfungsverfahren zurück. Es fehle an der Neutralität des
Testveranstalters, weil dieser für die Verwendung des Testergebnisses
ein Entgelt verlange. Der Test sei zudem nicht sachgerecht durchgeführt
worden. Mangelhaft seien namentlich die Auswahl der getesteten
Möbelhäuser sowie die Aussagekraft der einzelnen Kriterien für ein
Gesamturteil. Die Werbeaussage „Bestes Möbelhaus” vermittele den
unrichtigen Eindruck, die Dienstleistungen eines Möbelhauses seien
umfassend getestet worden. Tatsächlich sei aber nur die
„Service-Qualität” und diese nur ausschnittsweise getestet und bewertet
worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei
Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im Rahmen
geschäftlicher Handlungen für das H… mit dem Testergebnis „Deutsches
Institut für Servicequalität, 1. Platz, Bestes Möbelhaus” wie
nachfolgend abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen:
Abbildung
2. an ihn 200,- € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat
eine Irreführung in Abrede gestellt. Der Begriff „Institut” werde schon
seit langem nicht mehr nur für öffentliche oder unter öffentlicher
Aufsicht stehende Einrichtungen verwendet. Dies sei dem Publikum
bekannt, so dass es, zumal die für ein privatwirtschaftliches
Unternehmen typische Rechtsform der GmbH & Co. KG angegeben werde,
keiner Fehlvorstellung unterliege. Auch die Bezeichnung „Deutsches
Institut” deute nicht auf eine öffentliche Einrichtung hin. Der
streitgegenständliche Test erfülle die Voraussetzungen eines neutralen,
objektiven und sachkundigen Prüfverfahrens. Das Testinstitut sei
neutral, es habe wissenschaftlich fundierte Testmethoden angewandt.
Solange das Prädikat - wie hier - in einem seriösen Verfahren vergeben
worden sei, könne es in der Werbung verwendet werden.
Das
Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten
gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Werbung mit
dem Testergebnis in beiden vom Kläger beanstandeten Punkten als
irreführend angesehen (§§ 3, 5 UWG).
Die Gestaltung des Testsiegels unter Verwendung des Begriffs „Deutsches
Institut ” und der Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland führe
bei einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise zu der unrichtigen Annahme, dass es sich um eine
öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung
handele. Der dem Wort „Institut” hinzugefügte Tätigkeitsbereich „für
Service-Qualität” stehe diesem Verständnis nicht entgegen, denn der so
beschriebene Aufgabenbereich lasse nicht ohne weiteres auf eine
gewerbliche Betätigung schließen. Der (falsche) Eindruck werde auch
nicht durch den im unteren Bereich des Testsiegels optisch getrennt
dargestellten Text „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” beseitigt. Daneben
sei die Werbung mit dem Testergebnis „1. Platz, Bestes Möbelhaus”
deshalb irreführend, weil der Test nicht diejenigen Merkmale untersucht
habe, die der überwiegende Teil der Kunden mit „dem besten Möbelhaus”
verbinde. Wie die Testdokumentation belege, seien gerade die
Kernbereiche für die Qualitäts- und Attraktivitätsbestimmung eines
Möbelhauses, namentlich der Erwerb eines Möbelstücks und die damit
zusammenhängenden Aspekte wie Beratung, Preisgestaltung,
Preis-Leistungsverhältnis und Lieferung etc., nicht untersucht worden.
Schon dieser erhebliche methodische Mangel schränke die Aussagekraft des
Prüfungsergebnisses derart ein, dass die Schlussfolgerung des Tests
(„Bestes Möbelhaus”) nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit gezogen
werden könne. Die gewählte Untersuchungsmethode sei nicht geeignet, ein
auf - weit überwiegend objektive Kriterien gestütztes - gesichertes
Qualitätsurteil festzustellen. Da das Testergebnis den Eindruck erwecke,
die Untersuchung sei anhand von Kriterien vorgenommen worden, die einen
zuverlässigen Schluss auf die Qualität des Möbelhauses insgesamt
zuließen, sei die Werbung irreführend.
Gegen das
Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die
wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Landgerichts beanstandet.
Namentlich rügt die Beklagte die Annahme, Verbraucher verstünden den
Begriff „Institut”, sei es auch in der Verbindung „Deutsches Institut”,
als dem öffentlichen Sektor zugehörig. Sie listet zahlreiche
privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen gerade aus dem Bereich der
Marktforschung auf, welche in der Firma den Bestandteil „Institut”
führen. Auch die Verwendung des Zusatzes „Deutsch” sei in der
Privatwirtschaft derart verbreitet, dass Verbraucher nicht von einer
staatlichen Einrichtung ausgingen. Soweit es um das Testergebnis gehe,
habe das Landgericht den an sich zutreffend dargestellten Maßstab nicht
angelegt. Der Test erfülle die Anforderungen an Neutralität,
Objektivität und Sachkunde. Der dann bestehende erhebliche
Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Prüfungsmethoden, -kriterien
und Testobjekte sei nicht überschritten. Dass nicht die Qualität der
Möbelhäuser insgesamt, sondern deren „Servicequalität” untersucht worden
sei, gehe schon aus dem Siegel hervor, da es vom „Deutschen Institut
für Service-Qualität” ausgestellt sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug
auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils und den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.
Die
Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit dem
Testergebnis ist sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Testsiegels im
Hinblick auf den Testveranstalter als auch im Punkt des als Werbeaussage
verwendeten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” aus dem
Gesichtspunkt der Irreführung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1
Nr. 1 UWG gerechtfertigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur
Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
1)
Die Unterlassungsklage erfasst zwei Streitgegenstände, denn der Kläger verfolgt mit dem einheitlichen Unterlassungsantrag ausdrücklich zwei Unterlassungsansprüche im Sinne der Klagehäufung, von denen er einen aus der Gestaltung des Testsiegels herleitet und den anderen auf das mit dem Testsiegel erteilte Prädikat stützt.
Die Unterlassungsklage erfasst zwei Streitgegenstände, denn der Kläger verfolgt mit dem einheitlichen Unterlassungsantrag ausdrücklich zwei Unterlassungsansprüche im Sinne der Klagehäufung, von denen er einen aus der Gestaltung des Testsiegels herleitet und den anderen auf das mit dem Testsiegel erteilte Prädikat stützt.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01, BGHZ 154, 342; Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09, GRUR 2011, 521, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008, I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121). Dabei liegt grundsätzlich ein Streitgegenstand vor, wenn der Kläger seinen Unterlassungsantrag auf eine konkrete Verletzungsform dadurch ausrichtet, dass er diese als solche in den Antrag aufnimmt oder durch einen Vergleichspartikel („wie geschehen …”) oder einen entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) in Bezug nimmt. Soll nur eine konkrete Wettbewerbshandlung verboten werden, die aber in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig sein soll, liegt nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor, es sei denn, der Kläger macht deutlich, dass sich das Gericht mit bestimmten Gesichtspunkten getrennt oder in bestimmter Reihenfolge befassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2011, I ZR 34/09, GRUR 2011, 742; Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, a.a.O.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01, BGHZ 154, 342; Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09, GRUR 2011, 521, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008, I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121). Dabei liegt grundsätzlich ein Streitgegenstand vor, wenn der Kläger seinen Unterlassungsantrag auf eine konkrete Verletzungsform dadurch ausrichtet, dass er diese als solche in den Antrag aufnimmt oder durch einen Vergleichspartikel („wie geschehen …”) oder einen entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) in Bezug nimmt. Soll nur eine konkrete Wettbewerbshandlung verboten werden, die aber in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig sein soll, liegt nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor, es sei denn, der Kläger macht deutlich, dass sich das Gericht mit bestimmten Gesichtspunkten getrennt oder in bestimmter Reihenfolge befassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2011, I ZR 34/09, GRUR 2011, 742; Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, a.a.O.).
b)
Der Kläger hat sein Unterlassungsverlangen im Streitfall auf eine konkrete Verletzungshandlung, die Verwendung des im Klageantrag wiedergegebenen Testsiegels gestützt, dabei aber im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, mit den Beanstandungen hinsichtlich der Gestaltung des Siegels sowie hinsichtlich der erteilten Auszeichnung jeweils einen eigenen Streitgegenstand zu verfolgen. Damit hat der Kläger nicht ein Unterlassungsverlangen auf lediglich verschiedene Begründungen gestützt, sondern unterschiedliche Streitgegenstände kumulativ eingeführt. Das ist - da der Kläger zweifelsfrei deutlich gemacht hat, beide Streitgegenstände nebeneinander zu verfolgen - ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01 a.a.O.).
Der Kläger hat sein Unterlassungsverlangen im Streitfall auf eine konkrete Verletzungshandlung, die Verwendung des im Klageantrag wiedergegebenen Testsiegels gestützt, dabei aber im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, mit den Beanstandungen hinsichtlich der Gestaltung des Siegels sowie hinsichtlich der erteilten Auszeichnung jeweils einen eigenen Streitgegenstand zu verfolgen. Damit hat der Kläger nicht ein Unterlassungsverlangen auf lediglich verschiedene Begründungen gestützt, sondern unterschiedliche Streitgegenstände kumulativ eingeführt. Das ist - da der Kläger zweifelsfrei deutlich gemacht hat, beide Streitgegenstände nebeneinander zu verfolgen - ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, I ZR 1/01 a.a.O.).
c)
Soweit der Kläger für das Unterlassungsverlangen hinsichtlich des mit dem Testsiegel erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” wiederum mehrere tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen hat, welche die Irreführung ergeben sollen, liegen - entgegen der Ansicht der Beklagten - insoweit nicht abermals mehrere Streitgegenstände vor. Zwar hält der Kläger die Werbung mit dem Testsiegel sowohl im Hinblick auf den Testveranstalter, als auch hinsichtlich der Modalitäten des Tests und schließlich in Bezug auf die der Darstellung des Testergebnisses mit „Bestes Möbelhaus” für irreführend. Insoweit handelt es sich aber um bloße Begründungen für den auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruch aus demselben Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10 a.a.O.). Der Erklärung des Klägers, er verfolge mit der Klage zwei Streitgegenstände, lässt eindeutig erkennen, dass die zu dem jeweiligen Streitgegenstand vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte nicht ihrerseits eigene Streitgegenstände, sondern Begründungselemente darstellen.
Soweit der Kläger für das Unterlassungsverlangen hinsichtlich des mit dem Testsiegel erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” wiederum mehrere tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen hat, welche die Irreführung ergeben sollen, liegen - entgegen der Ansicht der Beklagten - insoweit nicht abermals mehrere Streitgegenstände vor. Zwar hält der Kläger die Werbung mit dem Testsiegel sowohl im Hinblick auf den Testveranstalter, als auch hinsichtlich der Modalitäten des Tests und schließlich in Bezug auf die der Darstellung des Testergebnisses mit „Bestes Möbelhaus” für irreführend. Insoweit handelt es sich aber um bloße Begründungen für den auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruch aus demselben Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10 a.a.O.). Der Erklärung des Klägers, er verfolge mit der Klage zwei Streitgegenstände, lässt eindeutig erkennen, dass die zu dem jeweiligen Streitgegenstand vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte nicht ihrerseits eigene Streitgegenstände, sondern Begründungselemente darstellen.
2)
Der Streitfall unterliegt insgesamt der Beurteilung nach dem UWG in der seit dem 04.08.2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 2413; Neufassung durch Bekanntmachung vom 03.03.2010, BGBl. I 2010, 254). Die vom Kläger vorgetragene Verletzungshandlung der Werbung mit dem Testsiegel auf der Homepage der Beklagten ist nach dem 04.08.2009 begangen worden. Der zugrundeliegende Test 08/2009 ist Mitte August 2009 abgeschlossen worden, die Testdokumentation trägt das Datum „10. August 2009″.
Der Streitfall unterliegt insgesamt der Beurteilung nach dem UWG in der seit dem 04.08.2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 2413; Neufassung durch Bekanntmachung vom 03.03.2010, BGBl. I 2010, 254). Die vom Kläger vorgetragene Verletzungshandlung der Werbung mit dem Testsiegel auf der Homepage der Beklagten ist nach dem 04.08.2009 begangen worden. Der zugrundeliegende Test 08/2009 ist Mitte August 2009 abgeschlossen worden, die Testdokumentation trägt das Datum „10. August 2009″.
3)
Die Gestaltung des Testsiegels hat das Landgericht zu Recht als nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter angesehen, weil die Bezeichnung des Testveranstalters unter hervorgehobener Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut” den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erweckt und mangels ausreichenden Hinweises auf die privatrechtliche Rechtsform den privatwirtschaftlichen Charakter des Testveranstalters nicht hinreichend erkennen lässt.
Die Gestaltung des Testsiegels hat das Landgericht zu Recht als nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter angesehen, weil die Bezeichnung des Testveranstalters unter hervorgehobener Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut” den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erweckt und mangels ausreichenden Hinweises auf die privatrechtliche Rechtsform den privatwirtschaftlichen Charakter des Testveranstalters nicht hinreichend erkennen lässt.
a)
Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u.a. über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Waren- oder Dienstleistungstests enthält. Ausreichend ist die Gefahr der Irreführung.
Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u.a. über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Waren- oder Dienstleistungstests enthält. Ausreichend ist die Gefahr der Irreführung.
b)
Die Irreführung ist im Streitfall darin zu sehen, dass die graphisch hervorgehobene Bezeichnung des Testveranstalters mit „Deutsches Institut für Service-Qualität” bei einem jedenfalls nicht unwesentlichen Teil des dem Verbraucherleitbild entsprechenden durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Betrachters den Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung.
Die Irreführung ist im Streitfall darin zu sehen, dass die graphisch hervorgehobene Bezeichnung des Testveranstalters mit „Deutsches Institut für Service-Qualität” bei einem jedenfalls nicht unwesentlichen Teil des dem Verbraucherleitbild entsprechenden durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Betrachters den Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung.
Der
Begriff „Institut” (lat. instituere - einrichten, errichten) wird
insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute
der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen sowie
- immer stärker - auch im gewerblichen Bereich verwendet. Dem
Landgericht ist darin zu folgen, dass die Bezeichnung „Institut”
jedenfalls in der Wortkombination „Deutsches Institut” nach dem noch
immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung geben
kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher
Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende
Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb (vgl. BGH,
Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84; GRUR 1987, 365;
Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.26 f). Verstärkt wird dieser
Eindruck im Streitfall durch die farbliche Gestaltung des Testsiegels
in den Farben „Schwarz-Rot-Gold”. Auch die hervorgehobene Bezeichnung
des Testinstituts mit „Deutsches Institut für Service-Qualität” steht
dem Verständnis einer öffentlichen Stelle nicht entgegen. Zwar ist der
Beklagten zuzugeben, dass eine öffentliche Stelle oder wissenschaftliche
Einrichtung, welche sich mit „Service-Qualität” befasst, eher schwer
vorstellbar ist. Als ersichtlich ausgeschlossen ist dies aber nicht
anzusehen, zudem wird ein Verbraucher zu diesem Schluss allenfalls nach
eingehender Befassung mit dem fraglichen Testsiegel und vertiefter
Überlegung gelangen. Der Verbraucher, der das Testsiegel auf der
Startseite der Homepage der Beklagten wahrnimmt, wird sich damit aber
nicht aufhalten, sondern sich den ihm interessierenden Bereich des
Internetangebots durch Anklicken von Unterseiten zuwenden.
Aufgrund
der Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „Institut” im
gewerblichen Bereich ist zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen,
dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den
privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen
(vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84
a.a.O.). Ein diesen Anforderungen genügender Hinweis fehlt im
Streitfall. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der in
der Textstelle „www.d….de, D… GmbH & Co. KG” enthaltene
Firmenbestandteil „GmbH & Co. KG” aufgrund der räumlichen Trennung
und der graphischen Gestaltung nicht hinreichend erkennbar den übrigen
Bestandteilen der Firmenbezeichnung „Deutsches Institut für
Service-Qualität” zuzuordnen.
4)
Irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ferner die Werbung mit dem Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus” aus dem Gesichtspunkt unzureichender Wiedergabe des wesentlichen Testinhalts. Die Darstellung des Testergebnisses „Bestes Möbelhaus” lässt nicht erkennen, dass Gegenstand des Tests allein die „Service-Qualität” der untersuchten Möbelhäuser gewesen ist.
Irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ferner die Werbung mit dem Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus” aus dem Gesichtspunkt unzureichender Wiedergabe des wesentlichen Testinhalts. Die Darstellung des Testergebnisses „Bestes Möbelhaus” lässt nicht erkennen, dass Gegenstand des Tests allein die „Service-Qualität” der untersuchten Möbelhäuser gewesen ist.
a)
Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine Irreführung liegen. Das ist der Fall, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über den vorgenommenen Test und/oder dessen Ergebnisse hervorgerufen werden. Dabei ist dem werbenden Unternehmen in Bezug auf das Test-Verfahren und die Art der Darstellung ein Freiraum zuzugestehen, sofern die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1989, VI ZR 18/88, GRUR 1989, 539; Urteil vom 17.06.1997, VI ZR 114/96, GRUR 1997, 942; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2002, 16 U 136/01, GRUR 2003, 85; Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 6 Rn. 197 ff m.w.N.). Ob der in Rede stehende Test im Hinblick auf die Anforderungen an Neutralität, Objektivität und Sachkunde aus den vom Landgericht herangezogenen oder den vom Kläger weitergehend angeführten Gründen zu beanstanden ist, kann offen bleiben. Auch wenn dies zu verneinen ist, bedeutet die Verwendung des erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” eine Irreführung, weil die auf Service-Qualität beschränkte inhaltliche Ausrichtung des Tests nicht zum Ausdruck gebracht ist.
Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine Irreführung liegen. Das ist der Fall, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über den vorgenommenen Test und/oder dessen Ergebnisse hervorgerufen werden. Dabei ist dem werbenden Unternehmen in Bezug auf das Test-Verfahren und die Art der Darstellung ein Freiraum zuzugestehen, sofern die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1989, VI ZR 18/88, GRUR 1989, 539; Urteil vom 17.06.1997, VI ZR 114/96, GRUR 1997, 942; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2002, 16 U 136/01, GRUR 2003, 85; Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 6 Rn. 197 ff m.w.N.). Ob der in Rede stehende Test im Hinblick auf die Anforderungen an Neutralität, Objektivität und Sachkunde aus den vom Landgericht herangezogenen oder den vom Kläger weitergehend angeführten Gründen zu beanstanden ist, kann offen bleiben. Auch wenn dies zu verneinen ist, bedeutet die Verwendung des erteilten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus” eine Irreführung, weil die auf Service-Qualität beschränkte inhaltliche Ausrichtung des Tests nicht zum Ausdruck gebracht ist.
Wie das
Landgericht zutreffend anhand der Testdokumentation festgestellt hat und
die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht, hat sich der Test auf den
Bereich des „Service” von Möbelhäusern beschränkt (sog. Servicestudie).
Diese inhaltliche Ausrichtung des Tests, die die Aussagekraft des
Testergebnisses bestimmt, ist indes dem von der Beklagten verwendeten
Testsiegel nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht die Aussage des
Testsiegels „1. Platz, Bestes Möbelhaus” auch unter Einschluss der
weiteren Angaben „Test 08/2009, Im Vergleich: 14 Unternehmen” nach dem
Verständnis der angesprochenen Verbraucher dahin, dass die Unternehmen
in den aus Kundensicht die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses
insgesamt bestimmenden Bereichen untersucht worden sind, wozu namentlich
die Preisgestaltung, das Preis-Leistungsverhältnis und die Lieferung
unter Einschluss von Lieferzeit und -kosten gehören. Da sich der Test
indes seiner Ausrichtung nach nur auf den Ausschnitt „Service” bezogen
hat, hätte dies zur Vermeidung falscher Vorstellungen über den
vorgenommenen Test hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Daran mangelt es dem in Rede stehenden Testsiegel.
Soweit
die Beklagte geltend macht, die Beschränkung der Untersuchung auf
„Service-Qualität” ergebe sich hinreichend deutlich schon aus der Firma
des Testunternehmens, ist dem nicht zu folgen. Dabei braucht nicht
entschieden zu werden, ob die Firmenbezeichnung eines Testveranstalters
überhaupt geeignet ist, eine in bestimmter Weise inhaltlich beschränkte
Ausrichtung eines Tests hinreichend zu kennzeichnen. Der
Firmenbestandteil „Institut für Service-Qualität” lässt eine solche
Beschränkung nicht erkennen, sondern legt auch den Schluss nahe, das
Unternehmen teste Waren und Dienstleistungen in den Punkten Service und
Qualität im Allgemeinen. Wie dem Internetauftritt der Testunternehmens
zu entnehmen ist, beschränken sich dessen Studien auch nicht auf den
Servicebereich, siehe nur: Studie Lebensmittelmärkte 2012 und Studie
Gasanbieter April 2012.
5)
Die von der Berufung nicht gesondert angefochtene Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe einer Kostenpauschale von 200 € ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt, denn die Abmahnung des Klägers hat die zum Unterlassungstitel führende Verletzungshandlung der Werbung mit der Aussage „Bestes Möbelhaus” erfasst.
Die von der Berufung nicht gesondert angefochtene Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe einer Kostenpauschale von 200 € ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt, denn die Abmahnung des Klägers hat die zum Unterlassungstitel führende Verletzungshandlung der Werbung mit der Aussage „Bestes Möbelhaus” erfasst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO
aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG
auch der Streitwert erster Instanz werden auf 40.000,- € festgesetzt.
Der Senat bemisst im Hauptsacheverfahren verfolgte
Unterlassungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von
durchschnittlicher Schwierigkeit regelmäßig auf 20.000,- € (vgl.
Beschluss vom 08.07.1997, Az.: 6 W 1/97, MDR 1997, 1069; Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 6 W 47/09, OLGR 2009, 971). Hier ist der Streitwert zu verdoppeln, weil zwei Streitgegenstände vorliegen.
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