Mittwoch, 31. Oktober 2012

Wettbewerbsrecht: Medizinische Aussagen sind besonders streng zu bewerten


Der Anbieter esoterischer Gesundheitsprodukte darf nicht für seine Silikonpads (die Elektrosmog abwehren und Speisen und Getränke verbessern sollen) werben, ohne deutlich zu machen, dass die Methodik medizinisch nicht anerkannt ist und zur Alternativmedizin gehört.

Ein Sternchenvermerk reiche nicht aus, um diese Einschränkung deutlich zu machen. Werde dem "verständigen und situationsadäquat aufmerksamen" Konsumenten durch die Werbung vorgemacht, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen erreicht werden, so sei das ein Verstoß gegen die strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung.

 (OLG Karlsruhe, 4 U 163/12)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen