Ein Sternchenvermerk reiche nicht aus, um diese Einschränkung deutlich zu machen. Werde dem "verständigen und situationsadäquat aufmerksamen" Konsumenten durch die Werbung vorgemacht, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen erreicht werden, so sei das ein Verstoß gegen die strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung.
(OLG Karlsruhe, 4 U 163/12)
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